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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1976, Az.: II ZR 65/75

Fehlerhafter Beitritt in eine Kommanditgesellschaft; Wirksamkeit der Anfechtung des Beitritts zur Gesellschaft; Pflicht zur Zahlung der Kommanditeinlage; Recht zur fristlosen Kündigung mit der Folge des Ausscheidens aus der Gesellschaft; Anspruch auf Zahlung eines sich aus der Abschichtungsbilanz ergebenden Ausgleichsbetrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1976
Aktenzeichen
II ZR 65/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 30.01.1975

Fundstelle

  • NJW 1976, 894-895

Prozessführer

Frau Erika D., W., Br.straße ...

Prozessgegner

H. Bergbahn GmbH & Co. Betriebs KG, Sa.-Gr., E.,
vertreten durch ihre geschäftsführende Gesellschafterin, die H. Bergbahn GmbH,
diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Franz Z.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 30. Januar 1975 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die auf die Aufnahme einer Vielzahl von Kommanditisten gerichtet ist; nach den Angaben der Beklagten gehören ihr mehr als 1000 Kommanditisten an. Die Beklagte trat durch schriftliche Beitrittserklärung vom 29. November 1972 als Kommanditistin mit einer Einlage von 50.000 DM in die Gesellschaft ein. Auf die Einlage, die nebst 3 % Agio bis zum 1. Oktober 1973 auf ein Konto der R. Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung zu leisten war, hat die Beklagte nur 10.000 DM sowie das Agio von 1.500 DM gezahlt. Sie hat ihren Beitritt durch Anwaltsschreiben vom 28. September 1973 wegen arglistiger Täuschung angefochten und in einem weiteren Schreiben ihrer Anwälte vom 18. Februar 1974 darauf hingewiesen, daß die Anfechtung hilfsweise als Kündigung ihrer Gesellschaftszugehörigkeit zu betrachten sei. Die Klägerin, die Anfechtung und Kündigung für unbegründet hält, nimmt die Beklagte auf Zahlung der restlichen Einlage von 40.000 DK nebst Zinsen in Anspruch.

2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

3

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet.

5

1.

Das Landgericht hat offengelassen, ob die Beklagte zu ihrem Beitritt durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß dies der Fall war. Bei dieser Sachlage kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, weil die Erklärung der Beklagten vom 28. September 1973 ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft bewirkt hat.

6

Das Landgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, daß auf den fehlerhaften Beitritt zu einer bestehenden, werbend tätig gewordenen Kommanditgesellschaft die für die fehlerhafte Gesellschaft geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden sind und daß deshalb die von der Beklagten erklärte Anfechtung den Beitritt zur Gesellschaft nicht rückwirkend vernichten konnte. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist von diesen Grundsätzen auch in den Fällen der arglistigen Täuschung regelmäßig keine Ausnahme zu machen (vgl. BGHZ 63, 338, 344 m.w.N.). Der Eintritt der Beklagten ist danach wirksam; sie konnte ihre dadurch begründete Zugehörigkeit zur Gesellschaft und damit auch ihre Verpflichtung zur Zahlung der Kommanditeinlage nicht rückwirkend beseitigen.

7

Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat jedoch bereits die in der Anfechtungserklärung von 28. September 1973 liegende Kündigung der Beklagten (vgl. BGHZ 63, 338, 344) das Gesellschaftsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft beendet. Eine arglistige Täuschung bildet stets einen wichtigen Grund zur Beendigung des Beteiligungsverhältnisses (vgl. BGHZ 3, 283, 291 f). Eine solche Beendigung aus wichtigem Grund kann zwar im allgemeinen nur im Wege der Gestaltungsklage, insbesondere der Klage auf Auflösung der Gesellschaft gemäß §§ 133, 161 Abs. 2 HGB, erreicht werden. Hiervon ist jedoch nicht nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes entnommen werden kann. Bei einer Massengesellschaft der hier vorliegenden Art steht dem arglistig zum Eintritt bewogenen Kommanditisten - auf die von der Beklagten behauptete schlechte oder gar treulose Geschäftsführung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an - auch ohne besondere Grundlage im Gesellschaftsvertrag ein Recht zur fristlosen Kündigung mit der Folge seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zu, weil das bei Berücksichtigung aller beteiligten Interessen in einer in dieser Weise atypisch gestalteten Gesellschaft als die allein sachgerechte Lösung erscheint (BGHZ 63, 338, 345 ff). Dabei genügt es, daß der Kommanditist die außerordentliche Kündigung, soweit der wichtige Grund aus einem Anfechtungstatbestand abgeleitet wird, gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter erklärt, wenn dieser, wie hier nach § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags, ermächtigt ist, mit Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern die Beitrittserklärungen neuer Kommanditisten anzunehmen (vgl. Abschn. III b des Urt. des erkenn, Sen. v. 27. 2. 75 - II ZR 77/73 = WM 1975, 536).

8

Die Beklagte wäre danach bei Bestehen eines Anfechtungsgrunds mit Zugang des Anfechtungsschreibens vom 28. September 1973 aus der Gesellschaft ausgeschieden und könnte von der Klägerin nicht mehr ohne weiteres auf Zahlung der vollen noch ausstehenden Kommanditeinlage in Anspruch genommen werden. Es wäre vielmehr eine Abschichtungsbilanz aufzustellen; nur soweit sich daraus ein negativer Kapitalanteil der Beklagten ergäbe, müßte sie diesen, äußerstenfalls bis zur Höhe der noch nicht geleisteten Einlage, ausgleichen (siehe dazu das Urt. des erkenn. Sen. v. 14. 12. 72 - II ZR 82/70 - LM § 132 HGB Nr. 3). Ob die Beklagte einen solchen Ausgleich schuldet, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht entscheiden. Seine beiläufige Bemerkung, die Aufstellung einer Abschichtungsbilanz würde wegen der derzeit ungünstigen wirtschaftlichen Situation der Klägerin auf die Zahlung der Einlage durch die Beklagte hinauslaufen, trägt die Verurteilung der Beklagten schon deswegen nicht, weil, worauf die Revision zu Recht hinweist, eine Abschichtungsbilanz nicht auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten aus der Gesellschaft, also des Zugangs des Schreibens vom 28. September 1973, aufzustellen wäre. Sollte die Beklagte noch einen Ausgleich schulden, so wird weiter zu prüfen sein, ob die in der Beitrittserklärung vorgesehene Zahlung auf ein Treuhandkonto Inhalt der Beitrittsvereinbarung geworden ist, wofür bislang ausreichende Feststellungen fehlen, und ob eine etwaige Vereinbarung dieses Inhalts auch Geltung für den ausgeschiedenen Gesellschafter beanspruchen kann.

9

2.

Gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines sich aus der Abschichtungsbilanz ergebenden Ausgleichsbetrages kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Einwand der Arglist berufen. Soweit sie diesen auf die von ihr behauptete arglistige Täuschung stützt, ist er deswegen unbegründet, weil ihre Leistung insbesondere allen an der Täuschung nicht beteiligten Kommanditisten zugute kommt (vgl. hierzu BGHZ 63, 338, 347 f).

10

Aber auch die angeblich schlechte und ungetreue Geschäftsführung würde das Verlangen der Klägerin auf Zahlung einer von der Beklagten noch geschuldeten Leistung nicht rechtsmißbräuchlich machen: Die Folgen einer solchen nicht ordentlichen Geschäftsführung müssen - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Handelnden - von der Gesamtheit aller Gesellschafter getragen werden. Die Beklagte davon auszunehmen, besteht kein Grund; die bei ihrem Eintritt begangene arglistige Täuschung ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

11

3.

Die Entscheidung hängt danach davon ab, ob die Beklagte arglistig getäuscht worden ist, damit einen wichtigen Grund zum Ausscheiden gehabt hat und, wenn das der Fall sein sollte, welchen Ausgleichsbetrag sie schuldet. Da die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bisher nicht getroffen sind, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe