Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1976, Az.: I ZR 127/74
„Raziol“
Vertrieb nach Auflösung des Vertriebsvertrags unter eigener Marke und eigenem Namen; Nachweis der gleichgebliebenen Qualität; Nennen der bisherigen Vertriebsfirma zur Unterrichtung der Abnehmer; Gegenüberstellung der Produkte der ehemaligen Vertriebsfirma und der eigenen Produkte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1976
- Aktenzeichen
- I ZR 127/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11792
- Entscheidungsname
- Raziol
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 01.10.1974
- LG Hagen
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1976, 715 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1976, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Raziol
Prozessführer
Firma Raimund Z. & Sohn oHG, L., H. Straße 144,
Prozessgegner
1. Kaufmann Hubert R., L., R. straße 40,
2. Kaufmann Walter P., D./Rheinland, H. straße 1 a,
Amtlicher Leitsatz
Wurden aufgrund eines Alleinvertriebsvertrags die Erzeugnisse eines Herstellers unter der Handelsmarke des Vertriebsunternehmens verkauft und vertreibt der Hersteller nach Auflösung des Vertriebsvertrags seine Erzeugnisse in eigenem Namen unter eigener Marke, darf er die bisherigen Abnehmer jedenfalls dann hierauf hinweisen, wenn diese auf die gleichbleibende Qualität der Ware Wert legen.
Soweit er hierbei zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Unterrichtung der Abnehmer die bisherige Vertriebsfirma und deren Handelsmarke nennen und die früheren Typenbezeichnungen seiner Produkte den von ihm nunmehr verwendeten gegenüberstellen muß, ist dies aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Für eine solche Bezugnahme besteht ein hinreichender Anlaß.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat in einigen Landkreisen und Regierungsbezirken den Alleinvertrieb von Waren der Firma Raziol-Chemie Nürnberg, an der ihre Gesellschafter beteiligt sind. Zu diesen Waren gehörten früher auch vom Beklagten zu 2 hergestellte Schmierstoffe, Schmierstoffzusätze und Spezialwirkstoffe, die von der Firma Raziol-Chemie unter der Bezeichnung "Raziol" vertrieben wurden. Der Beklagte zu 2 hatte sich durch einen im Jahre 1963 mit der Firma Raziol-Chemie geschlossenen Vertrag verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse über diese Firma auf den Markt zu bringen, während letztere gehalten war, Erzeugnisse dieser Art ausschließlich vom Beklagten zu 2 zu beziehen. Der Vertrag wurde durch Vereinbarung vom 10. November 1969 zum 31. März 1970 gelöst.
Seit dem 1. April 1970 vertreibt der Beklagte zu 2 seine Produkte in eigenem Namen unter der Bezeichnung "Eurativ". Der Beklagte zu 1 - bis Juli 1969 Handelsvertreter der Klägerin - ist nunmehr als Handelsvertreter des Beklagten zu 2 tätig.
Die Beklagten haben durch Rundschreiben die "Raziol"-Kunden auf die Beendigung der vertraglichen Beziehungen zu der Firma Raziol-Chemie hingewiesen und ihnen mitgeteilt, die von dem Beklagten zu 2 hergestellten, bisher als "Raziol"-Schmierstoffe etc. angebotenen Erzeugnisse würden nunmehr von diesem in eigener Regie unter der Bezeichnung "Eurativ" vertrieben. Ferner wurden in Preislisten jeweils die neuen Typenbezeichnungen (Buchstabenkennzeichnungen) den entsprechenden früheren gegenübergestellt und die Preise der "Eurativ"-Produkte genannt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 habe darüber hinaus den von ihm aufgesuchten Kunden gesagt, die "bisherigen Raziol-Produkte" würden ab 1. April 1970 unter der Bezeichnung "Eurativ" billiger vertrieben; er habe ferner bei Kunden seine Besuchskarte mit einem entsprechenden schriftlichen Vermerk und Preisvergleich abgegeben.
Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine nach § 1 UWG unzulässige vergleichende Werbung, Sie behauptet, ihr sei dadurch ein noch nicht abzusehender Schaden entstanden.
Sie hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Werbung der Beklagten für die Eurativ-Produkte des Beklagten zu 2 unter vergleichendem Hinweis auf die Raziol-Produkte der Klägerin, insbesondere durch die Behauptung der Beklagten entstanden sei und entstehe, die bisher unter dem Namen Raziol geführten Erzeugnisse des Beklagten zu 2 würden von den Beklagten ab 1. April 1970 unter eigenem Namen und neuer Typenbezeichnung (Eurativ) vertrieben.
Das Landgericht hat die Klage und die (im zweiten Rechtszug nicht weiterverfolgte) Widerklage, mit der die Beklagten beantragt hatten, der Klägerin die Verwendung bestimmter Prospekte zu verbieten, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagten kein Schadenersatzanspruch zu. Es führt aus:
Das den Beklagten von der Klägerin vorgeworfene Verhalten könne weder als unzulässige vergleichende Werbung noch als unlautere Ausnutzung fremder gewerblicher Leistungen gewertet werden. Soweit die Beklagten in ihrer Werbung auf "Raziol" und frühere Typenbezeichnungen Bezug genommen hätten, habe dazu ein hinreichender Anlaß bestanden. Nach Auflösung des 1963 von der Firma Raziol-Chemie und dem Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrages sei eine sachliche und wahrheitsgemäße Aufklärung der angesprochenen Verbraucher notwendig gewesen. Daß die Beklagten dabei unwahre Behauptungen aufgestellt oder die Klägerin oder die Firma Raziol-Chemie herabgesetzt hätten, behaupte die Klägerin nicht. Den in ihren Schriftsätzen anklingenden Vorwurf, der Beklagte zu 1 habe Kunden erklärt, die Firma Raziol-Chemie könne nach dem 1. April 1970 überhaupt nicht mehr oder nur beschränkt Schmierstoffe liefern, habe sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht aufrechterhalten, vielmehr auf Befragen erklärt, sie stelle durch Parteivernehmung des Beklagten zu 1 lediglich unter Beweis, daß bei den Kunden die "Raziol"- und "Eurativ"-Produkte gegenübergestellt worden seien. - Diese Gegenüberstellung sei erforderlich gewesen, um bei den Kunden falsche Vorstellungen zu verhindern oder auszuräumen. Wenn der Beklagte zu 2 nicht habe freiwillig den Markt räumen wollen, habe er in seiner Situation auf die Beendigung des Vertrages mit der Firma Raziol-Chemie und darauf, daß er die von ihm hergestellten Erzeugnisse nunmehr unter eigenem Namen und neuen Typenbezeichnungen vertreiben werde, hinweisen müssen und dürfen; zu dieser Information habe auch die Nennung der alten Bezeichnungen gehört, da sonst die Aufklärung nicht vollständig und für die interessierten Kunden wenig sinnvoll gewesen wäre. Auch die listenmäßige Gegenüberstellung der Produkte sei nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin vorgelegten Preislisten des Beklagten zu 2 erwähnten "Raziol" nicht. Aber selbst wenn man die Preislisten im Zusammenhang mit den Rundschreiben sehe, sei die Gegenüberstellung wegen der besonderen Wettbewerbslage unter Beachtung der Interessen der Parteien und der Abnehmer sachlich gerechtfertigt gewesen.
Ihre Behauptung, der Beklagte zu 1 habe mündlich bei den Kunden darauf hingewiesen, die "bisherigen Raziol-Produkte" würden ab 1. April 1970 unter der Bezeichnung "Eurativ" billiger vertrieben, habe die Klägerin lediglich durch Parteivernehmung des Beklagten zu 1 unter Beweis gestellt. Diesem Beweisantrag habe schon deshalb nicht stattgegeben werden können, weil er auf eine unzulässige Ausforschung abziele. Das gleiche gelte für den Antrag, den Beklagten zu 1 darüber zu vernehmen, daß er Kunden "abgeworben" habe. Letztlich komme es hierauf auch nicht entscheidend an, da die alten Preise der Raziol-Chemie den Kunden ohnehin bekannt gewesen seien; zumindest hätten sie die Preise anhand ihrer Rechnungen ohne Mühe ermitteln können. Im übrigen habe es sich im Rahmen der Aufklärung der Kundschaft geradezu aufgedrängt, die Preise zu nennen. Wie sich die Kundenbesuche abwickelten, verdeutliche die Aussage des Zeugen K. in der Sache R. ./. Z. (11 HO 101/70 LG Hagen), auf die sich die Klägerin selbst beziehe. Danach habe der Beklagte zu 1 lediglich eine Visitenkarte mit neuen Preisen hinterlassen, also nicht mit einer Gegenüberstellung der Preise geworben. Der Zeuge habe dann - seiner Aussage zufolge - anhand der Preise der Beklagten selbst festgestellt, daß die Preise der Klägerin höher lagen. Der von der Klägerin vorgelegten Besuchskarte, die der Beklagte zu 1 bei der Firma N., der damaligen Arbeitgeberin des Zeugen, hinterlassen haben solle, könne unter diesen Umständen kein Beweiswert zukommen.
Soweit die Klägerin den Beklagten Ausnutzung ihres (der Klägerin) Werbeaufwandes vorwerfe, ergebe sich diese zwangsläufig aus der Abwicklung des früheren Vertragsverhältnisses. Die Klägerin habe ihrerseits die Möglichkeit gehabt, ihre neuen Produkte bei der Kundschaft unter Ausnutzung der Qualitätsvorstellungen anzubieten, die durch die jahrelange Produktion des Beklagten zu 2 begründet worden seien. Eine solche Ausnutzung sei nicht wettbewerbswidrig. Wenn überhaupt, seien die Gütevorstellungen, die der Verkehr bis zum 1. April 1970 mit Raziol-Produkten verbunden habe, sowohl aus der Werbetätigkeit der Klägerin als auch aus der Zuverlässigkeit der Produktion des Beklagten zu 2 erwachsen.
II.
Der Revision bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt.
1.
Eine bezugnehmende Werbung ist im allgemeinen als erlaubt anzusehen, wenn dazu hinreichender Anlaß besteht, die Angaben wahrheitsgemäß und sachlich sind und sich im Rahmen des Erforderlichen halten. Ein hinreichender Anlaß liegt in der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses, das nicht ausschließlich in der Person des Wettbewerbers liegen muß, sondern auch durch ein schutzwürdiges Bedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise nach sachgemäßer Aufklärung Begründet sein kann (BGH GRUR 1970, 422, 423, 424 -Tauchkühler m.w.N.). Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus.
2.
Soweit die Beklagten die während des zwischen dem Beklagten zu 2 und der Firma Raziol-Chemie bestehenden Vertrages von der Klägerin belieferte Kunden auf das Auslaufen dieses Vertrages hingewiesen und ihnen unter Nennung der Raziol-Typenbezeichnungen mitgeteilt haben, daß diese vom Beklagten zu 2 hergestellten Erzeugnisse nunmehr von diesem selbst unter anderen - im einzelnen genannten - Bezeichnungen vertrieben würden, hat das Berufungsgericht dies unter Abwägung der Interessen sowohl der Parteien als auch der angesprochenen Kunden ohne Rechtsverstoß als zulässig angesehen. Nach dem von der Klägerin zu den beigezogenen Akten der Verfügungssache 19 U 145/70 des Oberlandesgerichts Hamm überreichten Vertrag durfte der Beklagte zu 2 während dessen Dauer seine Erzeugnisse nur über die Raziol-Chemie auf den Markt bringen, während sich letztere verpflichtete, diese Erzeugnisse ausschließlich vom Beklagten zu 2. zu beziehen. Der Vertrag sah ferner vor, daß die Vertriebsfirma diese Ware unter der eingetragenen Marke "Raziol" vertreiben sollte. Unter Ziffer III des Vertrages heißt es: "Die Rezepturen sind Eigentum der Herstellerfirma. Der Warenname 'Raziol' ist Eigentum der Vertriebsgesellschaft; er darf von der Herstellerfirma nur für die von der Vertriebsgesellschaft vertriebenen Produkte geführt werden und nur solange, wie der Vertrieb bei der Vertriebsgesellschaft liegt." In der Vereinbarung vom 10. November 1969 hat sich der Beklagte zu 2 verpflichtet, "die ab 31. März 1970 zu verbreitenden Waren nicht mit den gleichen Buchstabenbezeichnungen in den Verkehr zu bringen, wie dies durch die Raziol-Chemie bisher geschehen ist." Für die Zeit nach dem 31. März 1970 waren die Parteien im übrigen - so Ziffer VI der "Vereinbarung" - "von allen Verpflichtungen entbunden", Für den Beklagten zu 2 ergab sich somit nach Lösung des Vertriebsvertrages die Situation, daß er seine Erzeugnisse nunmehr zwar selbst unbeschränkt auf den Markt bringen und auch - das wird ihm auch von der Klägerin nicht streitig gemacht - den Abnehmern, die bis dahin diese von ihm hergestellten Produkte von der Klägerin unter der Bezeichnung "Raziol" bezogen hatten, anbieten konnte, jedoch nicht unter Verwendung der Marke und der Typenbezeichnungen, unter denen die Ware bei diesen Abnehmern eingeführt war. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen hinreichenden Anlaß für die in den angegriffenen Rundschreiben und Preislisten enthaltene Bezugnahme bejaht hat. Ohne einen solchen bezugnehmenden Hinweis hätte der Beklagte zu 2 nicht verdeutlichen können, daß es sich bei den von ihm angebotenen "Eurativ"-Erzeugnissen um die gleichen handelt, die den Abnehmern unter der Bezeichnung "Raziol" geläufig waren. Jedenfalls bei Waren, bei denen der Abnehmer Wert auf Qualität legt und mit der Herkunftsstätte entsprechende Gütevorstellungen verbindet, ist nicht zuletzt im schutzwürdigen Interesse der Verbraucher eine Aufklärungswerbung, wie sie hier infrage steht, nicht unzulässig. Im Streitfall kommt hinzu, daß es sich bei den von den Parteien vertriebenen Produkten um Spezialerzeugnisse handelt. Die Klägerin selbst hat hierzu vorgetragen (Schriftsatz vom 28. Mai 1974 S. 12): Die Erzeugnisse dienten vor allem als Schmierstoffe hochwertiger Maschinen; die Einkäufer seien sehr vorsichtig, wenn es um die Auswahl des richtigen Schmierstoffes gehe; denn wenn der falsche gewählt werde, riskiere man, daß die Maschinen zerstört würden und damit die Produktion lahmgelegt werde. So weist denn auch die Firma Raziol-Chemie in dem von der Klägerin überreichten "Raziol-Programm" unter der Überschrift "Wirkstoffe und ihre Bedeutung" darauf hin, daß ihre Wirkstoffkombinationen "in jahrelanger Forschungsarbeit entwickelt, in der Praxis erprobt" und "auf den jeweiligen Verwendungszweck genauestens abgestimmt" seien. Geht man von dem Vortrag der Klägerin und ihrer Werbung aus, legt der Käufer dieser Produkte besonderen Wert auf deren gleichbleibende Qualität und Zusammensetzung; er wird daher bestrebt sein, bei den Erzeugnissen zu bleiben, die er kennt und die sich für seine Zwecke bewährt haben. Der Beklagte zu 2 war nach Beendigung des Vertriebsvertrages als Hersteller in der Lage, diesem berechtigten Bedürfnis der "Raziol"-Kunden nachzukommen; er konnte die Schmierstoffe liefern, die die Abnehmer bis dahin von der Klägerin bezogen hatten. Die Bedenken, die diese Kunden gegen ein überwechseln zu anderen Schmierstoffen haben konnten, waren seinem Angebot gegenüber objektiv unberechtigt. Er konnte diese Bedenken nur dadurch ausräumen, daß er die Kunden wahrheitsgemäß auf die Beendigung des Vertriebsvertrages und darauf hinwies, welche bisher von der Klägerin gelieferten und von ihm hergestellten Schmierstoffe nunmehr unter anderen Typenbezeichnungen von ihm selbst bezogen werden konnten. Dazu gehörte notwendigerweise, daß er auch die bisher für diese Erzeugnisse verwendeten Typenbezeichnungen nannte. Das haben der Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 1 getan. Die darin liegende Bezugnahme auf die "Raziol"-Erzeugnisse muß die Klägerin dulden. Sie kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dadurch werde ihr durch jahrelange Aufbau- und Werbetätigkeit erarbeiteter relativ sicherer Marktanteil in wettbewerbswidriger Weise gefährdet. Mit Recht weist nämlich das Berufungsgericht darauf hin, daß die Gütevorstellungen, die die angesprochenen Verkehrskreise bis zum 1. April 1970 mit den "Raziol"-Produkten verbanden, sowohl aus der Werbetätigkeit der Klägerin als auch aus der Zuverlässigkeit der Produktion des Beklagten zu 2 erwachsen seien. Wollte man dem Beklagten zu 2 die beanstandete Bezugnahme verwehren, würde das darauf hinauslaufen, daß allein die Klägerin bzw. die Firma Raziol-Chemie den Ruf, den die während der Dauer des Vertriebsvertrages auf den Markt gebrachten Schmierstoffe errungen haben, für sich nutzen könnten. Das wäre bei der aufgezeigten besonderen Fallgestaltung unter Abwägung der Interessen der Beteiligten nicht gerechtfertigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin den good will der während der Dauer des Vertriebsvertrages vertriebenen Schmierstoffe, die nach den dem Beklagten zu 2 gehörenden Rezepturen (Vertrag aus dem Jahre 1963, Ziffer III) hergestellt wurden, im Hinblick auf die unverändert beibehaltenen Bezeichnungen nunmehr für Produkte aus einer anderen Herstellungsstätte nutzt. Das gibt Anlaß, auf die grundsätzlichen Bedenken hinzuweisen, die - auch aus der Sicht der Verbraucher - gegen Verträge der Art des von dem Beklagten zu 2 und der Firma Raziol-Chemie 1963 geschlossenen Vertrages bestehen können. Das ist aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
3.
War die zu II 2 erörterte Bezugnahme auf die Firma Raziol-Chemie und deren Produkte wie dargelegt - zulässig, durften die Beklagten den Kunden auch die Preise der von ihnen angebotenen Erzeugnisse mitteilen. Ein Angebot ohne Preisangaben wäre wenig sinnvoll gewesen.
4.
Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1 habe beim Besuch der Firma N. durch Überreichung einer entsprechend beschrifteten Besuchskarte die Preise der "Eurativ"-Produkte denen der "bisherigen Raziol-Produkte" gegenübergestellt und zum Ausdruck gebracht, letztere würden ab 1. April 1970 unter der Bezeichnung "Eurativ" billiger vertrieben, hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung als nicht bewiesen erachtet. Daß ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist nicht erkennbar. - Daß es die von der Klägerin beantragte Parteivernehmung des Beklagten zu 1 zu der Behauptung, dieser habe sich solcher Verstöße bei Besuchen weiterer Kunden schuldig gemacht, abgelehnt hat mit der Begründung, dieser Antrag ziele auf eine unzulässige Ausforschung ab, die Klägerin wolle durch die Vernehmung des Beklagten zu 1 offenbar erst den möglicherweise relevanten Sachverhalt erfahren, ist angesichts der mangelnden Substantiierung des Klagevortrags ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Es bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung, ob ein solcher Preisvergleich - da er ja lediglich die Gegenüberstellung der neuen Preise mit den früheren Preisen der gleichen Produkte, nicht aber mit den Preisen der aus einer anderen Herstellungsstätte stammenden neuen "Raziol"-Produkte der Klägerin beinhalten würde - überhaupt wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre.
III.
Da das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu Recht als unbegründet angesehen hat, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Sprenkmann
Merkel
Schwerdtfeger