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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.1976, Az.: 2 StR 559/75

Zulässigkeit der Einbeziehung einer bereits erledigten Strafe oder Nebenfolge oder Maßregel der Besserung und Sicherung in eine Gesamtstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1976
Aktenzeichen
2 StR 559/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG in Koblenz - 23.07.1973

Verfahrensgegenstand

Bandendiebstahl u.a.

Prozessführer

Schneider und Schrotthändler Walter Josef H. aus K., geboren am ... 1931 in A.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Februar 1976
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 23. Juli 1973 dahin geändert, daß im Urteilsspruch der Satz: "Die im vorgenannten Strafbefehl angeordnete Sperre (§ 42 n StGB) bleibt aufrecht erhalten" wegfällt.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Einzelausführungen der Revision sind zum Teil unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), im übrigen unbegründet. Die Überprüfung des Urteils ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Strafkammer hat die Geldstrafe von 600,00 DM aus einem am 30. Juli 1971 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 16. Juli 1971 in die Gesamtstrafe einbezogen und die in jenem Strafbefehl angeordnete Sperre von neun Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten, obwohl diese inzwischen abgelaufen war (UA Bl. 646). Die Aufrechterhaltung der Sperre war nicht zulässig. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, hier des Strafbefehls (§ 42 n Abs. 5 Satz 2 StGB aF, § 69 a Abs. 5 Satz 1 StGB nF). Die Frist war also zur Zeit der Urteilsverkündung längst abgelaufen. Eine bereits erledigte Strafe oder Nebenfolge oder Maßregel der Besserung und Sicherung kann aber nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen oder neben dieser aufrechterhalten werden. Trotzdem kann sie, etwa gemäß § 69 a Abs. 3 StGB nF, bei späteren Verurteilungen berücksichtigt werden.

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