Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1976, Az.: VI ZR 14/75
Anspruch des Eigentümers eines neuwertigen PKW auf Entschädigung "auf Neuwagenbasis" bei Beschädigung seines Fahrzeugs; Mittelbare schadensrechtliche Erheblichkeit ästhetischer Urteile und irrationaler Vorurteile
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 14/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 03.12.1974
- LG Amberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1976, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1202-1203 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1886 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Prozessführer
Jürgen W., B., B. Straße ...,
Prozessgegner
Anton Be., S.-R., Franz-Sc.-Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann der Eigentümer eines beschädigten neuwertigen Personenkraftwagens sich nicht mit einer Instandsetzung begnügen muß, sondern seinen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage eines Neuerwerbs abrechnen darf.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Der Kläger hatte am 10. November 1973, einem Samstag, einen Pkw BMW 2002 Automatic mit Sonderzubehör zum Preise von DM 15.591 erworben und bis zu der erst am kommenden Montag möglichen Zulassung unter Verwendung einer vom Händler zur Verfügung gestellten "roten Nummer" in Benutzung genommen. Am folgenden Sonntag wurde das Fahrzeug, das in diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 131 aufwies, im Straßenverkehr durch Alleinschuld des Beklagten beschädigt. Dabei wurden der vordere rechte Kotflügel, das vordere rechte Radhaus und das Frontblech eingedrückt, das Frontziergitter verbeult, die rechte Stoßstangenhälfte mit Stoßstangenhalter verzogen, der rechte H-4-Scheinwerfer und der Fahrtrichtungsanzeiger zerstört, sowie die Motorhaube rechts geringfügig verformt. Ob bei der Weiterfahrt aufgetretene Mängel an der Automatik mit dem Unfall zusammenhängen, ist streitig und bisher nicht geklärt. Ein von dem Kläger zugezogener Sachverständiger hat die voraussichtlichen Reparaturkosten auf DM 1.379,04 zuzüglich Mehrwertsteuer geschätzt, ferner einen verbleibenden Minderwert von DM 300,-.
Der Kläger hat daraufhin unter Inanspruchnahme von Bankkredit und nach Mietwagenbenutzung in der Zwischenzeit einen Neuwagen gleicher Beschaffenheit erworben und das beschädigte Fahrzeug, das bisher nicht repariert ist, dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Er begehrt Schadensersatz auf der Grundlage dieser Neubeschaffung, wobei er behauptet, daß wegen der möglichen Beschädigung der automatischen Schaltung die Schätzung des Sachverständigen noch zu niedrig liege.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten war im wesentlichen erfolglos. Seine (vom Oberlandesgericht zugelassene) Revision erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht geht - von der Revision unangefochten - davon aus, daß das Fahrzeug im Augenblick seiner Beschädigung völlig neuwertig gewesen ist. Es stellt ferner fest, daß eine Instandsetzung bei einem Kostenaufwand von rund DM 1.400 zuzüglich Mehrwertsteuer und einem verbleibenden Minderwert von DM 300,- möglich und wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, meint aber, daß die Reparatur nicht die dem Kläger nach § 249 BGB geschuldete Wiederherstellung des vorherigen Zustandes dargestellt hätte.
Dazu erwägt das Berufungsgericht:
In der Rechtsprechung beginne sich die Auffassung zu festigen, daß der Eigentümer eines Kraftwagens, dessen Fahrtleistung noch unter 1.000 km liegt, durch einen Unfall einen anderen Schaden erleide als der Eigentümer eines schon länger im Gebrauch stehenden Fahrzeugs. Indem man dem ersteren auch ohne wirtschaftlichen Totalschaden eine Entschädigung auf Neuwagenbasis zubillige, trage man nicht etwa rein subjektiven Unlustgefühlen Rechnung sondern der Tatsache:, daß die Reparatur eines neuwertigen Fahrzeugs nicht stets den Schaden voll ausgleiche. Dabei sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Hier falle ins Gewicht, daß einmal der Wagen völlig neuwertig gewesen sei und daß andererseits nach dem Uhfall Störungen der Automatik aufgetreten seien, bei denen ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht auszuschließen, aber voraussichtlich schwer zu beweisen sei. Daher hätte der Kläger bei Reklamation bezüglich des Automatic-Getriebes Hinweise des Verkäufers bzw. Herstellers auf den Unfall gewärtigen müssen. Er wäre daher, da sich der Unfall nicht als Bagatellschaden darstelle, mindestens beweismäßig belastet. Obwohl deshalb im gegebenen Fall Reparaturen und Minderwert zusammen ein Zehntel des Neuwertes nur geringfügig überschritten haben würden, hätte er sie doch bei einem Verkauf offenbaren müssen, da unentdeckt gebliebene Schäden nicht von vornherein hätten ausgeschlossen werden können.
