Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1976, Az.: 2 StR 101/76
Strafbarkeit wegen Mordes; Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit ; Anforderungen an die Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 101/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 14.10.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 26, 311 - 312
- MDR 1976, 590 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1326 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Metzger Hans Werner vom B. aus K., dort geboren am ... 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Amtlicher Leitsatz
Auf die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte darf der Tatrichter bei der Strafzumessung zurückkommen (im Anschluß an BGHSt 16, 351, 353; 17, 266).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. März 1976
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom 14. Oktober 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat im Strafausspruch Erfolg.
1.
Der Schuldspruch ist rechtlich fehlerfrei.
2.
Das Schwurgericht ist gemäß §§ 211, 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zutreffend von einem Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Es vertritt ferner die Ansicht, daß die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte (hier verminderte Schuldfähigkeit) innerhalb des gewählten Strafrahmens nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Sie seien "für die Strafzumessung schon verbraucht". Dem kann der Senat nicht beitreten.
Es ist zwar richtig, daß der eine Milderung des Strafrahmens bewirkende Umstand (z.B. verminderte Schuldfähigkeit, Versuch, Beihilfe) als solcher allein nicht nochmals strafmildernd berücksichtigt werden darf (BGHSt 16, 351, 354 letzter Satz). Insoweit hat Dreher StGB 35. Aufl. §§ 21 Anm. 3 B, 46 Anm. 8 b recht. Da aber für die eigentliche Strafzumessung eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, wäre es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil etwa der Täter vermindert zurechnungsfähig war oder die Tat nur versuchte (BGHSt 16, 351, 353; 17, 266; a.M. wohl Dreher a.a.O.). In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Gesichtspunkte der Wertung möglich. So darf beispielsweise berücksichtigt werden, daß der Versuch mehr oder weniger nahe der Vollendung, die Minderung der Schuldfähigkeit (insbesondere nach Alkoholgenuß) mehr oder weniger verschuldet war.
Die neuerdings eingefügte Vorschrift des § 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen, hat daran nichts geändert (a.M. wohl Dreher a.a.O.). Ersichtlich sollte hierdurch nur ein von jeher bestehender Rechtszustand ausdrücklich im Gesetz festgelegt, nicht aber die Strafzumessung in den genannten Fällen gegenüber dem bisherigen Recht eingeschränkt werden. Auch den Gesetzesmaterialien kann man nichts anderes entnehmen (§ 60 E 62 Begründung S. 181; Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses S. 4).
Weil das Schwurgericht eine solche Beschränkung rechtsirrig angenommen hat, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
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