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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1975, Az.: III ZR 72/73

Anforderungen an Anmeldefrist von Entschädigungsanträgen nach dem NATO-Truppenstatut; Anforderungen an Form der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen; Rechtsfolgen der Möglichkeit des Amtes für Verteidigungslasten sich fehlende Schadensanmeldungsinformationen zu beschaffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1975
Aktenzeichen
III ZR 72/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt - 12.07.1972

Fundstellen

  • VerkMitt 1976, 49
  • VersR 1976, 490

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Falle einer Anmeldung von Stationierungsschäden ist den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 AGNTS nur dann genüge getan, wenn der Entschädigungsbehörde durch die Anmeldungsklärung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich ein ungefähres Schadensbild zu machen und zu kalkulieren, welche Ersatzleistungen voraussichtlich erbracht werden müssen.

  2. 2.

    Mängel der Anmeldung sind für den Antragsteller (hinsichtlich der Fristwahrung nach Art. 6 Abs. 1 AGNTS unschädlich, wenn er einem Antwortschreiben des Amtes für Verteidigungslasten entnimmt, daß der Entschädigungsbehörde alle Umstände, deren Mitteilung in einer ordnungsgemäßem Anmeldung geboten war, auf anderem Wege zur Kenntnis gelangt sind.

  3. 3.

    Anmeldungen solcher Art wirken grundsätzlich auch zugunsten des Sozialversicherungsträgers.

Hinweise:

Ebenso OLG München vom 14. 05. 1959, VersR 1959, 957; LG Hannover vom 04. 05. 1962, VersR 1963, 468; BGH vom 16. 11. 1961, NJW 1962, 390 ; MDR 1962, 118

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main und das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 2. Zivilkammer - vom 12. Juli 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 27. Mai 1971, gegen 7,30 Uhr, fuhr auf der Bundesautobahn Mannheim-Frankfurt in Höhe der Auffahrt Lorsch der Kraftfahrer F. mit einem kaskoversicherten Lastzug der Klägerin auf ein amerikanisches Militärfahrzeug auf und prallte sodann mit seinem Fahrzeug gegen einen PKW, der von rechts auf die Fahrspur der Bundesautobahn auffahren wollte. An den Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden. Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen und gegen den Kraftfahrer Paul ein Bußgeldverfahren durchgeführt.

2

Im Auftrage der Klägerin schrieb Rechtsanwalt Er. G., K. am 3. August 1971, eingegangen am 4. August 1971, dem Amt für Verteidigungslasten in Wiesbaden:

"Betreff

Verkehrsunfall am 27.5.1971, gegen 7.30 Uhr auf der BAB Mannheim-Frankfurt/M. km 543,912 Gem. Lorsch

Sehr geehrte Herren,

hiermit zeige ich an, daß ich die Interessen der Firma W. M. oHG, Z.-L., B. Straße, anwaltschaftlich vertrete. Namens und im Auftrage meiner Mandantin habe ich Ihnen folgendes mitzuteilen:

Durch das Armeefahrzeug mit der Nummer 4 D 6429/52 6 C, Fahrer Gregory T., C 6 52 nd Artyllerie Bt. APO/09801 Würzburg, geb. ... 1950 New Orli/La, wurde am 27.5.1971 der im Betreff genannte Unfall verursacht. Am Fahrzeug 4 D 6429 brannte das Stopplicht nicht, dadurch wurde der Unfall verursacht.

Ich melde hiermit für meine Mandantin, die Firma M., Z., Schadensersatzansprüche an aus dem Unfall und bitte um Übersendung der Unterlagen, damit der entsprechende Fragebogen ausgefüllt werden kann. Dieser Antrag wird zur Fristwahrung hiermit gestellt ... ."

3

Mit Schreiben vom 9. August 1971 an Rechtsanwalt Dr. G. bestätigte das Amt für Verteidigungslasten den Eingang des Schreibens vom 3. August 1971 und wies darauf hin, daß nach der Ordnungswidrigkeitsanzeige zum Verkehrsunfall der Verkehrspolizeistation Lorsch der Fahrer F. der Klägerin beschuldigt werde, den Unfall durch zu schnelles Fahren mit zu geringem Sicherheitsabstand verursacht zu haben. Falls auf einer Weiterverfolgung des Schadensfalles bestanden werde, so werde gebeten, den beigefügten Fragebogen auszufüllen sowie die Forderungen zu beziffern und zu belegen.

4

Ebenfalls mit Schreiben vom 9. August 1971 teilte das Amt für Verteidigungslasten in Wiesbaden der United States Army-Claims Service, Europe, Attn.: CLT - in Mannheim den Antrag der Klägerin mit, nannte als am Unfall beteiligte Fahrzeuge: 1) US-LKW 4 D 6429, 2) LKW: ZW-H 574 mit Anhänger (Antragsteller), 3) PKW: WO-RC 455 und gab folgende Unfallschilderung: "Fahrzeug 1) mußte infolge Stauung anhalten. Fahrzeug 2) fuhr auf Fahrzeug 1) von hinten auf. Beim Versuch noch an Fahrzeug 1) vorbeizukommen prallte Fahrzeug 2) gegen Fahrzeug 3)." Diese Angaben hatte der Sachbearbeiter aus der polizeilichen Unfallanzeige entnommen, die sich bei der Schadensanmeldung des Kaskoversicherers der Klägerin befand (Akte 142/71 KRAVAG).

5

Das von der Klägerin ausgefüllte Formblatt des Entschädigungsantrages nebst einer Unfallschilderung des Fahrers F., einer Schadensaufstellung und Belegen ging am 31. August 1971 beim Amt für Verteidigungslasten ein. Mit Entschließung vom 8. Dezember 1971 - zugestellt am 9. Dezember 1971 - lehnte das Amt den Entschädigungsantrag der Klägerin ab mit der Begründung, der Unfall sei allein auf das verkehrswidrige Verhalten des Fahrers F. zurückzuführen. Zugleich wies es darauf hin, daß die US-Streitkräfte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von $ 7.245,67 geltend gemacht hätten.

6

Mit ihrer am 24. Januar 1972 bei Gericht eingegangenen und am 4. Februar 1972 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin 40 % ihres Schadens = 3.372,56 DM nebst Zinsen geltend gemacht.

7

Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Militärfahrzeug habe plötzlich ohne ersichtlichen Grund abgebremst; dabei habe das Bremslicht nicht aufgeleuchtet. Der nachfolgende Fahrer F. habe deshalb das Abbremsen zu spät bemerkt, so daß es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, den Lastzug rechtzeitig zum Stehen zu bringen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie ist der Auffassung, die Klage müsse schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Klägerin es versäumt habe, innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 6 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl II, 1183) - NTS-AG - einen den gesetzlichen Bestimmungen genügenden Entschädigungsantrag zu stellen. Zum Unfallhergang hat sie behauptet, das Militärfahrzeug sei als Kolonnenfahrzeug wegen eines Verkehrsstaues langsam angehalten worden. Es habe schon gestanden, als der mit zu hoher Geschwindigkeit und zu geringem Sicherheitsabstand nachfolgende Lastzug aufgeprallt sei.

10

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die beklagte Bundesrepublik bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

1.

Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - den Klageanspruch ohne Sachprüfung abgewiesen mit der Begründung, der Anspruch sei erloschen, weil er innerhalb der in Art. 6 Abs. 1 NTS-AG bestimmten Dreimonatsfrist nicht durch einen den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 NTS-AG genügenden Antrag geltend gemacht worden sei.

12

Zwar habe das von der Klägerin ausgefüllte Formblatt mit den beigefügten Unterlagen den Anforderungen genügt, die Art. 9 Abs. 2 NTS-AG an eine Schadensanmeldung stelle. Doch sei diese erst am 31. August 1971 eingegangene Anmeldung verspätet angebracht worden. Die Dreimonatsfrist des Art. 6 Abs. 1 sei nämlich schon mit dem 27. August 1971 beendet gewesen, da sie mit der Unterrichtung der Klägerin über den Unfallhergang am 27. Mai 1971 begonnen habe.

13

Mit dem am 4. August 1971 beim Amt für Verteidigungslasten eingegangenen Schreiben des Rechtsanwalts Dr. G. vom 3. August 1971 habe die Klägerin die Anmeldefrist nicht gewahrt, weil in diesem Schreiben die geltend gemachten Ansprüche nicht hinreichend dem Grunde nach bezeichnet worden seien. So sei dem Schreiben nicht zu entnehmen gewesen, welches Fahrzeug der Klägerin an dem Unfall beteiligt gewesen sei; auch hätten Angaben über Art und Schwere der Schäden gefehlt. Bei dem Schreiben vom 3. August 1971 habe es sich lediglich um eine Unfallanzeige im Sinne des § 15 StVG gehandelt. Eine solche Unfallanzeige genüge aber nicht den Erfordernissen des Art. 9 Abs. 2 NTS-AG.

14

Schließlich hat das Berufungsgericht gemeint, die unzureichende Anmeldung könne auch dann nicht als rechtzeitig ergänzt angesehen werden, wenn in Betracht gezogen werde, daß die fehlenden Angaben dem Amt für Verteidigungslasten durch die zugegangenen polizeilichen Unfallakten innerhalb der Dreimonatsfrist bekannt geworden seien.

15

2.

Demgegenüber macht die Revision geltend, die Anmeldefrist sei durch das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. G. vom 3. August 1971 gewahrt worden; denn dieses Schreiben habe den Erfordernissen des Art. 9 Abs. 2 NTS-AG genügt. Ihm habe eindeutig entnommen werden können, daß die Ansprüche der Klägerin aus einem Auffahrunfall hergeleitet wurden. Eine nähere Spezifizierung des Schadens, insbesondere der Höhe nach, sei nicht erforderlich gewesen.

16

Weiter wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, durch Angaben in den polizeilichen Unfallakten habe eine unvollständige Anmeldung nicht ergänzt werden können. Schließlich rügt sie, das Berufungsgericht hätte das Bestätigungsschreiben des Amtes für Verteidigungslasten vom 9. August 1971 an Rechtsanwalt Dr. G. nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Aus dem Inhalt dieses Schreibens habe nämlich die Klägerin entnehmen dürfen, daß ihre Anmeldung vom 3. August 1971 als formell ausreichend angesehen worden sei.

17

Hiermit hat die Revision im Ergebnis Erfolg.

18

3.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 NTS-AG sind die dort genannten Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend zu machen. Die Versäumung dieser Frist führt zum Verlust der Ansprüche, hat also materiellrechtliche Wirkung (vgl. Senatsurteil in NJW 1968, 2009). Die Fristversäumnis ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen, auf ihre Folgen können die Parteien nicht verzichten (Rieger, Stationierungsschädenrecht Anh. I Rdz 44 Anm. 2 zu Art. 6 NTS-AG). Die Frage, ob in der vom Amt für Verteidigungslasten in seiner Entschließung vom 8. Dezember 1971 getroffenen Sachentscheidung ein stillschweigender Verzicht auf die Folgen einer verspäteten Anmeldung zu erblicken ist, stellt sich daher nicht.

19

Mit Recht hat somit das Berufungsgericht geprüft, ob die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG geltend gemacht hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Frist sei mit Ablauf des 27. August 1971 beendet gewesen, begegnet keinen Bedenken. Sie wird von der Revision auch nicht angegriffen.

20

4.

Nach Art. 9 Abs. 1 NTS-AG sind die Ansprüche durch Einreichung eines Antrages geltend zu machen. Gemäß Abs. 2 der genannten Vorschrift ist der Antrag schriftlich zu stellen. Er hat die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und, soweit möglich, der Höhe nach zu bezeichnen. Er soll ferner alle für die Bearbeitung wesentlichen Angaben enthalten und auf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt sind, Bezug nehmen.

21

Welche Anforderungen im einzelnen an eine solche Anmeldung zu stellen sind, beantwortet sich nach dem Zweck der Anmeldung: Wie schon beim früheren Anmeldeverfahren nach Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages sollen die Streitkräfte und die Bundesrepublik durch eine mit der Unfallschilderung einhergehende Anmeldung von Schadensersatzansprüchen in die Lage versetzt werden, Beweise zu sichern und den Unfall als die tatsächliche Grundlage der Schadensersatzansprüche (alsbald) zu klären. Hierfür reicht eine bloße Unfallanzeige, wie jetzt durch den Wortlaut des Absatzes 2 des Art. 9 NTS-AG klargestellt, nicht aus. Andererseits genügt aber eine Anmeldung von Ansprüchen, die es der Behörde erlaubt, sich ein ungefähres Schadensbild zu machen und zu überschlagen, welche Ersatzleistungen voraussichtlich erbracht werden müssen (Senatsurteil in NJW 1975, 494, 495 [BGH 09.12.1974 - III ZR 145/72] mit weiteren Nachweisen; s. dazu auch Entschädigungsrecht der Truppenschäden, herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen 1969, S. 88 Rdn 67).

22

Das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. G. vom 3. August 1971 hat diesen Anforderungen nicht genügt. Zwar ist ihm zu entnehmen, daß die Klägerin Schadensersatzansprüche aus einem Auffahrunfall geltend macht, der sich am 7. Mai 1971 gegen 7.30 Uhr auf der Bundesautobahn Mannheim-Frankfurt (km 543,912) ereignet hat und an dem ein näher bezeichnetes amerikanisches Militärfahrzeug und ein Kraftfahrzeug der Klägerin beteiligt gewesen sind. Darin kann wohl eine ganz allgemeine Anmeldung materieller Schäden gesehen werden. Jedoch fehlen in dem Schreiben jegliche Angaben über die Art des Fahrzeugs der Klägerin (ob PKW oder LKW) und eine ungefähre Beschreibung der am Fahrzeug eingetretenen Schäden. Das Schreiben ist deshalb nicht geeignet gewesen, dem Amt für Verteidigungslasten ein ungefähres Schadensbild zu vermitteln und ihm eine grobe Schätzung der voraussichtlichen Ersatzleistungen zu ermöglichen.

23

Nun hat allerdings das Amt für Verteidigungslasten die in dem Schreiben vom 3. August 1971 fehlenden Angaben über die an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge, den Unfallhergang und die Schäden am Lastzug der Klägerin aus den eigenen Akten über die denselben Unfall betreffende Schadensanmeldung des Kaskoversicherers der Klägerin (KRAVAG 142/71) entnommen und bei seiner Schadensmeldung vom 9. August 1971 an die US-Streitkräfte verwertet. Dazu ist grundsätzlich zu sagen: Allein der Umstand, daß das Amt für Verteidigungslasten in der Lage gewesen ist, sich die in einer Anmeldung fehlenden Angaben aus in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zu beschaffen, rechtfertigt es nicht, eine unvollständige, nicht den Erfordernissen des Art. 9 Abs. 2 NTS-AG entsprechende Schadensanmeldung als ausreichend anzusehen. Das Verfahren ist, wie die Bestimmung der Dreimonatsfrist in Art. 6 Abs. 1 NTS-AG erkennen läßt, auf rasche Klärung des Schadensfalles angelegt. Diesem Beschleunigungsbestreben dienen auch die für eine Schadensanmeldung in Art. 9 Abs. 2 NTS-AG aufgestellten Erfordernisse. Mit dieser Absicht des Gesetzgebers wäre es nicht vereinbar, wenn das Verfahren mit der möglichen Streitfrage, ob das Amt für Verteidigungslasten aus seinen Unterlagen die Anmeldung hat hinreichend ergänzen können oder nicht, belastet würde.

