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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1976, Az.: IX ZB 104/74

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1976
Aktenzeichen
IX ZB 104/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 15384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Koblenz - 05.02.1974

Prozessführer

Rosa E., geborene S., Br. Lane, R. H., L.I., N.Y./USA,

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 1974 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.

Gründe

1

Das Berufungsgericht stellt fest, ein im Anschluß an die Verfolgung beim Erblasser aufgetretener allgemeiner Schwächezustand sei nach etwa 5 Jahren folgenlos abgeklungen. Nervlich-psychische Störungen seien erst viele Jahre später in Erscheinung getreten. Bei ihnen handele es sich nicht um das kontinuierliche Fortbestehen unmittelbar nach der Verfolgung vorhandener nervlich-psychischer Krankheitssymptome, vielmehr um ein eigenständiges Leiden, das auf andere Ursachen als die Verfolgung zurückgehe.

2

Selbst wenn danach mit der Beschwerde für das Zulassungsverfahren von der Gleichartigkeit der früheren und der späteren Beschwerden des Erblassers auszugehen sein sollte, kann dies nicht zur Anwendung der Vermutung der §§28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG führen. Ist der Leidenszustand, der mit seinen Beschwerden während des in §15 Abs. 2 BEG bezeichneten Zeitraum hervorgetreten war, behoben, so greift die Vermutung nicht mehr ein, wenn sich später ein Leiden mit gleichem oder ähnlichem Erscheinungsbild entwickelt (Beschluß vom 6. Mai 1975 - IX ZB 595/71). Das Berufungsgericht konnte, ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, annehmen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den später aufgetretenen nervlich-psychischen Störungen nicht nach §28 Abs. 2 BEG vermutet wird.

3

Im übrigen beruht das Berufungsurteil auf der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der Beweismittel und tatsächlichen Umstände. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.

Mai Dr. Lang