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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1976, Az.: 3 StR 56/76

Mittäterschaftliche Zurechenbarkeit eines tödlichen Schusses eines Schutzstaffel- (SS)-Mannes gegenüber seinem Kollegen; Annahme bewussten und gewollten Zusammenwirkens im Sinne der Mittäterschaft; Voraussetzung einer Mittäterschaft beim Mord

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1976
Aktenzeichen
3 StR 56/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 05.11.1975

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Bergmann Paul P. aus M., geboren am ... 1923 in A. (Jugoslawien).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu Ziff. 2 auf dessen Antrag
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 10. März 1976
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve - auswärtige Jugendkammer in Moers - vom 5. November 1975

    1. a)

      im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte eines versuchten Mordes (§§ 211, 22 StGB) schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das angefochtene Urteil läßt insoweit einen Rechtsfehler erkennen, als die Jugendkammer den Angeklagten wegen vollendeten Mordes verurteilt hat. Im übrigen hält es der rechtlichen Überprüfung stand.

2

Die Jugendkammer hält es für möglich, daß außer dem Angeklagten auch ein weiterer SS-Mann auf den Häftling geschossen und dessen Schuß den Häftling getötet hat. Zu einer Verurteilung wegen vollendeten Mordes kommt sie nur auf Grund der Annahme, der Angeklagte habe, falls sich das Geschehen so abgespielt haben sollte, mit dem anderen SS-Mann bewußt und gewollt zusammengewirkt, um den Häftling zu töten; den gemeinsam gewollten Erfolg müsse er sich auch dann als Täter anrechnen lassen, wenn nicht er, sondern der andere Schütze den Todesschuß abgegeben haben sollte (UA S. 13). Den Schluß auf ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten und einem anderen Schützen zur Tötung des Häftlings zieht das Gericht aus dem von ihm angenommenen Umstand, der Angeklagte habe gegebenenfalls beobachtet, wie dieser andere SS-Mann das Gewehr auf den Häftling anlegte; denn als weiterer Schütze komme nach der Darstellung des Hauptbelastungszeugen "allenfalls ein SS-Mann im vorderen Bereich der Kolonne in Frage, der somit voll im Blickfeld des Angeklagten stand". Eine entsprechende Erwägung scheint der nicht näher begründeten Annahme der Kammer zugrundezuliegen, der andere Schütze habe das Vorhaben des Angeklagten genau erkannt.

3

Die Annahme bewußten und gewollten Zusammenwirkens des Angeklagten und eines anderen Schützen stützt sich damit auf Feststellungen - gegenseitiges Beobachten und Erkennen der Handlungsweise beziehungsweise des Vorhabens des jeweils anderen Schützen -, deren Zustandekommen bereits rechtlichen Bedenken begegnet. Außerdem reichen diese Feststellungen nicht aus, um die Annahme bewußten und gewollten Zusammenwirkens im Sinne der Mittäterschaft zu begründen.

4

Grundlage für die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte und ein etwaiger Schütze hätten das Handeln und Vorhaben des jeweils anderen genau beobachtet und erkannt, ist die geringe Entferung (4 bis 5 m) des Angeklagten von dem Opfer in Zusammenhang damit, daß ein weiterer Schütze sich nur im vorderen Bereich der Kolonne bewegt haben könne und damit "voll im Blickfeld des Angeklagten" gestanden habe. Falls ein anderer Schütze im Blickfeld des Angeklagten stand, dann folgt daraus aber nur, daß dieser ihn hätte bemerken können; die Möglichkeit, er habe ihn dennoch nicht bemerkt, bleibt offen. Die dadurch gekennzeichnete Situation, daß das Tatgeschehen sich nach den Feststellungen der Kammer in zeitlich äußerst knapper Aufeinanderfolge abgespielt haben muß, daß der Angeklagte aus dem Laufschritt heraus oder allenfalls nach ganz kurzem Anhalten geschossen hat und daß er die Verletzung oder Tötung anderer, insbesondere anderer Wachmänner, vermeiden mußte, verlangten von dem Angeklagten ein äußerstes Maß an Konzentration auf die Abgabe eines gezielten Schusses auf und allein auf diesen Häftling. Nach aller Erfahrung schließt dies die Möglichkeit ein, daß er die Schießvorbereitungen eines anderen selbst dann nicht bewußt wahrgenommen hat, wenn sie sich sehr nahe vor seinen Augen abgespielt haben sollten. Mit dieser naheliegenden Möglichkeit hätte sich das Urteil um so mehr auseinandersetzen müssen, als es feststellt, daß der Angeklagte seit seiner Geburt einen Sehfehler am rechten Auge hat und auf diesem Auge fast blind ist (UA S. 2/3) und offenbar auch bereits zur Zeit der Tat war (vgl. UA S. 3 unter II A). Der Angeklagte bestreitet, überhaupt geschossen zu haben; an anderen für diese Frage ergiebigen Beweismitteln fehlt es. Die vom Tatrichter unterlassene Prüfung hätte danach - wollte er nicht bloßer Vermutung Raum geben - zu dem Ergebnis führen müssen, daß sich mit den verfügbaren Beweismitteln eine Feststellung, der Angeklagte habe das Handeln eines anderen Schützen erkannt, nicht treffen läßt.

5

Entsprechendes gilt für die Feststellung der Jugendkammer, der andere SS-Mann habe das Vorhaben des Angeklagten genau erkannt (UA S. 13). Diese Annahme kann sich allein darauf stützen, daß als weiterer Schütze allenfalls ein SS-Mann im vorderen Bereich der Kolonne in Frage kommt, der im Blickfeld des Angeklagten stand. Die Kammer hält es für möglich (UA S. 13), daß es derjenige Bewacher war, der das in der dritten Reihe der Kolonne laufende Opfer aus dieser herausgezogen hatte (vgl. UA S. 5). über die Blickrichtung des danach als weiterer Schütze in Betracht zu ziehenden Mannes ist damit nichts gesagt. Daß er im Blickfeld des Angeklagten stand, schließt die Möglichkeit nicht aus, daß er seinerseits den Angeklagten nicht im Blick hatte; das gilt auch dann, wenn man den kurzen Abstand von 4 bis 5 m zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer berücksichtigt.

6

Dahinstehen kann danach, ob selbst dann, wenn man davon ausgehen könnte, der Angeklagte und ein weiterer Schütze hätten das gegenseitige Vorgehen genau beobachtet und jeweils in ihr Bewußtsein aufgenommen, damit ohne weiteres ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles feststünde, wie die Kammer anzunehmen scheint.

7

Fraglich ist ferner, ob die Jugendkammer bei ihrer Annahme, der Angeklagte sei Mittäter, bedacht hat, daß auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis zwischen Mord und Totschlag Mittäterschaft beim Mord voraussetzt, daß bei beiden Tätern die Mordmerkmale vorliegen (vgl. BGHSt 6, 329, 330). Dazu ist für den konkret gar nicht festgestellten, sondern nur als nicht ausschließbar unterstellten anderen Täter im Urteil überhaupt nichts gesagt.

8

Nach allem hält die Annahme eines vom Angeklagten in Mittäterschaft begangenen vollendeten Mordes der rechtlichen Prüfung nicht stand, so daß nach den Feststellungen nur eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in Betracht kommt. Wie bereits dargetan, erscheint es nach Sachlage ausgeschlossen, daß in einer neuen Tatsachenverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen vollendeten Mordes zuließen. Unter diesen Umständen kann der Senat die Verurteilung selbst auf versuchten Mord (§§ 211, 22 StGB) umstellen (§ 354 Abs. 1 StPO).

9

Das nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Schmidt
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth