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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1976, Az.: RiZ (R) 2/75

Entlassung eines Richters auf Probe ; Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten eines Richters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1976
Aktenzeichen
RiZ (R) 2/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 08.07.1975
OLG Saarbrücken - 09.07.1975

Verfahrensgegenstand

Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes,
hat ohne mündliche Verhandlung am 1. März 1976
durch
die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer und Professor Dr. Kreft sowie
die Richter am Bundesgerichtshof Albrecht Mayer, Dr. Thumm und Herdegen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragstellers gegen das den Beteiligten am 8. und 9. Juli 1975 zugestellte Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Saarbrücken wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der im Januar 1939 geborene Antragsteller bestand im Dezember 1966 die erste und im März 1970 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note ausreichend. Mit Ernennungsurkunde vom 11. Juni 1970, die ihm am 16. Juni 1970 ausgehändigt wurde, berief ihn die Landesregierung des Saarlandes - die Antragsgegnerin - in das Richterverhältnis auf Probe und ernannte ihn zum Gerichtsassessor. Der Minister für Rechtspflege wies ihn zur Wahrnehmung richterlicher Geschäfte dem Landgericht Saarbrücken zu. Zum 1. Mai 1972 wurde der Antragsteller an das Amtsgericht Tholey versetzt und mit halber Arbeitskraft an das Amtsgericht St. Wendel abgeordnet. Während der Tätigkeit am Landgericht, wo er einer Strafkammer angehörte, erhielt er zuerst die Gesamtnote ausreichend, danach zweimal, zuletzt im Februar 1972, befriedigend. In den beiden ersten Beurteilungen wurden Anzeichen für einen Mangel an Stetigkeit, Entschlußkraft, Entscheidungsfreude und Fleiß erwähnt. Im Oktober 1972 berichteten die aufsichtführenden Richter der Amtsgerichte Tholey und St. Wendel übereinstimmend, daß er keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe und für eine planmäßige Anstellung geeignet sei. Auch der Präsident des Landgerichts beanstandete in der dienstlichen Beurteilung vom 16. Oktober 1972 die Tätigkeit des Antragstellers an den beiden Amtsgerichten nicht, kam aber gleichwohl zu der Gesamtnote "nicht ausreichend (3. P.)" und bemerkte abschließend, der Antragsteller erfülle in seiner Arbeitsweise bisher noch nicht die Voraussetzungen für eine Anstellung als Richter auf Lebenszeit. In den Beurteilungsgrundlagen heißt es unter anderem:

"Nach der Versetzung des Richters ... hat sich herausgestellt, daß seine Arbeitsweise Anlaß zu weiteren Beanstandungen gab. Obwohl er von hier aus am 24.3.1972 wegen der verzögerlichen Bearbeitung der Akten auf die gewissenhafte Beobachtung seiner Dienstobliegenheiten hingewiesen wurde, wurde nach seiner Versetzung auf Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde festgestellt, daß er in einigen Strafsachen trotz vielfacher Mahnungen seitens des Vorsitzenden wiederum nicht die von ihm abzusetzenden Entscheidungen innerhalb angemessener Frist zu den Akten gelangt sind. So gingen in der Sache ... die Gründe erst am 6.10.1972 bei der Geschäftsstelle ein, obwohl die Akten seit dem 17.4.1972 dem Richter vorlagen. Das gleiche gilt in der Sache ... (Hauptverhandlungstermin 17. und 18.2.1972, Urteilseingang bei der Geschäftsstelle 6.10.1972). Diese übermäßig lange Bearbeitung führe ich darauf zurück, daß der Richter, der durchschnittliche Rechtskenntnisse, im übrigen aber überdurchschnittliche geistige Anlagen besitzt, sich nicht mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit und dem notwendigen Eifer seiner Arbeit widmet."

2

Auch in der dienstlichen Beurteilung vom 19. November 1973 kam der Präsident des Landgerichts zu der Gesamtnote "nicht ausreichend (3 P.)" und zu dem Schluß:

"Nach Arbeitsweise und Leistungsergebnis des Richters kann eine Anstellung als Richter auf Lebenszeit derzeit noch nicht vorgeschlagen werden."

3

In den Beurteilungsgrundlagen heißt es nach anerkennenden Bemerkungen über die Verhandlungsführung des Antragstellers und die von ihm abgefaßten Entscheidungen:

"Eine Geschäftsprüfung bei den Amtsgerichten in Tholey und St. Wendel am 30.10.1973 ergab jedoch, daß auch noch in letzter Zeit eine Reihe von Entscheidungen des Richters erst nach unangemessen langer Zeit zu den Akten gelangt sind, obgleich die Belastung des Richters bei beiden Amtsgerichten nach durchschnittlichem Maßstab gering ist."

4

Es folgen Einzelfeststellungen zu 12 Verfahren beim Amtsgericht Tholey und 6 beim Amtsgericht St. Wendel. In einer weiteren dienstlichen Beurteilung vom 7. Januar 1974 vertrat der Präsident des Landgerichts, ohne neue Einzelbeanstandungen zu erheben, die Auffassung, der Antragsteller sei nach seinen bisher gezeigten Leistungen, seiner Arbeitsweise und seiner Belastbarkeit für das Richteramt nicht geeignet.

5

Nachdem auch der Präsident des Oberlandesgerichts am 4. April 1974 in diesem Sinne Stellung genommen hatte, ließ der Minister für Rechtspflege die Tätigkeit des Antragstellers an den Amtsgerichten Tholey und St. Wendel durch einen Ministerialrat überprüfen und beantragte am 18. April 1974 die Stellungnahme des Präsidialrats zu der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurden die Mitglieder des Präsidialrats unter Abkürzung der Ladungsfrist zu der auf den 23. April 1974 anberaumten Sitzung geladen. In ihr stimmte der Präsidialrat mit vier Stimmen bei einer Enthaltung der Entlassung des Antragstellers zu. Weiter heißt es in dem Beschluß:

"Der sich enthaltende Richter hat die Auffassung vertreten, daß die vorliegenden Unterlagen für sich allein keine ausreichende Grundlage für die beabsichtigte Entlassung seien. Andererseits kann sich der Präsidialrat - insoweit einstimmig - nicht davon überzeugen, daß Herr Recktenwald nach Persönlichkeit und Leistung für das Richteramt auf Lebenszeit geeignet erscheint."

6

Nach der Sitzung teilte ein Mitglied des Präsidialrats den Wortlaut des Beschlusses dem Ministerium für Rechtspflege telefonisch mit. Der den Anruf entgegennehmende Beamte hielt den Wortlaut schriftlich fest. Die damit Übereinstimmende schriftliche Mitteilung des Vorsitzenden des Präsidialrats vom 25. April 1974 ging dem Ministerium am 30. April 1974 zu.

7

Mit Erlaß vom 26. April 1974, unterschrieben "für die Landesregierung" vom Ministerpräsidenten und dem Minister für Rechtspflege, wurde der Antragsteller "gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes mit Ablauf des 15. Juni 1974 entlassen". Zur Begründung verwies der Minister in einer Verfügung vom gleichen Tage auf die dienstlichen Beurteilungen des Präsidenten des Landgerichts vom 16. Oktober 1972, 19. November 1973 und 7. Januar 1974 sowie des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 4. April 1974. Erlaß und Verfügung wurden dem Antragsteller am 30. April 1974 ausgehändigt. Den am 3. Mai 1974 eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies der Minister für Rechtspflege mit Bescheid vom 10. Juli 1974, zugestellt am 12. Juli 1974, zurück.

8

Der am 26. Juli 1974 bei dem Dienstgericht für Richter beim Landgericht Saarbrücken eingereichte Antrag, die Entlassungsverfügung in der Form des Widerspruchsbescheids aufzuheben, hatte keinen Erfolg. Der Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Berufung des Antragstellers zurück. Mit der vom Dienstgerichtshof zugelasenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Antragsgegnerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die angefochtene Entlassungsverfügung ist von der allein dafür zuständigen Landesregierung (§ 4 Abs. 1 SRiG a.F. - die ab 1. April 1975 geltende Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975, Amtsbl. S. 566, ist hier noch nicht anzuwenden -, §§ 47 Abs. 1, 14 Abs. 1 SBG, § 3 LOG-Saarl.) erlassen worden. Der Prüfungsantrag ist daher gegen die Landesregierung zu richten (§§ 43 Nr. 4 c, 58, 61 Satz 1 SRiG a.F., §§ 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 17 SAGVwGO). Dementsprechend konnte und mußte die Bezeichnung des Antragsgegners auch noch im Revisionsverfahren der vorsorglichen Anregung des Antragstellers entsprechend berichtigt werden. Die Befugnis des Ministers für Rechtspflege, die Landesregierung in dem Rechtsstreit um die von ihr ausgesprochene Entlassung des Antragstellers im Sinne von § 62 Abs. 2 VwGO zu vertreten, ergibt sich mangels einer abweichenden Zuständigkeitsregelung aus § 4 Abs. 1 LOG-Saarl. in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 192 Abs. 1 SBG.

10

Daß das Berufungsgericht dem Antrag den Erfolg versagt hat, ist nicht zu beanstanden.

11

Die Rügen, die der Antragsteller gegen das Verfahren des Berufungsgerichts erhoben hat, greifen nicht durch. Der sie einleitende Satz in der Revisionsbegründung knüpft sie allerdings nicht an eine Bedingung, die sie unzulässig machen könnte; sie sind damit nicht von Umständen außerhalb des Revisionsverfahrens abhängig gemacht worden. Begründet sind sie jedoch nicht.

12

Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht verletzt worden.

13

Nachdem in der mündlichen Verhandlung Behauptungen des Antragstellers über die Beratung des Präsidialrats zur Sprache gekommen waren, beschloß das Berufungsgericht, dem Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers entsprechend, die Öffentlichkeit auszuschließen, "da durch die Erörterung der Ausführungen des Antragstellers die Schweigepflicht des Präsidialrats sowie ein erhebliches Eigeninteresse des Antragstellers berührt werden könnten". Eine Verletzung der §§ 169, 172 GVG, § 55 VwGO sieht der Antragsteller darin, daß die Öffentlichkeit nicht vor oder spätestens nach der Verkündung des Beschlusses über seinen Beweisantrag wiederhergestellt worden ist. Er meint, das Sitzungsprotokoll zeige, daß das, worüber nach diesem Beschluß noch verhandelt worden sei, von dem die Öffentlichkeit ausschließenden Beschluß nicht mehr gedeckt sein könne. Dessen Begründung zeige schon nach ihrem Wortlaut an, daß sie nicht mehr für den Teil der Verhandlung gelten könne, der auf die Entscheidung über den Beweisantrag gefolgt sei.

14

Damit ist keine Verletzung der §§ 169, 172 GVG dargetan.

15

Der Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit beruht erkennbar auf § 172 Nr. 2 GVG und beschränkt den Ausschluß nicht auf einen Teil der Verhandlung. Daß das Berufungsgericht dabei von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen sei, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Ob und wie lange während der Geltungsdauer des Ausschließungsbeschlusses der Sachverhalt vorgelegen hat, der es dem Berufungsgericht erlaubte, nach seinem Ermessen die Öffentlichkeit auszuschließen, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 559, 562 Nr. II 1 Buchst. c; RGSt 69, 401, 402; Schäfer in Löwe/Rosenberg GVG 22. Aufl., § 172 Anm. 3 und 5 a). § 173 Abs. 1 GVG, wonach die Verkündung des Urteils in jedem Fall öffentlich erfolgt, kann nicht verletzt sein, weil das Berufungsgericht sein Urteil nicht verkündet, sondern statt dessen gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 116 Abs. 2 VwGO den Beteiligten zugestellt hat.

16

Der Rüge, das Berufungsgericht habe das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden des Berufungsgerichts gemäß § 54 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO zu Unrecht zurückgewiesen, steht der hier gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwendende letzte Halbsatz des § 548 ZPO entgegen (ebenso BVerwG Buchholz 310 § 173 VwGO Anh. § 548 ZPO Nr. 2). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Ablehnungsgesuch kann entsprechend § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist infolgedessen auch im Revisionsverfahren für das Revisionsgericht bindend. Dessen Beurteilung unterliegt es nicht, ob das Berufungsgericht die Besorgnis der Befangenheit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts NJW 1964, 1870 und DÖV 1971, 679 betreffen andere Verfahren. Sie sind auf Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile von Verwaltungsgerichten ergangen. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der ersten Instanz über ein Ablehnungsgesuch auf Rüge nachgeprüft, weil die Einschränkung in § 548 ZPO nicht die an sich beschwerdefähige Entscheidung über eine Richterablehnung durch das erstinstanzliche Gericht betreffe.

17

Die vom Antragsteller unter Hinweis auf § 86 Abs. 1-3 VwGO als Verfahrensrüge bezeichnete Beanstandung, seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Vernehmung der Mitglieder des Präsidialrats habe das Berufungsgericht zu Unrecht zurückgewiesen, ist nach ihrer Begründung keine Verfahrens-, sondern eine Sachrüge. Der Antragsteller behauptet nicht und kann auch nicht behaupten, daß das Berufungsgericht bei der Behandlung des Beweisantrags gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen habe. Er macht auch nicht geltend, das Berufungsgericht habe von seiner Rechtsauffassung aus gebotene Ermittlungen oder Aufklärungen (§ 86 Abs. 1 oder 3 VwGO) unterlassen. Die Rüge läuft nach ihrer Begründung vielmehr darauf hinaus, daß die Rechtsauffassung, nach der das Berufungsgericht den Beweisantrag - folgerichtig - für unerheblich gehalten hat, falsch sei.

18

Der Antragsteller hält seine Entlassung schon deswegen für rechtswidrig, weil sie ausgesprochen worden sei, bevor die Stellungnahme des Präsidialrats in der gebotenen Form vorgelegen habe und weil das Verfahren des Präsidialrats fehlerhaft gewesen sei. Mit Recht ist das Berufungsgericht dem nicht gefolgt.

19

Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SRiG a.F.), dessen Beteiligung bei der Entlassung eines Richters auf Probe nach § 22 DRiG durch § 38 Abs. 1 Nr. 2 SRiG a.F. vorgeschrieben ist. Die Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und binnen drei Wochen nach Eingang des Antrags abzugeben; sie ist zu den Personalakten zu nehmen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SRiG a.F.). Eine Entscheidung darf erst getroffen werden, wenn die schriftlich begründete Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Dreiwochenfrist dafür verstrichen ist (Satz 3 a.a.O.). Diesen Anforderungen ist hier genügt.

20

In Übereinstimmung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 SRiG a.F. hat der Minister für Rechtspflege als oberste Dienstbehörde (§ 4 Abs. 1 SRiG a.F., § 4 Nr. 3 SBG) die Stellungnahme des Präsidialrats zu der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers beantragt. Die Antragsgegnerin hat die Entlassung erst beschlossen, als die Stellungnahme des Präsidialrats im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 SRiG a.F. vorlag. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Präsidialrat seinen Beschluß am 23. April 1974 gefaßt und in einem Protokoll festgehalten. Den Wortlaut dieser Niederschrift hat ein Mitglied des Präsidialrats noch am selben Tage fernmündlich einem Beamten im Ministerium für Rechtspflege mitgeteilt, der ihn in einem Aktenvermerk festhielt. Dieser Aktenvermerk ist sofort dem Minister für Rechtspflege vorgelegt worden, dem es oblag, im Ministerrat die Entlassung des Antragstellers vorzuschlagen und für die Antragsgegnerin die von ihm herbeigeführte Stellungnahme des Präsidialrats entgegenzunehmen. Damit war die Antragsgegnerin vor ihrer Entscheidung zutreffend und vollständig über die vom Präsidialrat beschlossene und in einem Protokoll beurkundete Stellungnahme unterrichtet. Wollte man auch eine damit übereinstimmende schriftliche Mitteilung des Präsidialrats für erforderlich halten, dann liegt sie hier in dem Schreiben seines Vorsitzenden vom 25. April 1974 vor.

21

Der Antragsteller meint, der Präsidialrat habe entgegen § 39 Abs. 1 Satz 2 SRiG a.F. seine Stellungnahme nicht, oder jedenfalls nicht ausreichend begründet. Auch insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entlassungsverfügung (vgl. BGH DRiZ 1975, 86). Es liegt in der Verantwortung des Präsidialrats, wie eingehend er seine Stellungnahme begründet. Begnügt er sich mit einer summarischen Begründung, dann kann das nicht dazu führen, daß seine Stellungnahme als nicht abgegeben angesehen wird. Hier enthält die Stellungnahme des Präsidialrats zwar keine ausdrückliche, als solche bezeichnete Begründung. Sie läßt aber erkennen, daß der Präsidialrat die Eignung des Antragstellers für das Richteramt geprüft und verneint und deswegen seiner Entlassung zugestimmt hat. Aus den Umständen ergab sich, daß er sich dabei auf die Vorlage des Ministers für Rechtspflege stützte.

22

Aus dem Verfahren des Präsidialrats, das zu seiner Stellungnahme geführt hat, können grundsätzlich keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Entlassungsverfügung hergeleitet werden. Ob die Stellungnahme des Präsidialrats ordnungsgemäß zustande gekommen ist, muß die für die Entlassung zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung allenfalls dann prüfen, wenn Anlaß zu Zweifeln in dieser Richtung besteht. Erst nachträglich erkennbar gewordene Verfahrensfehler des Präsidialrats können die Wirksamkeit der Entlassungsverfügung, wenn überhaupt, nur dann in Frage stellen, wenn sie nach Bedeutung und Gewicht einer Nichtbeteiligung des Präsidialrats gleich- oder doch nahekämen (vgl. BGH DRiZ 1975, 86).

23

Als die Entlassung des Antragstellers ausgesprochen wurde, bestand kein Anlaß zu Zweifeln, daß das Verfahren des Präsidialrats fehlerhaft gewesen sein könnte. Gründe für solche Zweifel haben sich auch nachträglich nicht herausgestellt und sind insbesondere auch vom Antragsteller nicht aufgezeigt worden.

24

Daß der Präsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken, des einzigen saarländischen Oberlandesgerichts, bei der Stellungnahme des Präsidialrats als dessen Vorsitzender mitgewirkt hat, gibt zu keinen Bedenken Anlaß. Er ist kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SRiG a.F.) Vorsitzender des hier zuständigen (§ 38 Abs. 2 a.a.O.) Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Als Dienstaufsichtsbehörde (§ 14 Abs. 1 Buchst. b SAGGVG) für alle ordentlichen Gerichte des Saarlandes wirkt er in aller Regel, sei es auch nur durch dienstliche Beurteilungen oder Stellungnahmen, bei der Vorbereitung von Entscheidungen über die Entlassung von Richtern auf Probe mit. Seine darauf beruhende Sachkunde soll auch für die Stellungnahmen des Präsidialrats genutzt werden. Aus seiner Tätigkeit als Dienstaufsichtsbehörde können daher keine Bedenken gegen seine Mitwirkung im Präsidialrat hergeleitet werden.

25

In der Geschäftsordnung, die der Präsidialrat sich gemäß § 41 Abs. 3 a.F. SRiG gegeben hat, ist für seine Sitzungen eine Ladungsfrist von einer Woche vorgesehen, auf deren Einhaltung jedoch mit Zustimmung von mindestens drei seiner fünf Mitglieder (§ 27 Abs. 1 SRiG a.F.) verzichtet werden kann. Dies ist hier geschehen. Die Bedenken, die der Antragsteller gegen die zugrunde liegende Bestimmung der Geschäftsordnung erhoben hat, hat das Berufungsgericht mit Recht für unbegründet erachtet.

26

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Antragstellers, die Beteiligung des Präsidialrats sei mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet, den der Minister für Rechtspflege selbst verursacht habe. Der Minister habe nämlich in seiner Vorlage an den Präsidialrat Entlassungsgründe geschildert, die mangels rechtlichen Gehörs nicht verwertbar gewesen und dann auch nicht verwertet worden seien. Es handele sich um die dienstlichen Beurteilungen vom 3. Februar und 9. August 1971 sowie um eine angebliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.

27

Entlassungsgrund ist nur (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG), daß der Antragsteller für das Richteramt nicht geeignet ist, nicht aber einzelne Mängel oder Beanstandungen seiner Leistungen oder seines sonstigen Verhaltens. Einzelne Vorfälle sind nur insoweit von Belang, als sie den Schluß rechtfertigen, daß dem Antragsteller die Eignung für das Richteramt fehlt. Einzelheiten der Tatsachengrundlagen für diesen Schluß können sich im Laufe des Entlassungsverfahrens ändern. Die Entlassungsbehörde ist nicht gehindert, die Begründung ihrer Entscheidung auf einen bestimmten Kreis von Tatsachen zu beschränken und Einzelheiten, die sie zunächst zusätzlich in Betracht gezogen hatte, nicht mehr anzuführen. Sie kann dies auch noch tun, nachdem sie dem Präsidialrat das umfassendere Tatsachenmaterial unterbreitet hatte. Dies mag unzulässig sein, wenn dadurch die Tatsachengrundlage für den Schluß auf das Fehlen der Eignung für das Richteramt in ihrem Wesen verändert wird, wenn nunmehr eine andere als die zunächst als fehlend angenommene Voraussetzung dieser Eignung verneint werden soll. Darum geht es hier jedoch nicht. Bereits in der Vorlage des Ministers für Rechtspflege an den Präsidialrat ist wie auch später die Annahme, daß dem Antragsteller die Eignung für das Richteramt fehle, damit begründet worden, daß er oft schleppend gearbeitet, insbesondere daß er immer wieder die Gründe bereits verkündeter Entscheidungen verspätet, zum Teil erst nach Monaten, zu den Akten gebracht habe. Dies war auch der Grund dafür, in den vier dienstlichen Beurteilungen, auf die der Minister für Rechtspflege in seinem Begleitschreiben zur Entlassungsverfügung hingewiesen hat, die Eignung des Antragstellers für das Richteramt zu bezweifeln oder zu verneinen. Daß deswegen seine Entlassung in Betracht gezogen wurde, ist ihm, wie er selbst vorträgt, vor seiner Entlassung eröffnet worden. Es kann demnach keine Rede davon sein, daß der Minister für Rechtspflege die Zustimmung des Präsidialrats mit einer anderen Begründung erwirkt habe, als sie dem Antragsteller eröffnet und für die Entlassungsverfügung verwertet worden sei.

28

Unbegründet ist auch die vom Antragsteller fälschlich als Verfahrensrüge bezeichnete Beanstandung, seinem Beweisangebot zur Beratung und Beschlußfassung des Präsidialrats habe das Berufungsgericht zu Unrecht nicht entsprochen. Das Beweisangebot ist unerheblich.

29

Der Präsidialrat ist nicht der Interessenwahrer des einzelnen Richters, mit dessen Angelegenheit er gerade befaßt ist, sondern ein selbständiges Organ zur Vertretung der Richter. Nach Maßgabe des Gesetzes ist er bei bestimmten Entscheidungen, auch bei der Entlassung eines Richters auf Probe, zu beteiligen (§§ 38 ff SRiG a.F.). Die Grundlagen für seine Stellungnahmen regelt das Gesetz nicht. Es schreibt insbesondere nicht vor, daß er keine anderen als die ihm von der obersten Dienstbehörde unterbreiteten Tatsachen zum Nachteil des Richters berücksichtigen dürfe. Es ist allein seine Verantwortung, auf welcher tatsächlichen Grundlage er zu seiner Stellungnahme kommt. Er muß nur seine Stellungnahme schriftlich begründen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SRiG a.F.). Hat er dies wie hier getan, dann ist den gesetzlichen Bestimmungen über seine Beteiligung genügt. Wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß der Präsidialrat sich von Erwägungen hat leiten lassen, die aus seiner schriftlichen Stellungnahme nicht ersichtlich sind, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der Entlassungsverfügung nicht.

30

Auch die gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassung vom Antragsteller sonst noch erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

31

Zu dem Entlassungsgrund ist der Antragsteller vorher ausreichend gehört worden. Ihm war bekannt, daß aus den Mängeln in seiner Arbeitsweise, die in den Beurteilungen vom 16. Oktober 1972, 19. November 1973, 7. Januar 1974 und 4. April 1974 erwähnt sind, auf das Fehlen seiner Eignung für das Richteramt geschlossen wurde. Daß dies dann auch der Grund für seine Entlassung gewesen ist, ergab sich mit hinreichender Klarheit aus dem Hinweis auf die vier Beurteilungen in dem Begleitschreiben des Ministers für Rechtspflege zu der Entlassungsverfügung (vgl. BGH DRiZ 1974, 388).

32

Bei der Prüfung des Entlassungsgrundes nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Entlassung die Feststellung von Tatsachen voraussetzt, aus denen sich ergibt, daß der Richter auf Probe für das Richteramt nicht geeignet ist (vgl. BGH DRiZ 1971, 91). Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß bei der Wertung solcher Tatsachen unter dem Gesichtspunkt der Eignung des Richters auf Probe für das Richteramt die Entlassungsbehörde einen Beurteilungsspielraum hat, so daß die Gerichte nur nachprüfen können, ob sie den Begriff der Eignung und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 11, 139, 140; BGH DRiZ 1971, 91).

33

Derartige Fehler in der Beurteilung der Eignung des Antragstellers hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch der Antragsteller zeigt mit seinen Revisionsrügen einen solchen Fehler nicht auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Antragsgegnerin den Begriff der Eignung für das Richteramt oder die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums verkannt habe. Für das Richteramt geeignet ist, wer körperlich, geistig und charakterlich in der Lage ist, das Richteramt schlechthin auszuüben (vgl. BGH DRiZ 1971, 91). Er muß insbesondere auch willens und fähig sein, die mit einem Richteramt in der Regel verbundene Arbeitslast zügig zu bewältigen. Danach ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Eignung des Antragstellers für das Richteramt verneint worden ist, weil er während eines längeren Zeitraums trotz der Hinweise der Dienstaufsichtsbehörden und seines Kammervorsitzenden immer wieder Gründe bereits verkündeter Entscheidungen oder Beschlüsse erst nach Monaten zu den Akten gebracht hat. Es kann nach den getroffenen Feststellungen keine Rede davon sein, daß der Antragsteller letzten Endes nur wegen verspäteter Absetzung einiger Urteile entlassen worden sei. Positiv zu wertende Leistungen und Fähigkeiten sind in den dienstlichen Beurteilungen, die zu der Entlassung geführt haben, berücksichtigt. Es ist nicht sachwidrig, wenn bei der Abwägung die festgestellten Mängel in der Arbeitsweise des Antragstellers schließlich den Ausschlag dafür gegeben haben, seine Eignung zu verneinen. Die besondere, auf Veranlassung des Ministers für Rechtspflege am 9. April 1974 durchgeführte Prüfung mag keine neuen Beanstandungen ergeben haben. Sie hat aber jedenfalls die in der dienstlichen Beurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts vom 19. November 1973 erhobenen Beanstandungen nicht ausgeräumt.

34

Bei der Prüfung, ob der Antragsteller für das Richteramt geeignet ist, konnte und mußte die Entlassungsbehörde die Tätigkeit des Antragstellers während der gesamten Zeit bis zur Entlassungsverfügung berücksichtigen und würdigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, von der Regel, daß der Dienstherr erst nach Ablauf der Probezeit binnen angemessener Frist über die Bewährung des Beamten auf Probe und gegebenenfalls über seine Entlassung zu entscheiden brauche, seien Ausnahmen für den Fall denkbar, daß schon vor Ablauf der Probezeit die mangelnde Bewährung des Probebeamten für den Dienstherrn unumstößlich feststehe und eine künftige Änderung ausgeschlossen sei (BVerwGE 19, 344, 348; vgl. BVerwGE 11, 139, 141). Ob dies ohne weiteres auch für die an bestimmte Termine und die Einhaltung einer Frist gebundene Entlassung eines Richters auf Probe nach § 22 DRiG gilt, kann offenbleiben. Jedenfalls fehlt hier jeder Anhalt dafür, daß die Entlassungsbehörde schon längere Zeit vor der Entlassung überzeugt gewesen sei, der Antragsteller eigne sich nicht für das Richteramt und seine Entlassung sei unvermeidlich.

Streitwertbeschluss:

Für den Revisionsrechtszug wird der Streitwert auf 3.000 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO a.F., § 14 Abs. 1 GKG a.F.).

Pfeiffer
Kreft
Mayer
Dr. Thumm
Herdegen