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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.1975, Az.: IV ZB 20/75

Bestehen des Wertes eines Nachlasses in einem Lastenausgleichsanspruch; Verlust ererbter Vermögensgegenstände ; Ausstellung eines Erbscheins; Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte im Verhältnis zu den Nachlaßbehörden der DDR

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1975
Aktenzeichen
IV ZB 20/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
LG Berlin - 05.06.1973

Fundstellen

  • BGHZ 65, 311 - 320
  • DNotZ 1976, 561-564
  • IPRspr 1975, 211
  • JR 1976, 248
  • MDR 1976, 301-302 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 480-483 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Erteilung eines Erbscheins nach dem am ... 1945 in K. Krs. M. (Me.) verstorbenen Willy August Heinrich F..

Sonstige Beteiligte

1. Eva S. verw. F. geb. B., Garitz-Bad Ki., Z.weg ...,

2. Waltraud W. geb. F., N., Haus Nr. ...,

3. Hubertus F., Lu. über K.,

4. Ingrid C. geb. F., B., F.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Für die Erteilung eines Erbscheins nach einem mit letztem Wohnsitz im Gebiet der DDR verstorbenen deutschen Erblasser ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig, wenn sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Nachlaßgegenstände befinden und der Erbschein zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen begehrt wird.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 3. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dehner
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Aufklärung und neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

1.

Der deutsche Erblasser Willy F. kam am 30. April 1945 beim Einmarsch der Russen auf seinem Gut K. Krs. M. Me. ums Leben. Der Sterbeort befindet sich auf dem heutigen Gebiet der DDR. In der Bundesrepublik Deutschland befindliches Vermögen hinterließ der Erblasser nicht. Gesetzliche Erben sind seine zweite Ehefrau (die Beteiligte zu 1), seine Tochter aus erster Ehe (die Beteiligte zu 2) und seine beiden Kinder aus zweiter Ehe (die Beteiligten zu 3 und 4). Sie wohnen in der Bundesrepublik Deutschland.

2

Auf Antrag der Beteiligten zu 2, die angab, daß der Wert des Nachlasses in einem Lastenausgleichsanspruch bestehe, erteilte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg am 8. Juni 1962 einen gemeinschaftlichen unbeschränkten Erbschein, der die Beteiligten zu 1 bis 4 als Erben zu je 1/4 ausweist.

3

Im Oktober 1970 hat die Beteiligte zu 1, die beim Ausgleichsamt Bad Kissingen einen auf Verlust ererbter Vermögensgegenstände gestützten Antrag nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz gestellt hatte, bei dem Amtsgericht Bad Kissingen einen sie als testamentarische Alleinerbin ausweisenden Erbschein beantragt. Sie hat zu Protokoll gegeben, der Erblasser habe sie durch ein im Jahre 1938 oder 1939 notariell errichtetes Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Sämtliche die Errichtung des Testaments betreffende Unterlagen seien durch die Kriegsereignisse verlorengegangen. Der Wert des Nachlasses bestehe nur aus Lastenausgleichsansprüchen. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, an das die Sache abgegeben worden war, hat den Erbscheinsantrag nach Beweisaufnahme mit Beschluß vom 2. August 1971 mit der Begründung zurückgewiesen, es könne nicht festgestellt werden, daß der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen habe. Auf Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht Berlin nach weiterer Beweisaufnahme mit Beschluß vom 5. Juni 1973 das Nachlaßgericht zur Erteilung des beantragten Erbscheins angewiesen. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hat durch Beschluß vom 19. Juni 1973 den am 8. Juni 1962 erteilten Erbschein als unrichtig eingezogen und am 18. Juli 1973 einen Erbschein zum ausschließlichen Gebrauch für das Lastenausgleichsverfahren erteilt, nach welchem die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin des Erblassers ausgewiesen ist.

4

Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 5. Juni 1973 hat die Beteiligte zu 2 weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und den Erbschein in der alten Form vom 8. Juni 1962 wiederherzustellen.

5

Das Kammergericht hält das Amtsgericht Berlin-Schöneberg interlokal und örtlich zur Erteilung des Erbscheins für zuständig, möchte die Sache aber wegen unvollständiger Amtsermittlung an das Landgericht zurückverweisen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123) und des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1972 (NJW 1972, 945) gehindert. Es hat dazu ausgeführt, der III. Zivilsenat habe den Standpunkt eingenommen, die Zuständigkeit von Gerichten der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung von Erbscheinen nach Erblassern, die im heutigen Gebiet der DDR verstorben seien, könne sich nur aus einer entsprechenden Anwendung des § 73 Abs. 3 FGG ergeben, was voraussetze, daß sich in seinem Bezirk Nachlaßgegenstände befänden. Der IV. Zivilsenat habe die Auffassung vertreten, die in der Person des Erben entstandenen Lastenausgleichsansprüche könnten nicht als im Inland befindliche Nachlaßgegenstände behandelt werden, wenn der zugrundeliegende Schadenstatbestand nicht noch zu Lebzeiten des Erblassers eingetreten sei. Demgegenüber ist das Kammergericht der Ansicht, in Fällen vorliegender Art, in denen die an sich zuständigen Behörden der DDR die Erteilung eines Erbscheins ablehnten, sei eine Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg entsprechend § 73 Abs. 2 FGG anzunehmen. Zur Begründung hat es weitgehend Bezug genommen auf seine Entscheidung vom 23. September 1969 (OLGZ 1970, 96 = NJW 1969, 2101 = FamRZ 1969, 611 = Rpfl 1969, 387 = DNotZ 1970, 672 = MDR 1970, 52). Es hat daher die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

6

2.

Die Vorlegung der Sache ist gerechtfertigt. Allerdings handelte es sich in den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, von denen das Kammergericht abweichen will, um in wesentlichen Punkten verschiedene Sachverhalte. In der Entscheidung des III. Zivilsenats ging es um einen Fall, in dem sich in der Bundesrepublik Deutschland Nachlaßgegenstände befanden, während dies in vorliegender Sache nicht der Fall ist, der Erbschein vielmehr lediglich zur Durchsetzung von Lastenausgleichsansprüchen begehrt wird. In der Entscheidung des IV. Zivilsenats handelte es sich nicht um einen deutschen, sondern um einen ausländischen Erblasser. Doch steht das einer Vorlegung nach § 28 Abs. 2 FGG nicht entgegen, weil das Kammergericht die allen Entscheidungen zugrundeliegende rechtserhebliche Frage nach der interlokalen Zuständigkeit westdeutscher Gerichte abweichend beantworten will. Im übrigen besteht eine noch deutlichere, die Vorlegung gebietende Abweichung von den Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Februar 1972 (BayObLGZ 1972, 86) und des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfl 1972, 102), die beide den Tatbestand betreffen, daß der Erbschein lediglich zur Durchsetzung von Lastenausgleichsansprüchen benötigt wird.

7

3.

Die weitere Beschwerde ist begründet.

8

a)

Streitig ist die Frage, ob ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland für die Ausstellung eines Erbscheins nach einem Erblasser zuständig ist, der mit letztem Wohnsitz in dem jetzigen Gebiet der DDR verstorben ist und kein in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindliches Vermögen hinterlassen hat, und welches Gericht zuständig ist. Es geht also einmal um die Frage nach der interlokalen Zuständigkeit, d.h. nach der Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte im Verhältnis zu den Nachlaßbehörden der DDR, und zum anderen um die Frage der örtlichen Zuständigkeit.

