Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.1976, Az.: 3 StR 516/75
Nichtverfolgung eines Teilaktes einer fortgesetzten Handlung wegen mangelndem Interesse des Verletzten; Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 516/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 23.09.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Untreue u.a.
Prozessführer
Stenotypistin Hannelore Charlotte G. geborene C. aus D., geboren am ... 1941 in S. Kreis B.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 4. Februar 1976
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 23. September 1975 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht keinen Anlaß, von der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, wonach bei fortgesetzter Handlung die Verjährung erst mit dem Ende des letzten Handlungsteils beginnt. Sie steht zu der Rechtsprechung, wonach eine Tat in eine fortgesetzte Handlung nicht einbezogen werden kann, wenn der zu ihrer Verfolgung erforderliche Strafantrag fehlt (BGHSt 17, 157), nicht in Widerspruch. Die Nichtverfolgung eines Teilakts einer fortgesetzten Handlung, auf deren Ahndung der Verletzte keinen Wert legt, folgt aus dem Fehlen eines öffentlichen oder privaten Interesses an einer Bestrafung. Demgegenüber liegt der Verjährung jedenfalls auch der Gedanke zugrunde, daß mit Zeitablauf ein an sich gegebenes Strafbedürfnis schwindet (vgl. Dreher StGB, 35. Aufl. vor § 78 Anm. 3 A). Dieser Gedanke und - damit die Verjährung - greift dann nicht ein, wenn der Täter mit Gesamtvorsatz eine in an sich rechtsverjährter Zeit begonnene Tat bis in die jüngere Zeit hinein fortgeführt hat.
Der von der Strafkammer rechtsirrtumsfrei angenommenen Betrug geht in der Untreue nicht als mitbestrafte Nachtag auf, weil Untreue und Vorspiegelungshandlung zusammenfalls (RGSt 73, 6, 8/9; BGHSt 8, 254, 259/260).
Die Rüge, ein Beweisantrag sei zu Unrecht mit Wahrunterstellung abgelehnt worden, ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO), da die Revision das angebotene Beweismittel nicht angibt (BGHSt 3, 213) dessen Wiedergabe in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft vermag diesen Mangel nicht zu heilen Im übrigen liegt der von der Revision behauptete Verstoße gegen die Denkgesetze bei der Wahrunterstellung auch nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth