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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1975, Az.: 1 StR 403/75

Begründung der Anwendung des allgemeinen Strafrechts auf Heranwachsende

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1975
Aktenzeichen
1 StR 403/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen - 18.10.1974

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Installateurlehrling Hans-Jürgen W. aus Wa., geboren am ... 1954 in We., zur Zeit in Haft.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. November 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18. Oktober 1974 wird verworfen; jedoch wird das Urteil dahin geändert,

    1. 1.

      daß die Verurteilung wegen einer Hehlerei im Fall II 5 der Urteilsgründe entfällt;

    2. 2.

      daß der Angeklagte im Fall II 8 der Urteilsgründe wegen Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB statt nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt ist.

  2. II.

    Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in fünf Fällen, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls in vier Fällen und Hehlerei in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

2

Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

4

1.

Die Beanstandung, die Strafkammer habe "mindestens Erhebungen in der Vollzugsanstalt P. über das Verhalten des Angeklagten dort" vornehmen müssen, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie enthält weder eine klare Beweisbehauptung noch eine Angabe des Beweismittels, dessen sich das Landgericht hätte bedienen sollen.

5

2.

Der Vernehmung eines Jugendpsychiaters bedurfte es schon deshalb nicht, weil keine Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung des Angeklagten gegeben waren.

6

II.

Die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet.

7

1.

Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen. Im Fall II 5 der Urteilsgründe (Hehlerei zum Nachteil O.) war er zu ändern, weil insoweit das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist. Im Fall II 8 liegt Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 statt Nr. 2 StGB vor.

8

2.

Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.

9

a)

Der Angeklagte war zur Zeit der Taten Heranwachsender. Die Strafkammer hat auf ihn das allgemeine Strafrecht angewendet und dazu als Begründung ausgeführt: "Bei ihm konnte die Kammer jedoch keine Retardierung in der Entwicklung feststellen, die es gerechtfertigt hätte, auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden. Auch handelte es sich bei seinen Straftaten nicht um typische Jugendverfehlungen" (UA S. 34).

10

Entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts genügt diese knappe Darlegung hier den rechtlichen Erfordernissen, weil sie aus dem Urteilszusammenhang ergänzt werden kann. Die Beurteilung des Entwicklungsstandes eines Heranwachsenden zur Tatzeit nach § 105 JGG erfordert eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit. Dazu gehört die Erforschung und Darstellung seiner Wesensart. Die Frage, ob die Straftaten als Jugendverfehlungen anzusehen sind, ist gleichfalls nach einer umfassenden Würdigung der äußeren Tatumstände und der Beweggründe des Täters zu entscheiden.

11

Diesen Erfordernissen werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils in ihrer Gesamtheit gerecht. Die Strafkammer hat ersichtlich den Lebenslauf des Angeklagten, insbesondere seine schwierige Jugend, den frühen Verlust seiner Mutter und seine mehrfachen erheblichen Vorverurteilungen berücksichtigt (UA S. 7, 8, 34). Der Angeklagte beging die Taten in schneller Folge. Trotz ihm zuteil gewordener Hilfe glitt er wieder in ein gemeinschaftswidriges Leben ab. Er bestahl sogar den Leiter eines Heims, dem er einiges zu verdanken hatte. Das Landgericht wertet dieses Verhalten insgesamt als Ausdruck "einer bereits verfestigten kriminellen Veranlagung" (UA S. 34, 35).

12

Damit ist klargestellt, daß die Strafkammer den Angeklagten als einen bereits innerlich fertigen, von gemeinschaftswidriger Gesinnung erfüllten Menschen ansieht. Die Taten selbst entsprangen nach Ansicht des Tatrichters nicht mangelndem Widerstandswillen gegen Verführung, sondern einer bereits verhärteten verbrecherischen Neigung. Die Annahme der Strafkammer ist durch die Feststellungen hinreichend belegt und rechtlich nicht zu beanstanden.

13

b)

Der Senat kann angesichts der Vielzahl und Höhe der verhängten Einzelstrafen ausschließen, daß der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von 20 Tagen im Fall II 5 sich auf die Gesamtstrafe auswirkt. Die Gesamtfreiheitsstrafe war deshalb zu bestätigen.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen