Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1975, Az.: I ZR 120/74
Verwendung einer Bestellkarte als Teilnahmekarte für Preisausschreiben ; Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Preisausschreiben ; Möglichkeit der Erhöhung der Gewinnchance durch Bestellung von Waren bei der Teilnahme an Preisausschreiben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1975
- Aktenzeichen
- I ZR 120/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 11.10.1974
- LG Düsseldorf - 06.03.1974
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1976, 380-381 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 467-468 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 520 (amtl. Leitsatz) "Versandhandels-Preisausschreiben"
Verfahrensgegenstand
Versandhandel-Preisausschreiben
Prozessführer
Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e. V., D.,
gesetzlich vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied H. T., D., K. allee ...,
Prozessgegner
Firma Josef W., W./Oberpfalz,
Amtlicher Leitsatz
Wird im Versandhandel ein Preisausschreiben veranstaltet, so muß für die Teilnehmer eindeutig klargestellt sein, daß eine gleichzeitige Warenbestellung keinerlei Einfluß auf die Gewinnchancen hat. Das ist - ungeachtet wörtlicher Hinweise - schon dann nicht der Fall, wenn ein beigefügtes vorgedrucktes Bestellformular auch als Teilnahmeschein verwendet werden kann.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann,
Dr. Merkel,
Dr. Frhr. v, Gamm und
Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 1974 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 1974 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum Betrag von 500.000,- DM oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
- 1.
zu Wettbewerbszwecken zusammen mit Vordrucken für Warenbestellungen anzukündigen:
"Das große W.-W.-Preisausschreiben Mitmachen und gewinnen!
1. Preis DM 300,- Haushaltszuschuß monatlich für die Dauer eines Jahres
2. Preis DM 200,- Haushaltszuschuß monatlich für die Dauer eines Jahres
3. Preis DM 100,- Haushaltszuschuß monatlich für die Dauer eines Jahres.
Dazu 1000 wertvolle Trostpreise aus dem W.-Sortiment.
Das ist die Aufgabe:
Beantworten Sie bitte diese Fragen:
- 1.
In welcher Stadt der Oberpfalz, der Heimatstadt des Versandhauses W., werden alle Bestellungen zentral bearbeitet?
Postleitzahl ...
- 2.
Wofür ist W. seit Jahrzehnten bekannt?
Ergänzen Sie bitte den folgenden W.-Merksatz mit diesem Wort (a = 1 Buchstabe):
kauft man bei W.!
Alle Buchstaben für die gesuchten Wörter sind fettgedruckt in den Teilnahmebedingungen enthalten. Sie können also sofort kontrollieren, ob Sie mit Ihrer Lösung richtig liegen.
Teilnahmebedingungen:
Außer den Betriebsangehörigen von W. W. und deren Familienangehörigen kann jeder mitmachen. Die Beteiligung am Preisausschreiben ist nicht von einer Bestellung abhängig. Gehen mehr richtige Lösungen ein als Preise ausgesetzt sind, entscheidet das Los. Die Losentscheidung ist unanfechtbar, der Rechtsweg ist ausgeschlossen."
- 2.
Das unter 1 beschriebene Preisausschreiben durchzuführen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel mit Textilwaren. Sie ließ als Beilage in Tageszeitungen einen Prospekt verteilen, der auf der Vorderseite in seinem oberen Teil zwei bebilderte Angebote und den Text des im Klageantrag wörtlich wiedergegebenen Preisausschreibens enthielt. Anschließend an diesen Text heißt es: "Schreiben Sie bitte die beiden Lösungsworte auf eine ausreichend frankierte (30 Pfennig) Postkarte und schicken Sie diese an W., W. ...". Der untere Teil des Prospekts bestand aus einer als Werbeantwort bezeichneten vorgedruckten Postkarte, die neben der Anschrift der Beklagten den Lösungstext des Preisausschreibens "Wäsche kauft man bei W. und ausreichend Platz für die Eintragung des weiteren Lösungswortes "W. enthielt. An der für die Frankierung bestimmten Stelle stand: "Bitte mit 30 Pfennig freimachen". Diese Karte war an einer perforierten Linie abzuschneiden. Auf ihrer Rückseite war ein Bestellformular aufgedruckt.
Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hält die Ankündigung und Durchführung des Preisausschreibens für wettbewerbswidrig. Denn durch die Beifügung der "Werbeantwort"-Karte werde der Verkehr dazu angehalten, mit derselben Karte am Preisausschreiben teilzunehmen und zugleich Waren zu bestellen. Diese Versendung einer Bestellkarte, die zugleich als Teilnahmekarte für das Preisausschreiben benutzt werden könne, sei unzulässig, weil jedenfalls ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Annahme gelangen werde, der Teilnehmer am Preisausschreiben könne seine Gewinnchance vergrößern, wenn er zugleich Ware bei der Beklagten bestelle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe zu unterlassen,
- 1.
zu Wettbewerbszwecken zusammen mit Vordrucken für Warenbestellungen anzukündigen:
"Das große W-W.-Preisausschreiben Mitmachen und gewinnen!
1. Preis DM 300,- Haushaltszuschuß monatlich für die Dauer eines Jahres
2. Preis DM 200,- Haushaltszuschuß monatlich für die Dauer eines Jahres
3. Preis DM 100,- Haushaltszuschuß monatlich für die Dauer eines Jahres
Dazu 1000 wertvolle Trostpreise aus dem W.-Sortiment.
Das ist die Aufgabe:
Beantworten Sie bitte diese Fragen:
- 1.
In welcher Stadt der Oberpfalz, der Heimatstadt des Versandhauses W., werden alle Bestellungen zentral bearbeitet? ...
Postleitzahl ...
- 2.
Wofür ist W. seit Jahrzehnten bekannt?
Ergänzen Sie bitte den folgenden Witt-Merksatz mit diesem Wort (a = 1 Buchstabe):
kauft man bei W.!
Alle Buchstaben für die gesuchten Wörter sind fettgedruckt (in der Wiedergabe des Klageantrages unterstrichen) in den Teilnahmebedingungen enthalten. Sie können also sofort kontrollieren, ob Sie mit Ihrer Lösung richtig liegen.
Teilnahmebedingungen:
Außer den Betriebsangehörigen von W. W. und deren Familienangehörigen kann jeder mitmachen. Die "Beteiligung am Preisausschreiben ist nicht von einer Bestellung abhängig. Gehen mehr richtige Lösungen ein als Preise ausgesetzt sind, entscheidet das Los. Die Losentscheidung ist unanfechtbar, der Rechtsweg ist ausgeschlossen."
- 2.
Das unter 1 beschriebene Preisausschreiben durchzuführen.
Die Beklagte hält das Preisausschreiben als reine Aufmerksamkeitswerbung für zulässig, insbesondere die Beifügung des Bestellformulars nicht für wettbewerbswidrig. Denn da sie in den Teilnahmebedingungen ausdrücklich gefordert habe, die Lösungsworte sollten auf eine Postkarte geschrieben werden, habe sie nicht dazu aufgefordert, die Werbeantwort mit dem Bestellformular zugleich als Teilnahmeschein für das Preisausschreiben zu verwenden. Im übrigen würde sich daraus auch niemand eine Bevorzugung bei der Auslosung versprechen. Die Beklagte hat behauptet, sie habe für das Preisausschreiben 232.602 Einsendungen erhalten. Davon hätten 136.405 Einsender (58,64 %) übliche Postkarten, dagegen 96.197 (41,36 %) die Werbeantwortkarten benutzt. Nur 16.132 (6 % aller Einsender und 18 % der Einsender von Werbeantwortkarten) hätten zugleich Bestellungen aufgegeben. Dies sei eine normale Bestellquote bei einer Prospektwerbung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen,
hilfsweise mit dem Zusatz:
Insbesondere, wenn in den Teilnahmebedingungen der Leser aufgefordert wird, die beiden Lösungsworte auf eine ausreichend frankierte (30 Pf.) Postkarte aufzuschreiben und diese an die Beklagte zu schicken und dem Prospekt für das Preisausschreiben eine Postkarte beigelegt oder angeheftet ist, auf deren Rückseite ein Bestellformular aufgedruckt ist, insbesondere wenn diese den Aufdruck "Werbeantwort" enthält und/oder an der Stelle, an der üblicherweise die Briefmarke aufgeklebt wird, den Aufdruck enthält: "Bitte mit 30 Pf. freimachen".
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, es komme für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Preisausschreiben darauf an, ob mit der Veranstaltung lediglich in einer den Bedürfnissen der Werbung entgegenkommenden Weise die Aufmerksamkeit auf das Warenangebot gelenkt oder ob durch hinzutretende besondere Unlauterkeitsmerkmale Teilnehmer zu Kaufentschlüssen bewegt würden, die nicht auf Annahmen über die Güte und Preiswürdigkeit der angebotenen Waren, sondern auf sachfremden Beweggründen beruhten. Hiervon ausgehend prüft es, ob der unbefangene Leser dem Prospekt die Aufforderung entnehme, er solle mit der Teilnahme am Gewinnspiel zugleich Ware bestellen und ob er etwa erwarte, durch eine Bestellung seine Gewinnaussichten zu verbessern. Das verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, die Teilnahme am Preisausschreiben sei nicht mit der Benutzung des beigefügten Bestellscheins verbunden, sollte vielmehr durch eine gesonderte normale Postkarte erfolgen. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Aufschrift "Werbeantwort" und der sowohl in den Teilnahmebedingungen als auch auf der Werbeantwortkarte enthaltenen Aufforderung, die Karte mit 30 Pfennig zu frankieren. Die Bestellkarte erscheine auch auf den ersten Blick ungeeignet, zugleich als Teilnahmekarte zu dienen, da relativ wenig freier Raum vorhanden sei, der für die Niederschrift der Lösungsworte verwendbar sei. Erst weitere Überlegungen könnten zu dem Gedanken führen, daß sich die Bestellkarte auch als Teilnahmekarte verwenden lasse. Wenn dennoch, wie die Beklagte angegeben habe, ca. 16.000 Teilnehmer die Bestellkarte als Teilnahmekarte für das Preisausschreiben benutzt hätten, dann lediglich aus Gründen der Bequemlichkeit. Die Spekulation auf die Bequemlichkeit der Interessenten wäre aber erst dann unlauter gewesen, so führt das Berufungsgericht weiter aus, wenn die Beklagte auch darauf hätte vertrauen können, daß zugleich mit der Teilnahme am Preisausschreiben eine Warenbestellung unter Zurückstellung der für den Kaufentschluß maßgeblichen sachlichen Erwägungen erfolgen und nur die Spiellust Antrieb für die Teilnahme am Preisausschreiben und die gleichzeitige Warenbestellung sein würde. Dies könne aber nicht festgestellt werden. Es sei nicht aufklärbar, inwieweit bei einer solchen Preisausschreiben-Werbung Bestellungen nur deshalb erteilt würden, weil man sich dadurch eine bessere Gewinnchance verspreche. Dies hänge auch von der Zahl der ausgesetzten Gewinne oder von der Größe der Gewinnchance ab. Unter den Voraussetzungen des Streitfalles - die Firma der Beklagten sei im ganzen Bundesgebiet recht bekannt und es werde deshalb mit zahlreichen Einsendungen gerechnet - wisse oder errate man, daß die Gewinnchance recht klein sei. Da auch die Anzahl beachtlicher Preise gering sei, spreche die Vermutung dafür, daß auch die Bestellungen nicht hauptsächlich wegen der Gewinnchance im Preisausschreiben, sondern in erster Linie aus sachlichen Erwägungen erfolgt seien und nur daneben die Gelegenheit wahrgenommen worden sei, am Preisausschreiben teilzunehmen.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.
1.
Nach dem Klageantrag ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Frage, ob das von der Beklagten veranstaltete Preisausschreiben für sich allein wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Vielmehr geht es der Klägerin darum, ob das Preisausschreiben in der konkreten Weise angekündigt werden darf, wie dies im Klageantrag beschrieben ist.
2.
Preisausschreiben, Gratisverlosungen und dergleichen sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar nicht schlechthin als unlauterer Wettbewerb anzusehen, unterliegen jedoch als Mittel der in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Leistungswettbewerb stehenden Wertreklame einer strengeren Beurteilung als die übliche Werbung durch Wort und Bild (vgl. BGH GRUR 1974, 345 - Geballtes Bunt). Diesem strengeren Maßstab wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß die Zusendung der Teilnahmebedingungen eines Preisausschreibens zusammen mit Bestellformularen jedenfalls dann gegen gute Wettbewerbssitten verstößt, wenn durch diese Verbindung die angesprochenen Personen dazu verleitet werden können, ihre wirtschaftlichen Entschließungen nicht im Hinblick auf die Eigenschaften und den Preis der Ware zu treffen, sondern im Hinblick auf sachfremde Motive, insbesondere in der Hoffnung, einen ausgesetzten Preis zu gewinnen (vgl. BGH GRUR 1973, 474 - Preisausschreiben - dort für eine derartige Werbung des Herstellers gegenüber Einzelhändlern; ferner Urteil des Senats vom 21. Februar 1975 - I ZR 46/75 - Mars). Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, im Streitfall lägen derartige Voraussetzungen nicht vor. Im Versandhandel, um den es sich hier handelt, ist es allerdings üblich, den Katalogen und sonstigen Werbeschriften Bestellvordrucke beizufügen. Das ist an sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, weil es dem Kunden die Formalitäten der Bestellung und dem Versandhändler die Bearbeitung erleichtert, ohne daß dadurch schutzwürdige Interessen der Verbraucher oder der Mitbewerber beeinträchtigt werden. Auch wenn durch Versandprospekt ein Preisausschreiben angekündigt wird, ist die Beifügung eines Bestellformulars nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Denn das würde praktisch darauf hinauslaufen, einseitig dem Versandhandel eine Werbung mit Preisausschreiben unmöglich zu machen. Es muß jedoch eindeutig - worauf noch einzugehen sein wird - klargestellt werden, daß eine gleichzeitige Bestellung keinerlei Einfluß auf die Gewinnchancen der Teilnehmer des Preisausschreibens hat, da andernfalls die Gefahr besteht, daß Bestellungen lediglich in der Hoffnung auf vermeintlich bessere Gewinnchancen und damit aus sachfremden Motiven aufgegeben werden. Diese Gefahr folgt schon aus der naheliegenden Erwägung, daß der Werbende letztlich am Umsatz und nicht an der Ausschüttung von Gewinnen an Personen interessiert sein kann, die lediglich die Gewinnchance wahrnehmen wollen. Es verhält sich insoweit ähnlich, worauf die Revision mit Recht hinweist, wie bei Preisausschreiben, bei denen der Teilnehmer das Ladenlokal eines Einzelhändlers aufsuchen muß. Auch dort rechnet der Teilnehmer damit, daß der Einzelhändler letztlich einen Einkauf erwartet und als einen an sich unerwünschten Teilnehmer denjenigen betrachtet, der sich nur am Gewinnspiel beteiligen will. Die im Ladenlokal daraus entstehende psychologische Zwangslage der Peinlichkeit für denjenigen, der nicht kaufen, sondern nur teilnehmen will, kann zwar im Versandgeschäft mangels persönlicher Begegnung nicht entstehen. Aber die zugrundeliegende Erwägung, daß der Werbende nur an Käufern und nicht an solchen Mitspielern interessiert ist, die lediglich gewinnen wollen, wird regelmäßig jedenfalls bei einem Teil der Spielinteressenten zu dem Gedanken führen, daß es wahrscheinlich, jedenfalls aber möglicherweise die Gewinnchance verbessern könne, wenn man zugleich eine Bestellung aufgebe. Dieser Gedanke wird leicht dazu führen, lediglich im Gewinninteresse zugleich Bestellungen aufzugeben, zumal, wenn es sich um Angebote von Wäsche, also von Gegenständen handelt, die ohnehin von Zeit zu Zeit im Haushalt neu angeschafft werden müssen, Daß dies keine unrealistische Annahme ist, ergibt sich im Streitfall aus der eigenen Darlegung der Beklagten, daß von 96.197 eingesandten vorgedruckten Werbeantwortkarten immerhin 16.132 = ca. 18 % Bestellungen enthielten. Das Berufungsgericht begegnet dem mit der Erwägung, es könne nicht aufgeklärt werden, inwieweit bei dieser Werbung Bestellungen deshalb aufgegeben worden seien, weil man sich davon eine bessere Gewinnchance versprochen habe. Daran ist richtig, daß die Motive für diese Bestellungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden können. Das ist aber auch nicht erforderlich. Denn bei der gebotenen Anlegung eines strengeren Maßstabes an Erscheinungsformen der Werkreklame genügt es für die Anwendung des § 1 UWG, wenn nach der Lebenserfahrung ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die angedeuteten Erwägungen anstellen und sich danach verhalten wird und wenn die insoweit vorgetragenen Tatsachen dem nicht widersprechen. Im Streitfall wird diese Feststellung zudem durch gewisse Besonderheiten gestützt, die dazu geführt haben, daß 96.197 Einsender (41,3 % aller Einsender) das Bestellformular als Teilnahmeschein benutzt haben. Die Anordnung des Prospekts dahin, daß die Teilnahmebedingungen in die Aufforderung ausmünden, die Lösungsworte auf eine Postkarte zu schreiben und an W. W. zu schreiben und daß direkt darunter die vorgedruckte Postkarte (Werbeantwort) an W. W. folgt, lenkt auf die Verwendung gerade dieser Karte (mit dem Bestellvordruck) hin, wobei der Gleichklang der Aufforderung zur Frankierung mit 30 Pfennig verstärkend zu wirken geeignet ist. Soweit das Berufungsgericht dazu meint, die Bestellkarte biete auf den ersten Blick keinen Platz für die Niederschrift der Lösungsworte, es bedürfe dazu erst weiterer komplizierter Überlegungen, hat es die Schwierigkeiten überbewertet, wie die Zahl von 96.197 als Teilnahmeschein eingesandten Bestellformularen beweist. Es kann im übrigen auf solche Einzelheiten für die Beurteilung derartiger Veranstaltungen nicht ankommen, da die an sich naheliegende Überlegung, Besteller würden möglicherweise bei der Verlosung bevorzugt, hier nicht durch geeignete Vorkehrungen ausgeschlossen worden ist. Die Beklagte hat insoweit zwar darauf hingewiesen, daß die Beteiligung am Preisausschreiben nicht von einer Bestellung abhängig sei. Abgesehen davon, daß das nicht einmal der Vermutung unterschiedlicher Gewinnaussichten entgegenwirken kann, sind derartige Erklärungen, wenn auch notwendig, so doch für sich allein keineswegs ausreichend, da sie häufig nicht ernst genommen werden (vgl. BGH a.a.O. - Preisausschreiben). Dagegen werden derartige Überlegungen durch die Möglichkeit, das Bestellformular als Teilnahmeschein zu verwenden, in aller Regel noch gefördert. So liegt es, wie dargelegt, auch im Streitfall, so daß der Beklagten die Ankündigung und die nach der Klagebegründung nicht gesondert, sondern als Teil des Verletzungstatbestands angegriffene Durchführung des Preisausschreibens, jedenfalls in der hier beanstandeten Form, wegen Verstoßes gegen § 1 UWG zu untersagen war.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Beklagte auf die Berufung des Klägers antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Sprenkmann
Merkel
v. Gamm
Schwerdtfeger