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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1976, Az.: 2 StR 792/75

Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles nach § 250 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1976
Aktenzeichen
2 StR 792/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG in Bonn - 08.09.1975

Verfahrensgegenstand

räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Verwaltungsangestellter Wilhelm K. aus M., geboren am ... 1941 in G., zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Januar 1976
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. September 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg. Zwar ist die Verfahrensbeschwerde nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch hat die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Vom Landgericht ist das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB 1975 mit der Begründung verneint worden, das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weiche nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so ab, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens möglich sei. Diese formelhafte Begründung reicht hier nicht aus. In den Strafzumessungsgründen führt das Urteil ausschließlich Umstände an, die für den Angeklagten sprechen. Hinzu kommt, daß die Strafkammer auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens erkannt hat. Da ferner die Feststellungen zum Tatgeschehen die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht ohne weiteres als ungerechtfertigt erscheinen lassen, hätte es zur Verneinung eines minder schweren Falles einer ausführlichen Begründung bedurft. Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, daß der Begriff des minder schweren Falles nunmehr weiter ist als im früheren Recht (BGHSt 26, 97 ff).

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