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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.1976, Az.: 5 StR 22/76

Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und Widerstandes gegen die Staatsgewalt; Wirkungen des Verbots der Schlechterstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1976
Aktenzeichen
5 StR 22/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 20.10.1975

Verfahrensgegenstand

Nötigung u.a.

Prozessführer

Detlef W. aus H., geboren am ... 1934 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 3. Februar 1976
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20. Oktober 1975

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Nötigung, des Diebstahls und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung schuldig ist,

    2. b)

      in allen Strafaussprüchen mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Im letzten Fall (Widerstand gegen Polizeibeamte) muß die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfallen. § 241 StGB steht nicht in Tateinheit, sondern in Gesetzeskonkurrenz zu § 113 StGB (RGSt 54, 206; BGH Beschluß vom 24. Mai 1973 - 4 StR 210/73 - bei Dallinger in MDR 1973, 902).

2

Die Änderung des Schuldspruchs zwingt dazu, nicht nur die wegen der Widerstandstat verhängte Einzelstrafe, sondern alle Strafaussprüche aufzuheben. Da der Angeklagte u.a. wegen einer gegen seine Mutter begangenen Nötigung verurteilt worden ist, kann der Schuldspruch wegen Bedrohung auch die Strafen für die gegen die Mutter gerichteten Taten beeinflußt haben.

3

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

4

Der neu entscheidende Tatrichter ist durch das Verbot der Schlechterstellung nicht gehindert, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Sarstedt
Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann