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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1975, Az.: VI ZR 175/74

Hirnschädigung; Schmerzensgeld; Lähmung; Behinderung; Genugtuung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1975
Aktenzeichen
VI ZR 175/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DfS Nr. 1993/46
  • JZ 1976, 559-561
  • MDR 1976, 752 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1792 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1976, 1147-1149 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zugebilligt werden 30000 DM Schmerzensgeld für die schwerste Hirnschädigungen eines 14monatigen Kindes mit folgenden Dauerfolgen:

- völlige Lähmung

- das Kind ist ferner zu keiner geistigen Betätigung oder Sinneswahrnehmung fähig

- nachweisbar sind nur geringe Geschmacks-, jedoch keine Geruchsempfindungen.

Es handelt sich nicht um eine Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes, vielmehr um eine Genugtuungsfunktion.

Derzeit kann kein Rentenanspruch geltend gemacht werden, da die Klägerin "ein körperliches Überbleibsel einer menschlichen Person" und sich über ihren Zustand nicht bewußt ist.