Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1976, Az.: IV ZR 212/74
Ersatz eines Schadens wegen Einbruchdiebstahls; Eintritt eines Versicherungsfalls; Zerstörungen aus Wut über zu geringe Beute oder aus reiner Zerstörungslust
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1976
- Aktenzeichen
- IV ZR 212/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 24.10.1974
- LG Itzehoe - 20.06.1974
Rechtsgrundlagen
- § 1 AEB
- § 2 AEB
- § 1 Abs. 3 AVB f. Einbruchdiebstahlvers. (AEB)
Fundstellen
- BGHZ 66, 132 - 138
- MDR 1976, 744-745 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1206-1207 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zerstört oder beschädigt ein Täter, der mit Diebstahlsvorsatz in die versicherten Räume eingedrungen ist (§ 1 Abs. 2 AEB), dort versicherte Gegenstände, so hat der Versicherer diesen Sachschaden ohne Rücksicht auf die Motive des Täters zu ersetzen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 1976
durch
den Vizepräsidenten Dr. Hauß und
die Richter Dr. Bukow, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Oktober 1974 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 20. Juni 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger war mit seinem Hotel und Restaurant "M." bei der Beklagten gegen Einbruchdiebstahl versichert. In der Nacht zum 19. Februar 1973, in der der Kläger nicht in seinem Hause weilte, wurde in den "M." eingebrochen. Die Täter konnten nicht ermittelt werden. Sie brachen die Tür zur Gaststättenküche auf und entwendeten aus dieser ein Infra-Grillgerät in Kleinform W., zwei Teile einer Küchenmaschine A., ein Paket mit Kleidung sowie eine einer Reinemachefrau gehörende Kassette mit 50,- bis 60,- DM. Außerdem zerstörten oder beschädigten sie zahlreiche Küchen- und Einrichtungsgegenstände, u.a. 1 Gefriertruhe, 1 elektrisch beheizbare Kippbratpfanne, 1 Geschirrwaschautomat, 1 elektrische Nähmaschine, 1 Aufschnittmaschine, 1 elektrische Kartoffel-Wasch- und Schälmaschine, 1 Staubsauger, 1 Heimbügler, 1 Kühlschrank, 1 Elektro- und Gasherd und 1 Schrankherd. Der Sachverständige hat den Gesamtschaden mit einem Zeitwert von 17.731,- DM ermittelt. Die Beklagte zahlte an den Kläger für die entwendeten Gegenstände 1.377,- DM und für die Gebäudebeschädigungen 583,32 DM.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 15.840,68 DM, weil zwischen dem Diebstahl und den Zerstörungen ein innerer Zusammenhang bestehe. Die Diebe hätten offensichtlich aus Verärgerung über die geringe Beute die Zerstörung angerichtet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß sie gemäß § 1 AEB die durch Zerstörungen und Beschädigungen entstandenen Schäden nicht zu ersetzen brauche. Mit dem Diebstahl im unmittelbaren Zusammenhang stünden nur die Beschädigungen an der Küchentür. Im übrigen habe es sich entweder um einen Racheakt oder Vandalismus gehandelt.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte bis auf eine Kürzung des geltend gemachten Zinsanspruchs nach Klageantrag. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
I.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben dieselben unbekannten Täter, die die Außentür zur Küche des Restaurants "M." aufgebrochen und aus der Küche einige Sachen entwendet haben, auch die Beschädigung an den zahlreichen Küchenmaschinen und -möbeln angerichtet. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Täter die Zerstörungen aus Wut über zu geringe Beute oder aus reiner Zerstörungslust vorgenommen haben. Es hat gemeint, in keinem Fall könnten die Zerstörungen als mitversicherte "Annexgefahr" eingeordnet werden. Nach § 1 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen (AEB) seien nur diejenigen Schäden zu ersetzen, die durch Einbruchdiebstahl entstanden und beim Einbruch hervorgerufen worden seien. Das seien lediglich solche Sachschäden, die unmittelbar zur Durchführung der Diebstahlsabsicht angerichtet würden. § 1 AEB erfasse aber nicht solche Schäden, die nur gelegentlich des Einbruchs hervorgerufen würden.
II.
§ 1 Abs. 3 AEB lautet:
"Der Versicherer ersetzt den Wert der durch den Einbruchdiebstahl entwendeten oder beim Einbruch zerstörten sowie die Wertminderung der dabei beschädigten Sachen."
Die Auslegung, die diese Bestimmung im Berufungsurteil erfahren hat, ist zu eng.
1.
Das Berufungsgericht mißt der in § 1 Abs. 3 AEB verwendeten Präposition "bei" - Ersatz für die "beim Einbruch zerstörten" und "dabei beschädigten Sachen" - eine finale Bedeutung aus der Sicht des Täters bei. Daß dieses Auslegungsergebnis schon durch die Formulierung der AEB geboten sei, trifft jedoch nicht zu. Um einen unmittelbar finalen Zusammenhang auszudrücken, wäre eine klarere, eindeutige Fassung möglich und auch angezeigt gewesen, wie etwa "zur Ausführung des Einbruchs" oder "zum Zwecke des Einbruchs" oder einfach die Wiederholung der Präposition "durch" aus dem ersten Satzteil (z.B. "oder der durch den Einbruch zerstörten und dadurch beschädigten Sachen"). Die Versicherer haben aber die einen eindeutigen Zusammenhang kennzeichnende Präposition "durch" für den Fall der Sachbeschädigung nicht verwendet, sondern hier in deutlichem Unterschied zur Hauptgefahr der Entwendung die Präposition "bei" gewählt. Diese Aufeinanderfolge der Worte "durch" und "bei" in Verbindung mit den beiden versicherten Gefahren (Entwendung und Sachbeschädigung) ergibt für den allgemeinen Sprachgebrauch, daß die Bedeutung eine verschiedene sein muß, so daß es fern liegt, dem Wort "bei" eine rein finale Bedeutung zuzuweisen.
2.
Die Auslegung des Berufungsgerichts wäre nach dem Wortlaut, den die von 1910 bis 1937 geltende Fassung der entsprechenden Klausel der AEB hatte, eher berechtigt gewesen. Nach § 2 Abs. 1 der damaligen AEB (abgedruckt in der Sammlung von Versicherungsbedingungen Deutscher Versicherungsanstalten, 5. Teil, Berlin 1913, S. 118) hatte der Versicherer auch den Schaden zu ersetzen,
"welcher im Falle eines Diebstahls mittels Einbruchs durch die Zerstörung oder die Beschädigung der versicherten Sachen an diesen entsteht, soweit sie beim Begehen des Einbruchdiebstahls zerstört oder beschädigt werden".
Die Worte "soweit sie ... beim Begehen des Einbruchdiebstahls zerstört oder beschädigt werden" konnten die - damals von Ladiges in ZfV 1916, 479, 480 vertretene - Ansicht eher nahelegen, daß nur diejenigen Zerstörungsschaden bedingungsgemäß ersatzpflichtig seien, die der Einbrecher - willentlich oder wegen Mangels an Vorsicht - herbeigeführt habe, um in den umschlossenen Raum zu gelangen und die ihm begehrenswert erscheinenden Gegenstände wegnehmen zu können; demgegenüber seien Zerstörungen aus Wut, Neid, Mißgunst oder aus Vandalismus vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 AEB nicht gedeckt (ebenso Hugger, Die Beraubungsversicherung und der Umfang der Haftung des Einbruchdiebstahlversicherers für das Beraubungsrisiko, Diss. Göttingen 1932, S. 51). Ladiges hat aber selbst betont (a.a.O.), daß die Bestimmung in der damaligen Praxis anders gehandhabt worden ist: § 2 Abs. 1 AEB sei mit besonderer Vorliebe von Werbebeamten bei der Anwerbung neuer Kunden ins Feld geführt worden. Die Bestimmung sei dabei, auch von erfahrenen Schadenbehandlungs- und Direktionsbeamten, fast immer und selbstverständlich dahin ausgelegt worden, daß der Versicherer für alle Beschädigungen und Zerstörungen hafte, die den versicherten Sachen von Einbrechern zugefügt würden. Auf Grund dieser verbreiteten Auffassung habe selbstverständlich kein Versicherungsnehmer daran denken können, nicht gegen jedweden Vandalismus etwaiger Einbrecher versichert zu sein.
Daß Ladiges diese in der Versicherungspraxis herrschende Anschauung zutreffend wiedergegeben hat, hat Wertheimer in seiner Entgegnung ZfV 1917, 25 bestätigt. Er hat dabei versucht, die herrschende Meinung (vgl. auch noch Worms ZVersWiss 1911, 953, 966) zu rechtfertigen, und hat dabei u.a. ausgeführt: Es sei nicht wünschenswert, wenn die Auffassung von Ladiges die bisher herrschende ablösen würde, und zwar weder vom Standpunkt der Versicherungsnehmer noch von dem der Versicherer, da der Wert der Einbruchdiebstahlversicherung empfindlich eingeschränkt und damit die Ausbreitungsfähigkeit behindert würde. Darauf hat Ladiges in einer kurzen Replik (ZfV 1917, 35) vorgeschlagen, den Soweit-Satz in § 2 Abs. 1 AEB zu streichen, wenn die jetzige Praxis aufrechterhalten werden sollte. Danach ist dieses Thema, abgesehen von einer Randbemerkung in der schon zitierten Dissertation von Hugger, bis zur Neufassung der AEB - soweit ersichtlich - nicht mehr behandelt worden. Die Abhandlung "Deliktsversicherungen und Strafrecht" von Silberschmidt enthält hierzu nur den einen, ganz selbstverständlich klingenden Satz, das Risiko der Deckung der bei Gelegenheit der Begehung von Einbruchdiebstählen vorkommenden Sachschäden habe die Einbruchversicherung von jeher eingeschlossen (JRPV 1927, 69, 70).
Im Jahre 1937 haben die Versicherer die AEB neu gefaßt. Sie haben in § 1 Abs. 3 AEB der seit 1938 geltenden Fassung den einschränkenden Satz "soweit ... beim Begehen des Einbruchdiebstahls" entsprechend dem seinerzeit von Ladiges gemachten Vorschlag weggelassen. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, den neuen § 1 Abs. 3 AEB enger auszulegen, als es der vorherigen Versicherungspraxis entsprochen hat, zumal die neuen AEB Verbesserungen zugunsten der Versicherungsnehmer bringen sollten (VerRAV 1938, 110). Mit der neuen Fassung des § 1 Abs. 3 AEB wollten die Versicherer vielmehr ersichtlich nur der bestehenden Praxis Rechnung tragen und eine Klarstellung herbeiführen. Hiermit steht es in Einklang, daß das durch § 1 Abs. 3 AEB gedeckte Zerstörungs- und Beschädigungsrisiko in einer 1972 erschienen, auf Grund von Erfahrungen in der Praxis verfaßten Schrift "Grundlagen der Einbruchdiebstahl- und Beraubungsversicherung" von Weselmann nicht weiter begrenzt wird (vgl. S. 12). Die einzige von Weselmann erwähnte Einschränkung lautet dahin, daß "ein nur auf Zerstörung oder Beschädigung (aus Vandalismus oder Rache) gerichteter Einbruch" nicht versicherte Gefahr sei (S. 12). Darüber war man sich aber auch schon zur Zeit der früheren Fassung der AEB einig, daß Sachschäden, die der Täter in der schon beim Eindringen vorhandenen Absicht anrichtet, in den versicherten Räumen Gegenstände zu zerstören oder zu beschädigen, nicht unter die Einbruchdiebstahlversicherung fallen (vgl. Wertheimer ZfV 1917, 25).
3.
Das aus der Entstehungsgeschichte abzuleitende Ergebnis, daß Sachbeschädigungen, die der mit Diebstahlsabsicht eingedrungene Täter in den versicherten Räumen vornimmt, ohne Rücksicht auf die Motivation des Täters mitversichert sind, wird durch eine Auslegung des § 1 Abs. 3 AEB aus dem Zusammenhang der AEB heraus bestätigt.
Nach § 1 Abs. 5 AEB sind "weitere Schäden" vom Versicherungsschutz ausgenommen. Für die in § 1 Abs. 5 AEB vorgesehene besondere Vereinbarung zwecks Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf diese Folgeschäden ist die ED-Klausel Nr. 46 geschaffen worden:
"Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen einer versicherten Sache, wenn dieser Schaden als Folge eines unter § 1 Abs. 2 a-d AEB fallenden Ereignisses eingetreten ist."
