Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1976, Az.: IV ZR 10/75
Berechnung der Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit; Bruch der Ehe während der gesetzlichen Empfängniszeit; Beginn der Frist zum Zeitpunkt der Kenntnis vom Ehebruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1976
- Aktenzeichen
- IV ZR 10/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 18.11.1974
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Elektriker Gerhard K., L., P.weg ...
Prozessgegner
Der am ... 1971 in Herford geborenen Kai Michael K.,
gesetzlich vertreten und wohnhaft bei seiner Mutter, Frau Monika M. geb. W., B., E.
Weg ...
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1976
durch
den Vizepräsidenten Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. November 1974 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ficht mit der am 19. Dezember 1973 eingegangenen Klage die Ehelichkeit des am 5. März 1971 von seiner damaligen Ehefrau geborenen Beklagten an. Die Ehe ist auf eine von der Ehefrau am 9. August 1972 erhobene Klage durch Urteil vom 3. Oktober 1973 geschieden worden.
Der Kläger hat behauptet, die Mutter des Beklagten habe die Ehe gebrochen. Der Beklagte sei von dem Ehebrecher erzeugt worden.
Der Beklagte bestreitet das Vorbringen des Klägers und beruft sich weiter darauf, daß selbst wenn dieses zutreffen sollte, die Frist für die Anfechtung seiner Ehelichkeit verstrichen sei. Der Kläger habe schon zur Zeit seiner Geburt Kenntnis von den von ihm behaupteten auf den Ehebruch deutenden Umständen gehabt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser hat Revision eingelegt, die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen, daß die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit bereits mit der Geburt des Beklagten zu laufen begonnen hat und daher verstrichen war, als der Kläger die Klage erhob.
Nach § 1594 BGB beginnt die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, jedoch frühestens mit der Geburt des Kindes. Kenntnis von solchen Umständen hat ein Mann, wenn ihm Tatsachen bekannt geworden sind, aus denen er schließen konnte und auch geschlossen hat, seine Ehefrau habe während der gesetzlichen Empfängniszeit die Ehe gebrochen. Er braucht dagegen nicht davon überzeugt zu sein, daß das Kind von dem Ehebrecher abstammt. Diese Überzeugung kann er nur in seltenen Fällen haben. In der Regel werden bei ihm, wenn er von dem Ehebruch seiner Frau Kenntnis hat, nur Zweifel hinsichtlich der Abstammung des Kindes bestehen. Diesen muß er innerhalb der durch die Kenntnis in Lauf gesetzten Anfechtungsfrist nachgehen (RGZ 163, 68, 72; BGHZ 9, 336; 61, 195; Dolle Familienrecht § 88 IV 1 b; Palandt/Diederichsen BGB 35. Aufl. § 1594 Nr. 2 unter Hinweis auf BGH JW 1973, 1875 = BGHZ 61, 195). Gernhuber (Familienrecht 2. Aufl. § 45 III 3 - S. 485 -) fordert darüber hinaus, daß nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, die den Ehemann nach seinem Bildungsstand Zweifel an der Abstammung - Blutsbeziehung zum Kind - geben mußten. Ob dem zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Ein Umstand, der für die Unehelichkeit des Kindes spricht, ist demnach die Tatsache, daß die Kindesmutter auch mit einem oder mehreren anderen Männern Geschlechtsverkehr zu einer Zeit gehabt hat, in der das Kind erzeugt sein kann. Hiervon muß der Mann Kenntnis haben. Wenn er diese Kenntnis hat und sogar deswegen Zweifel an der Abstammung hegt, ist die Anfechtungsfrist auf jeden Fall in Lauf gesetzt. Sie hat dagegen noch nicht zu laufen begonnen, solange er nur den mehr oder weniger starken Verdacht hat, seine Ehefrau könne in dieser Zeit einen Ehebruch begangen haben. Von dieser bislang vom Reichsgericht und dem Bundesgerichtshof, sowie auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertretenen Auffassung ist der Senat in dem BGHZ 61, 195 veröffentlichten Urteil nicht abgewichen. Diesem darf nicht, wie es das Berufungsgericht vielleicht getan hat, entnommen werden, es genüge, wenn der Mann Kenntnis von solchen Umständen habe, die bei objektiver Gesamtbeurteilung auf einen Ehebruch schließen lassen und damit die Abstammung des Kindes in Frage stellen.
Das Berufungsgericht hat insoweit möglicherweise die Ausführungen in dem Urteil des Bundesgerichtshofes mißverstanden. Dort wird als ein Umstand, der Zweifel an der Abstammung erregt und die Frist in Lauf setzt, die Tatsache angeführt, daß die Frau während der gesetzlichen Empfängniszeit einen Ehebruch begangen hat. Es heißt dann weiter, der Mann müsse eine sichere Kenntnis von diesen Umständen, zu denen - wie ausgeführt - auch der Ehebruch gehört, haben. In Bezug auf diesen wird eingeräumt, daß es hier eine absolut sichere Kenntnis nur selten geben werde. In der Regel würden die der Wahrheit entsprechenden und vom Mann für glaubhaft gehaltenen Tatsachen lediglich einen Schluß auf den Ehebruch erlauben. Ob der Mann diesen Schluß auch wirklich gezogen und damit die erforderliche Kenntnis erlangt habe, werde sich, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprächen, nur darin messen lassen, wie ein verständig denkender Mann die erfahrenen Tatsachen beurteilt hätte. Damit soll gesagt sein, wenn ein verständig denkender Mann bei dem Wissen, das der Ehemann von den Vorgängen hatte, zu dem Schluß gekommen wäre, die Frau habe die Ehe gebrochen, dann müsse in der Regel davon ausgegangen werden, daß in Wahrheit auch der Mann diesen Schluß gezogen hat. Diese Folgerung ist sonach geboten, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Der Mann kann allerdings geltend machen, er habe den Schluß aus diesen oder jenen Gründen nicht gezogen, z.B. weil er wegen seiner geringeren geistigen Fähigkeiten nicht mit einem verständig Denkenden verglichen werden könne oder vielleicht auch, weil seine Ehefrau aus seiner damaligen Sicht uneingeschränktes Vertrauen verdient habe. Wenn es danach verständlich erscheint, daß der Mann aus den ihm bekannten Tatsachen nicht auf einen Ehebruch seiner Frau geschlossen hat, dann wäre seine Kenntnis im Sinne des § 1594 Abs. 2 BGB nicht erwiesen.
Obwohl das Berufungsgericht die Entscheidung des Senats in diesem Punkt vielleicht mißverstanden hat, war das angefochtene Urteil dennoch nicht aufzuheben. Das Be rufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe bereits vor der Geburt des Beklagten Kenntnis von folgenden Umständen gehabt:
Das eheliche Verhältnis war in der Zeit, in der die Mutter des Beklagten schwanger wurde, gespannt. Diese Spannungen führten dazu, daß die Eheleute von Mitte Juni bis Mitte August 1970 getrennt lebten. Der Kläger hatte die Mutter des Beklagten, seine Ehefrau, zu der Zeit, als ihr Verhältnis gespannt war, öfter mit einem anderen Bekannten namens ... zusammen gesehen. Er war deswegen mißtrauisch. Aus diesem Grunde durchsuchte er in der Zeit, als seine damalige Ehefrau von ihm getrennt lebte, deren Arbeitstasche. Darin fand er ein Schreiben, das an den Mann, mit dem er seine frühere Ehefrau häufiger zusammen gesehen hatte, gerichtet war. Dieses Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
Wolfgang ... (Name des Bekannten) Monika ... (Vorname der früheren Frau des Klägers und Nachname des Bekannten) Alexandra ... (Name, den die frühere Frau des Beklagten für das von ihr erwartete Kind wählte) Wolfgang ... warum habe ich Dich so gern, Du bist so lieb und so zärtlich zu mir, womit habe ich das verdient? Du könntest so viel andere Frauen haben, warum nimmst Du ausgerechnet mich? Ich bin nicht hübsch, habe keine gute Figur, aber Du magst mich trotzdem. Könnte ich immer bei Dir sein, ich wäre glücklicher!
Monika
Das Berufungsgericht hat rechtlich zulässig geschlossen, daß diese Umstände bei objektiver Gesamtbeurteilung auf einen Ehebruch schließen lassen. Damit wollte das Berufungsgericht ersichtlich sagen, ein verständig Urteilender wäre bei Kenntnis dieser Umstände davon überzeugt gewesen, die Frau habe die Ehe gebrochen. Da dem so ist, muß hier davon ausgegangen werden, daß auch der Kläger hiervon überzeugt war. Denn er hat keine Umstände vorgebracht, die Anlaß für die Annahme geben könnten, er habe die Dinge anders als ein solch verständig Urteilender gewürdigt, und es kann nach Lage der Sache davon ausgegangen werden, daß er derartiges auch nicht vorbringen kann.
Johannsen
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen