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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1975, Az.: 3 StR 422/75

Voraussetzungen des Vorsatzes für das Vorliegen eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz (BetMG); Abgrenzung zwischen vorsätzlichem Herbeiführen einer Lebensgefahr und bedingtem Tötungsvorsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1975
Aktenzeichen
3 StR 422/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heidelberg - 23.05.1975

Fundstellen

  • BGHSt 26, 344
  • BGHSt 26, 244 - 247
  • MDR 1976, 242-243 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Prozessgegner

1. Hans Helmut F. aus H., geboren am ... 1952 in M. bei A.

2. Gerhard S. aus S., geboren am ... 1950 in Sp.

Amtlicher Leitsatz

Die Merkmale des § 11 Abs. 4 Nr. 2 BetMG sind nur dann erfüllt, wenn der Vorsatz des Täters sich auf den Eintritt einer Gefahr des Todes bezieht.

Redaktioneller Leitsatz

Wenn das Gericht eine Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Charaktermängeln im Zusammenhang mit dem Umgang mit Betäubungsmitteln vornimmt, so hat das Gericht innerhalb der Urteilsgründe Feststellungen vorzunehmen und Erwägungen darzulegen, die des dem Revisionsgericht ermöglichen, die Anordnung der Maßregel als rechtlich einwandfrei zu überprüfen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. November 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Albrecht Mayer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. Mai 1975 im Ausspruch über die gegen den Angeklagten S. erkannte Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit es die Verurteilung des Angeklagten S. betrifft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

    Die Kosten des Rechtsmittels, soweit es den Angeklagten F. angeht, und die diesem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fortgesetztem Handel mit Betäubungsmitteln sowie wegen unterlassener Hilfeleistung, den Angeklagten S. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fortgesetztem Erwerb von und fortgesetztem Handel mit Betäubungsmitteln sowie wegen unterlassener Hilfeleistung zu Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, die Strafkammer habe bei beiden Angeklagten sowohl die Anwendung der Nummer 2 wie die der Nummer 5 des § 11 Abs. 4 BetMG zu Unrecht unterlassen. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen.

3

I.

1.

Nach den Feststellungen der Strafkammer war den Angeklagten bekannt, daß die Einnahme von Heroin lebensgefährlich sein kann. Einen wenn auch nur bedingten Vorsatz, den US-Soldaten M. in eine konkrete Gefahr des Todes zu bringen, konnte sie dagegen nicht feststellen.

4

Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 2 BetMG nur dann gegeben ist, wenn sich der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters auf den Eintritt einer konkreten Todesgefahr für einen anderen Menschen als Folge seiner - durch Verweisung näher bezeichneten - Handlung erstreckt. Die Vorschrift, die, wie alle in § 11 Abs. 4 angeführten Regelbeispiele, an die vorsätzliche Begehung des Grundtatbestandes (Verweisung auf Absatz 1) und nicht an dessen fahrlässige Erfüllung (§ 11 Abs. 3) anknüpft, ist ebenso aufgebaut wie § 113 Abs. 2 Nr. 2 und § 125 a Satz 2 Nr. 3 StGB. Diese Vorschriften bezeichnen übereinstimmend die vorsätzliche Erfüllung des Grundtatbestandes dann als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles, wenn der Täter durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes bringt. Zu § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden, daß zur Herbeiführung der Gefahr Fahrlässigkeit nicht genügt, sondern daß der Täter auch insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln muß (BGH VRS 44, 422, 423; BGHSt 26, 176). Für § 125 a Satz 2 Nr. 3 StGB und für § 11 Abs. 4 Nr. 2 BetMG kann nichts anderes gelten. § 296 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches 1962 (E 1962), dem § 125 a Satz 2 Nr. 3 StGB entspricht, wollte, wie sich aus seiner Begründung (S. 468 r.Sp.) ausdrücklich ergibt, auch insoweit als Schuldform Vorsatz verlangen, ohne daß irgendein Anlaß zu der Annahme besteht, der Gesetzgeber habe § 125 a Satz 2 Nr. 3 StGB anders aufgefaßt (vielmehr wurde § 125 a Satz 2 Nr. 3 bewußt an § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB angeglichen - vgl. den Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. VI/502, S. 10). Hierauf weist das Urteil BGHSt 26, 176 hin, und zwar im Anschluß an Hübner (LK, 9. Aufl. § 125 a Rn. 9), der noch weitere Vorschriften des E 1962 nennt, aus denen Schlüsse für die hier vertretene Auffassung gezogen werden können. Hervorgehoben sei § 246 Abs. 1 Nr. 2 E 1962, der als Regelbeispiel für besonders schwere Fälle des Raubes solche vorsah, in denen der Täter den Angegriffenen "in die Gefahr des Todes bringt oder ihn vorsätzlich oder leichtfertig an Körper oder Gesundheit schwer schädigt ...". Wenn der Gesetz gewordene § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (schwerer Raub), der als besonders qualifizierter Straftatbestand ausgebildet ist, demgegenüber als Merkmal die Gefahr einer schweren Körperverletzung aufweist, ohne - wie sein Vorbild - hinsichtlich der Schuldform zwischen dem Herbeiführen dieser Gefahr und der des Todes zu unterscheiden, so wollte er damit ersichtlich nicht allgemein einfache Fahrlässigkeit genügen lassen, sondern, ebenso wie in § 246 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative E 1962, die vorsätzliche Herbeiführung einer der bezeichneten Gefahren verlangen.

5

Auch für die im Entwurf 1962 noch vorgesehene allgemeine Vorschrift eines § 62 über besonders schwere Fälle forderte die Begründung (S. 185) grundsätzlich einen auf die Merkmale des Regelbeispiels bezogenen Vorsatz des Täters und erklärte § 15 des Entwurfs (ihm entspricht § 15 StGB), nach dem ohne ausdrückliche andere gesetzliche Regelung nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, für "mindestens entsprechend anwendbar". Daß der Gesetzgeber diese Frage hätte anders regeln wollen, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Lackner, StGB 9. Aufl, § 46 Anm. 2 b aa).

6

Die Revision meint, das Landgericht verneine ein Verbringen in Todesgefahr, weil "ein dahingehender - direkter oder bedingter Tötungs-Vorsatz nicht festzustellen sei"; die konsequente Anwendung dieser Meinung würde, so meint die Revision, bedeuten, daß nur derjenige einen anderen in die Gefahr des Todes bringen könnte, der mit Tötungsvorsatz handle. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 19) hat die Strafkammer jedoch nicht darauf abgehoben, ein Tötungsvorsatz sei nicht feststellbar; sie hat vielmehr darauf abgestellt, daß ein Vorsatz, einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes zu bringen, nicht festzustellen sei. Damit hat sie zutreffend zwischen dem vorsätzlichen Herbeiführen einer Lebensgefahr und bedingtem Tötungsvorsatz unterschieden (vgl. BGHSt 26, 176). Mit Recht weist der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, darauf hin, daß ein Täter den von ihm verursachten Tod eines anderen zwar (nur) fahrlässig verschuldet, die Gefahr des Todes aber vorsätzlich herbeigeführt haben kann. Ist er, wie sich aus seinem die Gefahr verursachenden Handeln trotz Kenntnis von dessen Gefährlichkeit ergeben kann, mit dem Eintritt einer Gefährdung einverstanden, so braucht damit ein Einverständnis mit dem Todeserfolg, auf dessen Nichteintritt er im Hinblick auf besondere Umstände vertrauen mag, nicht verbunden zu sein. Danach bleibt also, entgegen der Auffassung der Revision, für die Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 2 BetMG ohne gleichzeitige Feststellung eines Tötungsvorsatzes auch dann Raum, wenn diese Vorschrift die vorsätzliche Herbeiführung einer Todesgefahr durch den Täter verlangt. Was in der zuletzt erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unanwendbarkeit des § 18 StGB auf § 113 Abs. 2 StGB gesagt ist, gilt auch für § 11 Abs. 4 Nr. 2 BetMG.

7

Auch die parlamentarische Behandlung des § 11 Abs. 4 Nr. 2 BetMG bestätigt die Auffassung, daß der Vorsatz des Täters sich auf die Merkmale dieser Vorschrift beziehen muß. In der 54. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages wurde vorgeschlagen, im Gesetz darauf abzustellen, ob die Tötungsmittel (1), die Gegenstand der Straftat sind, bereits in geringer Menge geeignet seien, einen anderen in die Gefahr des Todes (oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit) zu bringen. Eine so gefaßte Bestimmung gehe nicht von dem bei Nummer 2 der Regierungsfassung unterstellten Vorsatz aus; bei den Personen, die man erfassen wolle, sei der Vorsatz, einen Menschen körperlich oder gesundheitlich zu schädigen, oft nicht hinreichend nachweisbar - ein Hinweis, der im Laufe der Erörterung dahin verbessert wurde, daß der Nachweis der Gefährdung von Menschen schwieriger zu erbringen sei als der Nachweis der Geeignetheit des Stoffes zur Gefährdung. Mit der Verwerfung dieses Vorschlags und der Entscheidung für die schließlich Gesetz gewordene Fassung hat der Ausschuß die Aufnahme einer nicht vom Vorsatz umfaßten Gefährdungsfolge als Regelbeispiel abgelehnt (Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode, Rechtsausschuß, Protokoll Nr. 54, Seiten 4, 7, 27).

8

2.

Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe zu Unrecht bei dem Angeklagten F. den Besitz einer "nicht geringen Menge" im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG verneint, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen. Die Kammer geht nicht, wie die Revision meint, "offensichtlich davon aus", F. habe insgesamt mehr als 3 g Heroin abgegeben. Vielmehr hat sie es abgelehnt, aus der Bemerkung dieses Angeklagten gegenüber dem Zeugen P., er verkaufe Heroin nur grammweise, den Schluß zu ziehen, F. habe mehr als 1 g Heroin besessen (UA S. 19). Hinsichtlich der durch Vermittlung des Angeklagten S. früher abgesetzten Mengen hat es "keinerlei Feststellungen" treffen können, ist also ersichtlich mangels anderer Möglichkeiten des Nachweises davon ausgegangen, daß F. in den drei früheren Fällen jeweils nur einen "Schuß" veräußert und einen dem Mitangeklagten S. als Provision überlassen hat. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Kammer § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nicht angewandt hat.

9

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat gemäß § 301 StPO auch eine Überprüfung zu Gunsten eines Angeklagten zur Folge. Diese führt zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die gegen den Angeklagten S. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe, Die Strafkammer hat gegen diesen Angeklagten auf Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten sowie von sechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt und daraus eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten gebildet. Damit ist § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB verletzt, der bestimmt, daß die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die gegen den Angeklagten S. erkannte Gesamtstrafe kann daher nicht bestehen bleiben.

Mayer
Dr. Wiefels
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth

(1) Red. Anm.:

"Tötungsmittel" korrigiert durch "Betäubungsmittel" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)