(zitiert bei Prölss, Einbruchdiebstahlversicherung 3. Aufl., S. 81)
Unstreitig fallen unter § 1 Abs. 5 AEB und die ED-Klausel Nr. 46 keine vom Einbrecher selbst vorgenommenen Beschädigungen, sondern nur solche, die nach seinem Weggang z.B. dadurch eintreten, daß Regen oder Kälte durch eine erbrochene Tür in die Versicherungsräume eindringt und darin befindliche Gegenstände beschädigt (vgl. Prölss a.a.O., S. 80 f; Weselmann a.a.O., S. 17, der dieselbe Klausel unter Nr. 10 a zitiert, S. 86). Durch die ED-Klausel Nr. 46 sind infolge ihrer weiten, uneingeschränkten Formulierung auch diejenigen Beschädigungen gedeckt, die andere Täter, die ohne Diebstahlsvorsatz durch die einmal geschaffenen Öffnungen in das Gebäude eindringen, dort mutwillig anrichten. Wenn aber nur diese weiter entfernten Folgeschäden durch § 1 Abs. 5 AEB ausgeschlossen sind und durch die ED-Klausel Nr. 46 wieder eingeschlossen werden können, wäre es eine unverständliche, systemwidrige Lücke im Versicherungsschutz, wollte man annehmen, daß § 1 Abs. 3 AEB nicht die dem Einbruch näherliegenden Beschädigungen abdecken soll, die noch vom Einbrecher selbst vorgenommen worden sind, sofern ihn in diesem Augenblick nicht mehr Diebstahls-, sondern nur noch Zerstörungsvorsatz geleitet hat. Da die Versicherer eine der ED-Klausel Nr. 46 entsprechende besondere Klausel für Zerstörungshandlungen, die der Einbrecher selbst an den versicherten Sachen - z.B. aus Ärger oder Zorn über das Scheitern seines Diebstahlsplans oder aus reiner Zerstörungslust und Freude über das Gelingen seines Plans - begeht, nicht geschaffen haben, muß daraus vernünftigerweise gefolgert werden, daß die Versicherer derartige Zerstörungshandlungen schon dem nach § 1 Abs. 3 AEB bestehenden Versicherungsschutz unterordnen wollten.
4.
Allein dieses Ergebnis entspricht auch einer zweck- und interessengerechten Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Einbruchdiebstahlversicherung. Der Zweck der Einbruchdiebstahlversicherung ist Ersatz des von einem "Einbrecher" (vgl. § 1 Abs. 2 AEB) hervorgerufenen Vermögensschadens (Prölss a.a.O., S. 54). Unter diesem Blickwinkel ist es belanglos, ob versicherte Gegenstände entwendet oder ob sie zerstört oder beschädigt werden. Es wäre befremdlich, wenn man bei gleicher Ausgangslage (dem Diebesangriff auf den durch ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes bewirkten Schutz beweglicher Sachen) den Versicherungsschutz nach der strafrechtlichen Einordnung der Vermögensschädigung differenzieren wollte. Aus dem vorgenannten Zweckgedanken zieht § 1 Abs. 3 AEB vielmehr die Konsequenz, indem dort die Zerstörung oder Beschädigung beweglicher Sachen - abweichend von der strafrechtlichen Regelung - der Entwendung von Sachen gleichgestellt wird. Gerade dann, wenn der Einbrecher ihn interessierende Sachen - insbesondere die in § 2 Abs. 3 AEB aufgeführten Kostbarkeiten - nicht vorgefunden hat oder wegen der vorgeschriebenen bzw. vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen nicht hat stehlen können und deshalb zur Zerstörung anderen Mobiliars geschritten ist, hat sich für den Versicherungsnehmer die auf dem Diebesangriff beruhende Gefahr der Vermögensschädigung doch verwirklicht, mag auch die Ausführungsart in ihrer strafrechtlichen Qualifizierung verschieden sein. Es wäre insbesondere im Hinblick auf § 2 Abs. 3 AEB von der Interessenlage her ungerecht, wenn der Versicherer aus der für Diebe ungünstigen Beschaffenheit der Versicherungsräume nur Vorteile sollte ziehen können, ohne andererseits das hieraus bei emotional unbeherrschten Tätern folgende Zerstörungsrisiko auf sich zu nehmen. Eine effektive Einbruchdiebstahl Versicherung kann sich nicht darauf beschränken, nur Versicherungsschutz gegen rational handelnde Einbrecher zu gewähren.
Ist aber der Versicherungsschutz jedenfalls für Beschädigungen, die Einbrecher aus Wut oder Enttäuschung über zu geringe Beute vornehmen, nach der Interessenlage geboten, so ist es überhaupt ausgeschlossen, die Ersatzpflicht des Versicherers von der Art der unterschiedlichen Zerstörungsmotive der Einbrecher abhängig zu machen. Da zumeist keine Augenzeugen vorhanden sind, die Täter häufig nicht ermittelt werden und nicht einmal beim Ergreifen der Täter ihre Motive immer verläßlich aufgeklärt werden können, würde nämlich das Abstellen auf die Art des Zerstörungsmotivs regelmäßig zu unlösbaren Beweisproblemen führen. Für den beweispflichtigen Versicherungsnehmer wäre der durch § 1 Abs. 3 AEB bezweckte Schutz, soweit die Klausel bloße Zerstörungen bzw. Beschädigungen betrifft, weitgehend entwertet. Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen muß aber auch eine praktikable Rechtsanwendung gewährleistet sein. Dies alles läßt es geboten erscheinem die Zerstörungsmotive der Einbrecher als unerheblich anzusehen, zumal sie im Hinblick auf den Zweck der Einbruchdiebstahlversicherung, einen Vermögensschaden zu ersetzen, ohnehin bedeutungslos sind.
5.
Demnach fallen unter § 1 Abs. 3 AEB auch alle diejenigen Zerstörungen und Beschädigungen, die ein mit Diebstahlsabsicht in einer der qualifizierten Formen des § 1 Abs. 2 AEB eingedrungener Täter an versicherten Gegenständen in den versicherten Räumen bei Gelegenheit des Einbruchs begeht; auf die Art seines Zerstörungs-, (Beschädigungs-)Motivs kommt es nicht an. Ist dagegen der Vorsatz des Täters schon beim Eindringen primär auf Sachbeschädigung (z.B. aus Rache oder reinem Vandalismus) gerichtet, so haftet der Versicherer für die Sachschäden nicht (im Ergebnis ebenso Prölss/Martin, VVG 20. Aufl., § 1 AEB Anm. 5). Zwar hat der Versicherungsnehmer auch dann einen Vermögensschaden erlitten. Aus der Unzahl der dem Sacheigentümer drohenden Gefahren hat der Einbruchdiebstahl Versicherer aber nur diejenigen Risiken durch § 1 AEB übernommen, die den versicherten Gegenständen durch den Angriff eines Einbruchsdiebs (im Sinne des § 1 Abs. 2 AEB) drohen.
III.
Auch für einen Anspruch auf Ersatz eines Sachschadens gemäß § 1 Abs. 3 AEB hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen. In Fällen der vorliegenden Art muß der Versicherungsnehmer deshalb nachweisen, daß ein oder mehrere fremde Täter in einer dem § 1 Abs. 2 AEB entsprechenden Weise mit Diebstahlsvorsatz in die versicherten Räume eingedrungen sind, und daß derselbe oder dieselben Täter die Zerstörungen bzw. Beschädigungen bei Gelegenheit des Einbruchs begangen haben.
Inwieweit die für den Regelfall eines Einbruchdiebstahls geltende Beweiserleichterung (vgl. BGH VersR 1957, 325; 1974, 1166; Prölss a.a.O., S. 75 m.w.N.) dem Versicherungsnehmer insbesondere für den Nachweis des beim Eindringen vorhandenen Diebstahlsvorsatzes des Täters dann zugebilligt werden kann, wenn nach dem äußeren Tatbestand ausschließlich oder überwiegend Sachbeschädigungen festzustellen sind, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ist die tatrichterliche Feststellung zu entnehmen, daß der oder die fremden Täter, die sowohl einige leicht transportable Sachen entwendet als auch andere, insbesondere die schwer zu transportierenden Einrichtungsgegenstände der Rüche beschädigt haben, mit Diebstahlsvorsatz in den "M." eingebrochen sind. Das Berufungsgericht hat es auf S. 9 BU nur dahinstehen lassen, ob die Zerstörungen an den Maschinen und Einrichtungsgegenständen (nicht etwa der Einbruch selbst) aus reiner Zerstörungslust vorgenommen worden sind.
Folglich sind weitere tatsächliche Feststellungen für den Ersatzanspruch des Klägers nicht mehr erforderlich. Der Senat hat daher in der Sache selbst entschieden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Berufung der Beklagten gegen das zutreffende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.
Dr. Bukow
Knüfer
Dr. Hoegen
Dehner