Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1976, Az.: 5 StR 703/75
Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Reizung zum Zorn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1976
- Aktenzeichen
- 5 StR 703/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 27.08.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Gabriele B. geborene S. aus A., geboren am ... 1947 in I., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 10. Februar 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Schuster Horstkotte als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 27. August 1975 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Verfahrens wird die Sache an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Gegen ihn hat die Revision im einzelnen auch nichts vorgetragen.
Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Das Schwurgericht hat den Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Halbsatz StGB) mit der Begründung verneint, die Angeklagte habe R. nicht aus Zorn getötet. Antriebskraft ihres Handelns sei vielmehr der Wunsch gewesen, in Zukunft in Ruhe gelassen und nicht mehr bewußt gequält zu werden (UA S. 31/32). Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Erwägungen rechtlich bedenklich sind. R. hatte die Angeklagte schon häufig gekränkt und sie unmittelbar vor der Tat erneut beleidigt. Das Schwurgericht führt selbst aus, diesmal hätten die Kränkungen und Erniedrigungen "die Reizschwelle überschritten" (UA S. 31). Das spricht im Zusammenhang mit den Feststellungen über den Tathergang (UA S. 15/16) dafür, daß die Angeklagte durch die letzte Beleidigung des R. (er habe nur mit ihr geschlafen, wenn sie ihm Geld gebracht habe; nun müsse er wohl zu Roswitha gehen) in eine heftige Gemütsbewegung geriet, in der sie die erlittenen Kränkungen als eine schwere Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit empfand. Ein solcher Erregungszustand ist Zorn.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Schmidt
Herrmann
Schuster
Horstkotte