24

Hier ist indes zu berücksichtigen:

25

Das Amt für Verteidigungslasten hat nicht nur - wie dargelegt - die in dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. G. vom 3. August 1971 zu einer ordnungsgemäßen Schadensanmeldung fehlenden Angaben aus den ihm vorliegenden Unterlagen (in einer der raschen Behandlung des gesamten Schadensfalles dienlichen Weise) ergänzt, sondern es hat darüber hinaus in seinem Bestätigungsschreiben vom 9. August 1971, dessen Inhalt unstreitig ist, bereits eine Wertung des ihm bekannt gewordenen Unfallherganges vorgenommen und sie der Klägerin mitgeteilt. Als dieses Schreiben bei dem Anwalt der Klägerin einging, war die Anmeldefrist noch nicht abgelaufen, und die Klägerin hätte ihre Anmeldung, wenn sie deren Mangelhaftigkeit nunmehr erkannt hätte, noch in gehöriger Weise ergänzen können. Eine solche Ergänzung konnte aber nunmehr - und zwar nicht nur für die Klägerin, sondern auch für das Amt für Verteidigungslasten - als überflüssig und als reine Förmelei erachtet werden, weil der an die Klägerin gerichtete Bescheid eindeutig erkennen ließ, daß alle Umstände, deren Mitteilung in einer ordnungsmäßigen Anmeldung geboten war, dem Amt für Verteidigungslasten inzwischen bekannt geworden und für das vorliegende Verfahren verwertet worden waren. Dieser Beurteilung des Sachverhalts steht nicht entgegen, daß dem Bestätigungsschreiben ein Formblatt für eine Schadensanmeldung beigefügt war. Einmal hatte die Klägerin um Übersendung dieses Formblattes gebeten. Zum anderen ist es allgemein üblich, daß Ämter, die eine Vielzahl von Schadensfällen zu bearbeiten haben, zur Erleichterung der Bearbeitung den Anspruchssteller auch dann noch um Ausfüllung eines Formblattes bitten, wenn ihnen sämtliche Angaben, die das Formblatt enthalten soll, bereits mitgeteilt worden sind. Nicht anders ist es hier.

26

Somit muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ihren materiellen Schaden aus dem Unfall vom 27. Mai 1971 (d.h. ihren Fahrzeugschaden und den üblicherweise mit der Beschädigung eines Nutzfahrzeugs eintretenden Sachfolgeschaden) rechtzeitig dem Grunde nach angemeldet hat.

27

5.

Das angefochtene Urteil, das die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückweist, kann sonach mit der ihm gegebenen Begründung und auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden.

28

Da es für eine abschließende Sachentscheidung an den dafür erforderlichen Feststellungen fehlt, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Bereits das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ihren Anspruch innerhalb der Dreimonatsfrist nicht ordnungsgemäß angemeldet. Das Berufungsgericht hätte deshalb, wenn es die wahre Rechtslage erkannt und den Anspruch als rechtzeitig in gehöriger Form angemeldet erachtet hätte, die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückverweisen müssen. Ein Absehen von der Zurückverweisung gemäß § 540 ZPO mit der Begründung, daß dies sachdienlich sei, wäre im gegebenen Fall nicht gerechtfertigt gewesen. Hierüber zu befinden, steht auch dem Revisionsgericht zu, wenn es im Rahmen des § 565 ZPO zu entscheiden hat, ob die Sache an das Oberlandesgericht oder an das Landgericht zurückzuverweisen ist (vgl. Senatsurteil in WM 1964, 632, 634).

29

Sonach muß die Sache unter Aufhebung der Urteile der beiden Vorinstanzen an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren überlassen.

Kreft
Dr. Tidow
Dr. Peetz
Lohmann
Kröner