9

Die interlokale Zuständigkeit ist gesetzlich nicht geregelt. Daher obliegt ihre Bestimmung der Rechtsprechung. Im allgemeinen wird angenommen, daß sich die interlokale Zuständigkeit nach den Grundsätzen richte, die für die internationale Zuständigkeit gelten. Für die internationale Zuständigkeit wird im Bereich des Zivilprozesses weitgehend eine Anknüpfung an die örtliche Zuständigkeit vertreten. Für die Nachlaßverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dagegen in der Praxis überwiegend der Grundsatz des Gleichlaufs mit dem anwendbaren materiellen Recht befolgt worden (vgl. auch Palandt/Keidel BGB 34. Aufl. § 2353 Anm. 1 b; Soergel/Kegel EGBGB 10. Aufl. Rn. 73 vor Art. 24). Doch ist dieser Grundsatz - abgesehen von der schon nach § 2369 BGB bestehenden Einschränkung - im Schrifttum zunehmend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Heldrich NJV 1967, 417; ders., Die Frage der internationalen Zuständigkeit im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Berichte der deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Heft 10, 1971, 97 ff, 117, 122). Eine direkte Anwendung der für die internationale Zuständigkeit geltenden Anknüpfungen ist für die Bestimmung der interlokalen Zuständigkeit nicht möglich. Sowohl bei Anwendung des Gleichlaufprinzips (Maßgeblichkeit der Art. 24 ff EGBGB) wie bei Anknüpfung an die örtliche Zuständigkeit (§ 73 FGG) müßte auf Kriterien abgestellt werden, die im Verhältnis zur DDR keine Unterscheidungskraft besitzen (Deutscher, Inland, Ausland). Ob bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für die interlokale Zuständigkeit allgemein, etwa durch analoge Heranziehung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, bestimmt werden können, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall wird der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen benötigt. Es befinden sich keine Nachlaßgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland. Die Lastenausgleichsansprüche gehören nicht zum Nachlaß, vielmehr stehen sie den Erben zu, und zwar nicht in deren Eigenschaft als Erben, sondern persönlich als den Geschädigten (§ 229 Abs. 1 LAG). Die Nachlaßbehörden der DDR (die staatlichen Notariate) sind aufgrund einer zentralen Anweisung gehalten, Erbscheine, die als Unterlage für Lastenausgleichsansprüche dienen sollen, nicht zu erteilen (vgl. BayObLG NJW 1954, 1646, KG NJW 1969, 2101, 2103 zu IV 3; Jansen FGG 2. Aufl. § 73 Rn. 37 mit Anführung der maßgeblichen RdVfg). Für diesen Fall muß die interlokale Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte aus dem besonderen Gesichtspunkt des Fürsorgebedürfnisses oder der Notzuständigkeit bejaht werden (vgl. zur Fürsorgezuständigkeit vor allem Dolle RabelsZ 1962, 201, 217, 220; ferner Soergel/Kegel EGBGB 10. Aufl. Rn. 455 vor Art. 7). Mit Recht wird die Ansicht vertreten, daß die Möglichkeit zur Ausstellung eines Erbscheins gewährleistet sein muß, wenn der Erbe eines deutschen Erblassers zur Geltendmachung von Rechten innerhalb des deutschen Rechtsgebiets ein Zeugnis über sein Erbrecht benötigt und die Erteilung des Erbscheins durch die an sich zuständigen Behörden der DDR abgelehnt wird (Firsching JR 1967, 145, 146; Soergel/Kegel EGBGB 10. Aufl. Rn. 73 vor Art. 24; Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. § 74 Rn. 7; Jansen FGG 2. Aufl. § 73 Rn. 38; BGB-RGRK 12. Aufl. Rn. 13 vor § 2353; BayObLGZ 1954, 161 und 1956, 236 und das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung, so NJW 1954, 1331 und 1962, 258, JR 1963, 144 und 1967, 143). Der Annahme eines Fürsorgebedürfnisses steht nicht entgegen, daß die Lastenausgleichsämter in eigener Zuständigkeit prüfen und entscheiden können, ob ein Antragsteller Erbe eines unmittelbar Geschädigten ist (vgl. §§ 330, 331 LAG, 33, 35 FestG). Denn es erscheint angesichts der grundsätzlichen Aufteilung der Gerichtsbarkeiten geboten, die unter Umständen schwierigen Fragen der Feststellung der Erbfolge, insbesondere des Vorhandenseins, der Wirksamkeit und der Auslegung letztwilliger Verfügungen, durch die hierzu berufenen Nachlaßgerichte entscheiden zu lassen (so mit Recht KG NJV 1962, 258 gegen Wähler NJW 1962, 1066). Die Ausgleichsämter verlangen demgemäß auch in der Regel die Vorlage eines Erbscheins (Harmening LAG § 229 Rn. 12). Soweit die Erwägungen der in NJW 1972, 945 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats hiervon abweichen, werden sie nicht aufrechterhalten. Danach ist die interlokale Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Erbe eines deutschen Erblassers, dessen letzter Wohnsitz im jetzigen Gebiet der DDR liegt, die Ausstellung eines Erbscheins zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen begehrt.

10

b)

Ist die interlokale Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte kraft Fürsorgebedürfnisses gegeben, dann muß die örtliche Zuständigkeit, wenn sie sich dem Gesetz nicht entnehmen läßt, in analoger Anwendung der gesetzlichen Vorschriften oder durch Rechtsfortbildung bestimmt werden.

11

Keine der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann, wie in der Entscheidung BGHZ 52, 123 eingehend ausgeführt worden ist, unmittelbar angewendet werden. Die Normsituation, die den Regelungen des § 73 Abs. 2 und 3 FGG zugrunde liegt, ist im Verhältnis zur DDR zufolge der Spaltung des Deutschen Reichs in zwei Staatengebilde nicht mehr gegeben. § 74 FGG ist nicht anwendbar, weil die Ausstellung eines Erbscheins nicht eine Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses darstellt. Die Voraussetzungen des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl I 407) sind nicht gegeben, weil die DDR nicht zu den in diesem Gesetz aufgezählten Gebieten gehört. Auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen stößt auf Schwierigkeiten. Für die Ausstellung eines Erbscheins nach einem deutschen Erblasser ist die Zuständigkeit eines Nachlaßgerichts schlechthin gegeben, gleichgültig, ob er zuletzt im Inland Wohnsitz oder Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 FGG) oder nicht (§ 73 Abs. 2 FGG), und gleichgültig, ob sich im Inland Nachlaßgegenstände befinden oder nicht. Für die Ausstellung eines Erbscheins nach einem ausländischen Erblasser ist eine Zuständigkeit nur gegeben, wenn sich im Inland Nachlaßgegenstände befinden (§ 73 Abs. 3 FGG). Ein im jetzigen Gebiet der DDR verstorbener Erblasser ist aber zufolge der ungelösten staatsrechtlichen Situation des geteilten Deutschlands weder ein im Ausland verstorbener Deutscher noch ein Ausländer. Nach dem zum Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 1973 (BVerfGE 36, 1 = NJV 1973, 1539) kann die DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden und darf der Status des Deutschen, der die im Grundgesetz statuierte deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, durch keine Maßnahme, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen ist, gemindert oder verkürzt werden. Der in der Entscheidung BGHZ 52, 123, 138 beschrittene Weg, den in der DDR verstorbenen Deutschen im verfahrensrechtlichen Sinn als "Ausländer" anzusehen, insofern er Angehöriger eines anderen, nicht als "Inland" anzusehenden Rechtsanwendungsgebiets war, erscheint danach, wenn damit auch nicht unmittelbar staatsrechtliche Fragen berührt werden, nicht mehr ganz unbedenklich. Insbesondere erschiene es, wie das Kammergericht zu Recht ausgeführt hat, als eine durch nichts gerechtfertigte Fiktion, einen, wie vorliegendenfalls, bereits vor Kriegsende auf dem damals noch einheitlichen Gebiet des Deutschen Reichs verstorbenen Erblasser nachträglich in irgendeiner Hinsicht als Ausländer anzusehen. Der Senat sieht bei dieser Sachlage davon ab, die Begriffe "Inland" und "Deutscher" zwecks Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Nachlaßverfahren der neuen Normsituation analog anzupassen und hält es für angezeigt, allein danach zu entscheiden, welche der genannten Zuständigkeitsregelungen den praktischen Bedürfnissen am ehesten gerecht wird, wobei er jedoch keine Veranlassung hat, das Ergebnis der Entscheidung BGHZ 52, 123 in Frage zu stellen, wonach die Regelung des § 73 Abs. 3 FGG dann anzuwenden ist, wenn sich in der Bundesrepublik Deutschland Nachlaßgegenstände befinden.

12

Bei Abwägung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist der Senat mit dem Kammergericht der Ansicht, daß dann, wenn sich, wie vorliegendenfalls, keine Nachlaßgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland befinden, die Belegenheitszuständigkeit des § 73 Abs. 3 oder die des § 74 FGG nicht als die zweckmäßigere Regelung darstellt, sondern die Zuständigkeitsregel des § 73 Abs. 2 FGG. Zwar könnte es auf den ersten Blick naheliegen, das Bestehen von Lastenausgleichsansprüchen dem Vorhandensein von Nachlaßgegenständen gleichzustellen und aus diesem Grunde der Belegenheitszuständigkeit den Vorzug zu geben, die dem Bedürfnisgedanken am nächsten kommt. Doch sprechen einige Gründe gegen diese Lösung, insbesondere der, daß kein gegenständlich auf Lastenausgleichsansprüche beschränkter Erbschein erteilt werden darf. Das Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auch das Lastenausgleichsgesetz kennen keinen Erbschein, der seinem Inhalt und seiner Wirkung nach auf Lastenausgleichsansprüche beschränkt werden könnte (ebenso OLG Hamm NJW 1968, 1682 und für Rückerstattungsansprüche BGHZ 1, 9, 15). Es gibt vielmehr nur Erbscheine, die sich auf das gesamte in- und ausländische Vermögen des Erblassers beziehen, oder unter bestimmten Voraussetzungen solche, die sich nur auf das im Inland befindliche Vermögen beziehen (§ 2369 BGB). Eine gegenständliche Beschränkung des Erbscheins auf Lastenausgleichsansprüche ist dagegen weder zulässig noch würde sie dem Anspruchsberechtigten nützen, weil die durch den Erbschein nach § 2365 BGB begründete Vermutung sich dann gerade nicht auf das außerhalb der Bundesrepublik belegene Erblasservermögen beziehen würde, an dem der für die Entstehung des Lastenausgleichsanspruchs erhebliche Schaden eingetreten ist. Das schließt allerdings nicht aus, daß der (gegenständlich nicht beschränkte) Erbschein aus Kostengründen (§ 317 Abs. 2 LAG) nur zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen ausgestellt wird, wozu er mit dem Vermerk "Nur zu verwenden für Lastenausgleichszwecke" oder einem ähnlichen Vermerk zu versehen ist (Firsching, Nachlaßrecht 4. Aufl. S. 225 f). Weiter spricht gegen die Annahme der Belegenheitszuständigkeit des § 73 Abs. 3 FGG, daß diese dann, wenn sie auf die Ausstellung von lediglich für Lastenausgleichszwecke begehrter Erbscheine erstreckt würde, auf eine Aufenthaltszuständigkeit und eine mögliche Beanspruchung mehrerer Nachlaßgerichte für denselben Erbfall hinausliefe. Zuständig wären nämlich die Nachlaßgerichte, in deren Bezirk sich die zuständigen Lastenausgleichsämter befinden, und deren Zuständigkeit richtet sich nach dem ständigen Aufenthalt des Geschädigten (§ 325 Abs. 1 Satz 1 LAG). Daß die Zuständigkeit dann dem Gericht gebührt, das zuerst in der Sache tätig geworden ist (§ 4 FGG), schließt nicht aus, daß es bei einer Mehrzahl von Erben mit Wohnsitz in der Bundesrepublik leicht dazu kommen kann, daß sich jedenfalls zunächst eine Mehrzahl von Nachlaßgerichten mit derartigen Erbscheinsanträgen in derselben Sache befassen müßte. Das wäre ein Ergebnis, das den praktischen Bedürfnissen weniger Rechnung trägt als die nach § 73 Abs. 2 FGG gegebene zentrale Erfassung aller derartigen Erbseheinsanträge mit der sich nach Satz 2 dieser Vorschrift gegebenen Möglichkeit der Abgabe. Schließlich entspricht die Zuständigkeitsabgrenzung, die dann, wenn sich in der Bundesrepublik Deutschland keine Nachlaßgegenstände befinden, das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig sein läßt, auch der Regelung, die der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 ZustErgG getroffen hat und möglicherweise auch für Fälle der vorliegenden Art getroffen hätte, wenn es damals schon angezeigt gewesen wäre, diese mitzuregeln. Denn es hätte nahegelegen, den Fall, in dem der Staat, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, die Erteilung eines Erbscheins ablehnt, den Fällen gleichzustellen, in denen der Erblasser in einem Gebiet verstorben ist, in dem heute deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird. Zudem ist dem Amtsgericht Schöneberg in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit verschiedentlich eine subsidiäre oder Auffangzuständigkeit beigemessen worden (§§ 36 II, 36 a, 37 I, 38, 39 II, 43 I, 43 a II, 44 a I, 44 b I, 45 IV, 66 II FGG), die es angebracht erscheinen läßt, sie auch dann gelten zu lassen, wenn es, wie hier, an einer anderweiten eindeutigen Zuständigkeitsregelung fehlt.

13

Nach allem verdient die Ansicht den Vorzug, für die Ausstellung von Erbscheinen nach einem deutschen Erblasser, der mit letztem Wohnsitz in dem jetzt zur DDR gehörenden Gebiet verstorben ist, in Anwendung der Rechtsgedanken des § 73 Abs. 2 FGG und des § 7 Abs. 1 ZustErgG die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg anzunehmen, wenn sich in der Bundesrepublik Deutschland keine Nachlaßgegenstände befinden und der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen begehrt wird (ebenso Palandt/Keidel BGB 34. Aufl. § 2353 Anm. 1 c; Jansen FGG 2. Aufl. § 73 Rn. 39; OLG Stuttgart DNotZ 1952, 231 (L); SchlHOLG in SchlHA 1954, 231; OLG Oldenburg NdsRpfl 1963, 155 zu III; OLG Celle NdsRpfl 1966, 240; KG NJW 1969, 2101 sowie die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, vgl. BayObLGZ 1954, 161 = NJW 1954, 1446; anders BayObLGZ 1972, 86; OLG Hamm, Rpfl 1972, 102). Die Entscheidung BGHZ 52, 123 steht dem nicht entgegen, da sie einen Fall betrifft, in dem sich Nachlaßgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland befanden, und die Erwägung dieser Entscheidung, die Lastenausgleichsansprüche könnten in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 3 FGG den Nachlaßgegenständen zugeordnet werden (S. 146 f), nicht zum entscheidenden Teil der Gründe gehört und zudem offengelassen hat, ob das auch angenommen werden soll, wenn der Kriegs- oder Vertreibungsschaden nicht schon in der Person des Erblassers eingetreten war.

14

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hat daher seine Zuständigkeit zu Recht angenommen.

15

c)

In der Sache greift die weitere Beschwerde durch. Die Entscheidung des Landgerichts muß aus den vom Kammergericht angeführten Gründen aufgehoben werden. Die Beteiligte zu 1) hatte bei Antragstellung vor dem Amtsgericht angegeben, der Erblasser habe ein notarielles Testament errichtet, das bei dem Amtsgericht Rostock in Verwahrung gegeben sei. Später hat sie durch ihren Anwalt vortragen lassen, das Testament sei nicht in notarieller Form, sondern privatschriftlich abgefaßt worden. In der Beschwerdeschrift ist wieder von der Errichtung eines notariellen Testaments die Rede. Dem Kammergericht ist darin zuzustimmen, daß das Landgericht hätte aufklären müssen, warum die Beteiligte zu 1) im Verlauf des Verfahrens diese verschiedenen, miteinander unvereinbaren Darstellungen gegeben hat. Auch steht die nicht weiter belegte Annahme des Landgerichts, das in seiner Existenz umstrittene Testament brauche nicht bei dem Amtsgericht Rostock, sondern könne auch bei einem anderen Amtsgericht hinterlegt worden sein, im Widerspruch zu der Darstellung der Beteiligten zu 1). Das Landgericht wird ferner zu prüfen haben, ob Nachforschungen nach dem Geburtsregister anzustellen sind, da die Hinterlegung eines Testaments nach den damaligen Verwaltungsvorschriften (AV d. RJM. vom 24. April 1936, DJ. 1936, 705, i.d.F. v. 15. Juni 1939, DJ. 1939, 1078) im Geburtsregister zu vermerken war. Auch darauf hat das Kammergericht zutreffend hingewiesen.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Buchholz
Dr. Bukow
Dehner