Nach alledem hält das Berufungsgericht die Schadensabrechnung des Klägers auf Neuwagenbasis für berechtigt. Es hält auch dafür, daß er gegenüber dem Untätigbleiben des Beklagten und seines Versicherers nicht verpflichtet gewesen sei, beim Neukauf den Unfallwagen in Zahlung zu geben.
2.
Die Revision greift die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils nicht an; sie meint allerdings, ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Störung der Automatik sei "augenscheinlich" nicht gegeben, sodaß eine solche "ganz entfernte Möglichkeit" außer Betracht bleiben müsse.
Die Revision führt jedoch aus, hier stehe die aus §§ 242, 254 BGB abzuleitende Pflicht des Klägers, den Schaden gering zu halten, dem Verlangen nach einem neuen Fahrzeug entgegen. Es gebe zunächst keinen Ersatzanspruch für das Unlustgefühl, einen schon reparierten Wagen zu fahren. Für die vom Berufungsgericht befürchtete Beeinträchtigung von Gewährleistungsansprüchen fehle, da eine Beschädigung tragender Teile nicht in Betracht komme, jeder sachliche Anhaltspunkt. Denn kein vernünftiger Kraftfahrer würde, wenn der Schaden zu seinen eigenen Lasten ginge, so handeln wie der Kläger gehandelt habe.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht wertet die Beschädigung des neuwertigen Fahrzeugs zutreffend als nicht unerheblich. Wenn es daraus schließt, daß dem Kläger deshalb Beweisschwierigkeiten bei der Geltendmachung von Gewährsansprüchen hätten entstehen können, und zwar insbesondere hinsichtlich der aufgetretenen Mängel der Automatik, dann läßt dies ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision meint zwar, eine Schädigung der Automatik durch den Unfall müsse als ganz fernliegend außer Betracht bleiben. Damit begibt sie sich aber, da sie einen Verfahrensfehler nicht aufzeigt, auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Überdies kommt es nach dem Gedankengang des Berufungsgerichts entscheidend nicht darauf an, ob ein solcher Zusammenhang besteht, sondern ob der Kläger damit rechnen mußte, daß er von den Gewährspflichtigen behauptet werden würde. Das letztere jedenfalls konnte das Berufungsgericht angesichts der ihm vorliegenden Stellungnahme eines beeidigten Sachverständigen unbedenklich annehmen.
2.
Indessen bildet die fragliche Auswirkung des Unfalls auf die Automatik nur eine zusätzliche Stütze der angefochtenen Entscheidung.
Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, überwiegt in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Auffassung, daß jedenfalls nach erheblicher Beschädigung eines fabrikneuen Personenkraftwagens (beides stellt das Berufungsgericht fest) sich der Geschädigte in der Regel nicht mit einer Instandsetzung abfinden muß, sondern eine Entschädigung "auf Neuwagenbasis" fordern darf (für den Meinungsstand vgl. Walter in Kraftverkehrsrecht von A-Z, Kraftfahrzeug; Fahrzeugschaden, Erl. 1 zu B II 2 sowie C I 2 B, mit zahlreichen Nachweisen; ferner OLG Düsseldorf VersR 1974, 604 und VersR 1976, 69; OLG Karlsruhe VersR 1974, 671; LG Koblenz VersR 1975, 70; LG Freiburg VersR 1975, 386).
Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher noch nicht zu entscheiden gehabt (Das Urteil vom 29. Juni 1963 - VI ZR 36/64 - VersR 1965, 902 betraf einen Sonderfall). Sie ist jedenfalls für Fälle von der Art des vorliegenden im Sinne des Berufungsgerichts zu beantworten, wobei auf die weitere Frage nicht eingegangen zu werden braucht, inwieweit, d.h. bis zu welcher Fahrleistung und Gebrauchsdauer, für "fast neuwertigen Fahrzeuge entsprechendes zu gelten hat.
a)
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Geschädigte grundsätzlich Anspruch aufvolle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes hat; der Schädiger hat den Zustand, der vor dem Unfall bestanden hatte, zumindest wirtschaftlich wiederherzustellen (BGHZ 40, 345, 347/348; Senatsurteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64 - VersR 1966, 830, 831). Das gilt uneingeschränkt jedenfalls insoweit, wie dem sonst zu gewärtigenden Unterschied zwischen dem Zustand vor der Schädigung und dem nach der Wiederherstellung vermögensrechtliche Relevanz zukommt. Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil nach der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts die bei einem Neufahrzeug besonders geschätzten Gewährsansprüche wenigstens beweismäßig gefährdet erscheinen mußten. Aber auch abgesehen davon kann es einen Vermögenswerten Unterschied ausmachen, ob man einen "nagelneuen" oder einen nicht unerheblich reparierten Kraftwagen sein eigen nennt.
Allerdings weist die Revision zurecht darauf hin, daß das Gesetz eine unmittelbare Entschädigung für damit verbundene "Unlustgefühle" nicht kennt (§ 253 BGB). Mittelbar aber können auch ästhetische Urteile und selbst irrationale Vorurteile schadensrechtlich erheblich werden, wenn sie sich wegen ihrer allgemeinen Verbreitung zwangsläufig auf den Verkehrswert der Sache, auf die sie sich beziehen, auswirken. Das ist aber bei der allgemeinen besonderen Wertschätzung eines fabrikneuen unfallfreien Kraftwagens der Fall; der erhebliche Preisunterschied zwischen einem solchen Wagen einerseits und einem auch nur mäßig gebrauchten oder nicht unerheblich reparierten andererseits, der allgemein bekannt ist, läßt sich nicht voll durch das Mißtrauen gegen Wagen "aus zweiter Hand" (ein Gesichtspunkt, der bei Weitergebrauch durch den Eigentümer ausscheidet) oder gegen die nicht voll klärbare Gefahr erhöhter Unfallanfälligkeit von reparierten Wagen erklären. Soweit diese Umstände den Verkaufswert mindern, müssen sie schadensrechtlich berücksichtigt werden. Diese Wertminderung ist grundsätzlich auch dem Eigentümer in Form einer Entschädigung für (rein) merkantilen Minderwert dann zu ersetzen, wenn er sich entschließt, das wertgeminderte Fahrzeug selbst zu "verbrauchen" (BGHZ 35, 396).
Im vorliegenden Fall war die vom Berufungsgericht festgestellte Beschädigung durchaus geeignet, dem Fahrzeug seinen "nagelneuen" Charakter nach der Verkehrsauffassung zu nehmen. Denn es handelte sich nicht nur um die Beschädigung von Teilen, durch deren spurenlose Auswechselung der frühere Zustand voll hätte wiederhergestellt werden können. Dabei mag dahinstehen, ob angesichts dessen das vom Kläger vorgelegte, in diesem Punkte aber von ihm selbst angezweifelte Parteigutachten den Minderwert, auch soweit er sich auf eine gedachte "merkantile" Verwertung bezieht, mit nur DM 300,00 wirklich angemessen bewertet hat.
b)
Ob sich indessen der Kläger, statt einen neuen Wagen zu beanspruchen, mit einem Ausgleich durch eine erhöhte Zahlung für Minderwert hätte begnügen müssen, könnte schon deshalb dahinstehen, weil der Beklagte eine solche Mehrzahl (1) nicht angeboten und auch nicht dargelegt hat, daß sie (nachdem der Wert des zur Verfügung gestellten Unfallwagens in Abzug gebracht war) geringer hätte ausfallen müssen, als der Mehranspruch, den der Kläger aus der Beschaffung eines Neuwagens ableitet.
Aber auch abgesehen davon erscheint nach den Feststellung des Berufungsgerichts das Verlangen des Klägers nach einer "Abrechnung auf Neuwagenbasis" gerechtfertigt. Wenngleich hier § 249 S. 2 BGB anzuwenden ist, gilt es, den grundsätzlichen Anspruch des Geschädigten auf Naturalrestitution (S. 1) im Auge zu behalten (Senatsurteil v. 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - NJW 1972, 1800, 1801 m.Nachw.). Es ist aber nicht das Gleiche, ob der Kläger einen völlig neuwertigen. Wagen hat oder einen instandgesetzten und zusätzlich einen ausgleichenden Geldbetrag. Ob er sich ausnahmsweise mit einem zwar rechnerisch gleichwertigen, aber anders gestalteten Vermögensausgleich begnügen muß, ist entsprechend der Vorschrift des § 251 Abs. 2 sowie nach dem allgemeinen Grundsatz von § 242 BGB zu entscheiden. Daher ist maßgebend, ob es ihm in seiner Lage zuzumuten ist, sich mit einer Reparatur und der Zuzahlung eines Geldbetrages für den verbliebenen Minderwert zu begnügen,
3.
Vorliegend hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf einen Neuwagen fehlerfrei bejaht.
a)
Daß die Beschaffung eines Neuwagens unter Zurverfügungstellen des Unfallfahrzeugs einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Beklagten verursacht haben würde, behauptet dieser selbst nicht. Der Neuwagen konnte zum Listenpreis beschafft werden. Daß bei der Verwertung des Unfallwagens ein unverhältnismäßig hoher Verlust hätte gewärtigt werden müssen, behauptet der Beklagte ebenfalls nicht, besteht vielmehr darauf, daß dieser nach der Instandsetzung in seinem Wert nicht nennenswert gemindert gewesen sein würde.
b)
Dann aber hätte der Kläger auf einem Neufahrzeug nur dann nicht bestehen dürfen, wenn er darauf auch angesichts der (nicht unverhältnismäßigen) Mehrkosten, die damit für den Beklagten verbunden sein mochten, nach den Umständen billigerweise (§ 242 BGB) hätte verzichten müssen. Denkbar war dies, wenn die die Wertschätzung eines Neuwagens gegenüber einem reparierten begründenden Umstände jedenfalls aus der Sicht eines verständigen Fahrzeughalters nicht gegeben waren. In solchen Fällen wird die Abwicklung auf Neuwagenbasis von der Rechtsprechung mit Recht versagt (Walter a.a.O. C I 2 b mit Nachw.). Ein solcher Fall ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben, wie schon oben angeführt worden ist.
Daß gleichwohl, wie die Revision unter Hinweis auf das oben angeführte Senatsurteil vom 20. Juni 1972 meint, ein verständiger Fahrzeugeigentümer, der auf keinen Ersatzpflichtigen zurückgreifen kann, sich möglicherweise mit einer Reparatur begnügt haben würde, ist soweit ohne Belang, als dieser damit aus Ersparnisgründen auf eine vollständige Behebung seines Schadens verzichtet hätte. Dazu war der Kläger dem Beklagten gegenüber nicht verpflichtet. Er hätte sich nur, wie ausgeführt, dann mit Geldersatz für den verbleibenden Schaden begnügen müssen, wenn der Aufwand für einen vollen Ausgleich in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem damit erlangten Vorteil gestanden hätte.
c)
Damit begehrt der Kläger zurecht Schadensersatz auf der Grundlage des Erwerbs eines Neufahrzeugs. Daß er dabei die Pflicht gehabt hätte, den dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unfallwagen zum Zwecke der Schadensminderung in Kauf zu geben, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum deshalb verneint, weil weder der Beklagte noch sein Haftpflichtversicherer auf die Zurverfügungstellung irgendwie reagiert haben. Auch die Revision kommt darauf nicht zurück.
4.
Über die Einzelheiten der Schadensberechnung im übrigen besteht kein Streit.
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
(1) Red. Anm.: