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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1976, Az.: IV ZR 29/75

Handel und Handwerk; Unfallschaden; Kundenfahrzeug; Doppelversicherung; Ausgleichung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1976
Aktenzeichen
IV ZR 29/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • MDR 1976, 1006-1007 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Versicherer aufgrund einer Haftpflichtversicherung für Handel und Handwerk für einen beim Betrieb eines Kundenfahrzeugs verursachten Unfallschaden Ersatz zu leisten und ist für den gleichen Unfall auch der Haftpflichtversicherer des Halters des Kundenfahrzeugs ersatzpflichtig, so liegt eine Doppelversicherung vor, bei der die Versicherer im Verhältnis zueinander zur Ausgleichung nach § 59 Abs. 2 VVG verpflichtet sind.

2. Dritter i. S. des § 67 VVG ist flieht, wer Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den eine Doppelversicherung i. S. des § 59 VVG entstanden ist.