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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1975, Az.: III ZR 129/73

Anforderungen an die Verzinsung einer schon festgesetzten Enteignungsentschädigung; Ablehnung einer zusätzlichen Geldentschädigung wegen Gleichwertigkeit der abzugebenden und der zugeteilten Flächen; Rechtskraftwirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1975
Aktenzeichen
III ZR 129/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main /Kassel - 19.06.1973
LG Kassel

Fundstellen

  • DÖV 1976, 213 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1976, 384 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 27, 806 - 809

Prozessführer

Landwirt und Fuhrunternehmers Gustav D., R./Fulda. B. Weg,

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung,
dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion in F. (...),
dieser wiederum vertreten durch den Leiter des Bundesvermögensamtes in K.,

Amtlicher Leitsatz

Die in § 61 LBG vorgesehene Klagefrist gilt nicht, wenn nur die in § 17 LBG bestimmte Verzinsung einer schon festgesetzten Enteignungsentschädigung verlangt wird.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Peetz und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. Juni 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte benötigte für eine Garnison der Bundeswehr mehrere in der Gemarkung R./Fulda gelegene Grundstücke des Klägers mit einer Gesamtfläche von 1.18,55 ha. Der Kläger räumte der Beklagten den Besitz an diesen Grundstücken durch Erklärungen vom 3. Juli 1959 und 30. März 1962 ein. Im Enteignungsbeschluß vom 30. Januar 1969 teilte die Beklagte dem Kläger Ersatzland in einer Größe von 1.18,40 ha zu. Gleichzeitig lehnte sie wegen Gleichwertigkeit der abzugebenden und der zugeteilten Flächen die Festsetzung einer zusätzlichen Geldentschädigung ab. Am 11. März 1969 stellte der Regierungspräsident in Kassel fest, daß der die Enteignung aussprechende Teil A des Enteignungsbeschlusses rechtskräftig geworden sei. Eine Mitteilung hierüber wurde dem Kläger am 15. März 1969 zugestellt.

2

Mit einer am 12. Juni 1969 bei dem Landgericht Kassel erhobenen Klage begehrte der Kläger eine "angemessene Ausgleichszahlung in Höhe von mindestens 3.000 DM sowie 9 % Zinsen seit Klagezustellung". Nachdem in jenem Rechtsstreit ein vom Landgericht eingeholtes Gutachten eingegangen war, kündigte der Kläger im Schriftsatz vom 4. Januar 1971 an, er werde die vom Sachverständigen geschätzte Summe von 31.580,30 DM als "angemessene Ausgleichszahlung ... nebst 9 % Zinsen seit Klagezustellung" verlangen, verlas diesen Antrag aber nicht in der mündlichen Verhandlung. Das Landgericht sprach dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 28.542,80 DM nebst Zinsen seit Klägerhebung in Höhe des auf dem Kapitalmarkt für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe üblichen Nominalzinsfußes (§ 17 Abs. 4 Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957, BGBl I 134 - LEG) zu. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

3

Nunmehr hat der Kläger mit der am 21. August 1972 erhobenen Klage unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 LBG beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den ihm im Vorprozeß zugesprochenen Betrag von 28.542,80 DM mit 6 % für die Zeit vom 30. März 1962 bis zum 29. März 1963, insgesamt mit 1.712,57 DM, zu verzinsen.

4

Die Beklagte hat beantragt, die Klage, abzuweisen, weil im Vorprozeß bereits abschließend über die dem Kläger zustehende Entschädigung entschieden worden sei.

5

In den beiden vorangegangenen Rechtszügen ist die Klage als unzulässig abgewiesen worden, vom Landgericht wegen der Versäumung der Klagfrist, vom Oberlandesgericht wegen der Rechtskraftwirkung des im Vorprozeß ergangenen Urteils. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I.

Die Klage ist zulässig, obwohl der Kläger, was das Berufungsgericht nach seinem Rechtsstandpunkt offengelassen hat und offenlassen konnte, die im Landbeschaffungsgesetz bestimmte Klagfrist nicht gewahrt hat. Nach §§ 59, 61 Abs. 2 LBG müssen Klagen, mit denen aufgrund von § 24 Satz 1 LBG die Festsetzung einer zusätzlichen Geldentschädigung verlangt wird, binnen 2 Monaten nach dem Tag erhoben werden, an dem dem Betroffenen die Unanfechtbarkeit von Teil A des Enteignungsbeschlusses mitgeteilt worden ist. Diese Frist begann am 15. März 1969. Die Klage ist aber erst am 21. August 1972 erhoben worden. Das ist jedoch unschädlich. Denn die Klagfrist gilt nicht, soweit allein noch die gesetzlich vorgesehene Verzinsung einer schon festgesetzten Enteignungsentschädigung eingeklagt wird, wie es hier der Fall ist. Das Landgericht hat dem Kläger schon im Vorprozeß die dort von ihm geforderte zusätzliche Geldentschädigung zugesprochen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.

8

Eine solche Entschädigung muß nach § 24 Satz 3 LBG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 LBG verzinst werden. Da Umfang und Dauer der Verzinsung in § 17 Abs. 4 LBG genau bestimmt sind, braucht die Verzinsung in dem Enteignungsbeschluß nicht ausdrücklich festgesetzt zu werden. Sie steht den Betroffenen unabhängig davon in dem sich aus dem Gesetz ergebenden Umfang zu. Das hat der Senat bereits für den Fall ausgesprochen, daß eine Verzinsung in dem die Entschädigung festsetzenden Teil B des Enteignungsbeschlusses nicht ausdrücklich bestimmt worden war (Senatsurteil LM LandbeschG Nr. 7). Anderes kann nicht gelten, wenn - wie es im Vorprozeß geschehen ist - eine Entschädigung erst durch ein gerichtliches Urteil zugesprochen wird, weil die Behörde die Zuerkennung einer Geldentschädigung abgelehnt hatte. Auch dann folgt, soweit im Urteil nichts anderes bestimmt ist, unmittelbar aus § 17 Abs. 4 LEG, daß und in welchem Umfang die Entschädigung zu verzinsen ist.

9

Die Vorschrift des § 59 LBG, in der der Rechtsweg für Klagen auf die Festsetzung oder Änderung einer Entschädigung bestimmt wird, erwähnt dementsprechend auch nicht das Verlangen nach der Verzinsung einer solchen Leistung. Der Betroffene kann sich daher, wenn die Gewährung einer Geldentschädigung überhaupt abgelehnt worden ist, grundsätzlich darauf beschränken, im Wege der Klage allein die Zahlung des Kapitals einer Entschädigung zu fordern. Wegen der Verzinsung bewendet es dann bei der gesetzlichen Regelung.

10

Die Einhaltung der in § 61 Abs. 2 Satz 2 LBG bestimmten Klagfrist wird daher nicht für einen Streit gefordert, der allein die gesetzlich bestimmte Verzinsung einer schon festgesetzten Geldentschädigung betrifft.

11

II.

Das Berufungsgericht hat die Klage wegen der Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen landgerichtlichen Urteils als unzulässig angesehen und dazu ausgeführt: Kapital und Zinsen bildeten den einheitlichen Entschädigungsanspruch. Der Kläger habe im Vorprozeß zu erkennen gegeben, daß er die gesamte ihm zustehende Entschädigung geltend machen wolle. Das folge hinsichtlich des Kapitals der Entschädigung aus der Ankündigung, die höchste von den Sachverständigen genannte Entschädigungssumme fordern zu wollen. Den Zinsanspruch habe der Kläger ohnehin "eindeutig" beziffert. Dem stehe die zeitliche Beschränkung dieses Antrags nicht entgegen. Eine solche Nebenforderung könne nur durch die Bezugnahme auf das zu verzinsende Kapital, den Zinssatz und den Beginn des Zinslaufes bestimmt werden. Daß der Kläger mit seinem Antrag die gesamte von ihm beanspruchte Zinsforderung geltend gemacht habe, werde auch dadurch bestätigt, daß er den Zinsantrag in dem von der Beklagten eingeleiteten Berufungsverfahren nicht im Wege der Anschlußberufung erweitert habe, obwohl im landgerichtlichen Urteil ausgeführt worden sei, ihm könnten nicht mehr Zinsen zugesprochen werden als er beantragt habe. Hiernach erstrecke sich die Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozeß selbst dann auf den Zinsanspruch, wenn man diesen nicht als Bestandteil des einheitlichen Enteignungsanspruches ansehe.

12

Diesen Ausführungen kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

13

1.

Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung schließt jede neue Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch aus, über den rechtskräftig entschieden worden ist. Sie greift also ein, wenn die Streitgegenstände in den beiden Verfahren identisch sind.

14

Entgegen der vom Berufungsgericht in seiner Haupterwägung vertretenen Auffassung kann eine solche Übereinstimmung der Streitgegenstände in beiden Verfahren nicht aus der Einheitlichkeit des Entschädigungsanspruches hergeleitet werden. Dieser Begriff kennzeichnet, daß infolge einer Enteignung eintretende Substanzverluste und Folgeschäden nur Rechnungsposten innerhalb der "einheitlichen" Enteignungsentschädigung bilden (Senatsurteil LM ZPO § 253 Nr. 26; Senatsurteil in WM 1964, 122; weitere Nachweise bei Pagendarm WM 1972, 2, 10), es also insoweit grundsätzlich anders als bei Schadensersatzansprüchen liegt, die sich regelmäßig aus mehreren Einzelforderungen zusammensetzen. Diese Unterscheidung ist hier aus verschiedenen Gründen nicht von Bedeutung. Die Zinsen stellen eine Nebenforderung, aber nicht einen bloßen Rechnungsposten einer Enteignungsentschädigung dar. Das folgt auch schon daraus, daß die Verzinsung einer Enteignungsentschädigung regelmäßig in den Gesetzen gesondert bestimmt wird (vgl. § 99 Abs. 3 Bundesbaugesetz, § 17 Abs. 4 LEG, § 9 Abs. 4 Baulandbeschaffungsgesetz). Ferner und das ist hier von besonderem Gewicht, darf die Einheitlichkeit eines Anspruchs nicht mit seiner Unteilbarkeit gleichgesetzt werden (Brox, NJW 1962, 1203, 1204). Der von einer Enteignung Betroffene ist grundsätzlich nicht gezwungen, stets den gesamten Entschädigungsanspruch in demselben Verfahren geltend zu machen (BGHZ 34, 337, 340). Auch aus § 166 Abs. 4 Bundesbaugesetz, der die Zulässigkeit von Teilurteilen in Baulandsachen regelt, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Kapital- und Zinsforderungen können daher, abgesehen von Mißbräuchen, in verschiedenen Verfahren verfolgt werden (vgl. schon RGZ 1, 349).

15

2.

Die Frage, ob das zweite Verfahren denselben Streitgegenstand wie das vorangegangene betrifft, beantwortet sich vielmehr aus einem Vergleich zwischen dem ersten Urteil, insbesondere seiner Urteilsformel und dem jetzt gestellten Antrag. Bei der danach gebotenen Auslegung des im Vorprozeß ergangenen Urteils müssen dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe, insbesondere auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag herangezogen werden (BGHZ 34, 337, 339). Daraus ergibt sich, ob nur ein Teilanspruch geltend gemacht und nur über einen solchen befunden worden ist, oder ob das Gericht über das gesamte vom Kläger für sich in Anspruch genommene Recht zu entscheiden hatte.

16

Zur Zinsforderung decken sich die Anträge in den beiden Verfahren nicht. Der Kläger hat im Vorprozeß 9 % Zinsen ab der Klägerhebung verlangt, dem 12. Juni 1969. Jetzt fordert er Zinsen für die Zeit vom 30. März 1962 bis zum 29. März 1963, also für einen anderen Zeitraum. Die Streitgegenstände sind danach nicht identisch.

17

3.

Bei einem solchen beziffert gestellten Leistungsantrag sind Nachforderungen in einem späteren Verfahren auch ohne einen entsprechenden Vorbehalt grundsätzlich statthaft. Der Kläger brauchte daher bei der Stellung seines Antrags im Vorprozeß nicht zu erklären, daß er sich die Geltendmachung darüber hinausgehender Zinsansprüche vorbehalte, weil die Rechtskraft stets nur den eingeklagten Anspruch erfaßt, eine bezifferte Forderung also nur bis zu der im Klagantrag genannten Höhe (BGHZ 34, 337, 340; vgl. auch die Zusammenstellung aus dem Schrifttum bei Batsch ZZP 86, 254, 264 ff).

18

4.

Das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung gemeint, der Kläger habe im Vorprozeß, besonders im dortigen Berufungsrechtszug erkennen lassen, daß er insgesamt nicht mehr Zinsen für die Entschädigung verlange, als er geltend gemacht habe. Wenn das zuträfe, würde das zwar der Zulässigkeit der jetzigen Klage entgegenstehen können. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger im Vorprozeß hat erkennen lassen, er wolle alle von ihm verlangten Zinsen dort geltend machen. Das ergibt die im Revisionsrechtszug voll nachprüfbare Auslegung des prozeßrechtlichen Verhaltens des Klägers (BGHZ 4, 328, 334).

19

Nach § 24 Satz 3 LBG in Verbindung mit § 17 Absätze 3, 4 LBG war die dem Kläger zuerkannte zusätzliche Barentschädigung seit der Einweisung der Beklagten in den Besitz der Grundstücke des Klägers mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen. Nach den Ausführungen zu I stand dem Kläger dieser Anspruch auch ohne einen dahingehenden Antrag zu. Die Klage kann daher nur dann abzuweisen sein, wenn dem Verhalten des Klägers im Vorprozeß entnommen werden muß, daß er einen weitergehenden Zinsanspruch nicht geltend machen wollte. Dafür fehlt es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts an genügenden Anhaltspunkten.

20

Der Kläger hat im Vorprozeß stets nur Zinsen seit Rechtshängigkeit nach § 291 BGB verlangt. Er hat sich danach auf die Geltendmachung einer Zinsforderung beschränkt, die bei Geldschulden jeder Art zulässig ist, selbst wenn das Kapital unbeziffert eingeklagt worden ist (BGH, NJW 1965, 531). Der Kläger hat diese Zinsforderung - daher - auch nirgends begründet. Er hat seinen Vortrag, wie es im Anschluß daran auch die Beklagte getan hat, vielmehr auf den Streit um die Zuerkennung einer zusätzlichen Geldentschädigung, also um das Kapital der Entschädigung, konzentriert. Dasselbe geschah im Berufungsverfahren, in dem es um die Frage ging, ob das Landgericht dem Kläger mit Recht eine solche zusätzliche Kapitalentschädigung zugesprochen hatte.

21

Unter diesen Umständen kann ein Verzicht des Klägers auf eine weitergehende Verzinsung der Entschädigung auch nicht daraus entnommen werden, daß er davon abgesehen hat, sie im Wege der Anschlußberufung nach § 521 ZPO zu verlangen. Aus der Tatsache, daß eine solche Anschließung an die Berufung der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, kann für sich allein nicht gefolgert werden, der Kläger habe auf die ihm gesetzlich zustehenden weiteren Zinsen verzichten wollen. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.

22

5.

Die bisherigen Ausführungen haben bereits ergeben, daß dem Kläger Zinsen auf die ihm zuerkannte Entschädigung seit dem Zeitpunkt zustehen können, in dem ihm die Nutzung seiner Grundstücke entzogen worden ist,(§ 17 Absätze 3, 4 LBG in Verbindung mit § 24 Satz 3 LBG) Das ist unstreitig für alle Grundstücke des Klägers seit dem 30. März 1962 der Fall gewesen.

23

Der Kläger kann aber nur die Verzinsung einer Entschädigung verlangen, die dem damaligen Wert seiner Grundstücke entspricht. Sonst würde der Zinsberechnung ein zu hoher Kapitalbetrag zugrunde gelegt werden (vgl. dazu das schon erwähnte Senatsurteil LM LBG Nr. 7 am Ende).

24

Der Kläger berechnet die Zinsen nach dem Betrag der ihm im Vorprozeß zuerkannten Kapitalentschädigung. Dabei sind das Land- und das Oberlandesgericht aber von dem "gegenwärtigen Verkehrswert" ausgegangen, weil die Klägerin die Entschädigung im Enteignungsbeschluß zu niedrig festgesetzt hatte. Danach hat sich der Wert der Grundstücke seit dem Übergang des Besitzes auf die Beklagte erhöht. Der Kläger hat allerdings behauptet, ihm hatte dieselbe Barentschädigung schon aufgrund der Preisverhältnisse zur Zeit der Besitzeinweisung zuerkannt werden müssen. Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, diesem Vortrag nicht nachgegangen ist und daher nicht festgestellt hat, wie hoch der Wert der Grundstücke des Klägers Ende März 1962 gewesen ist, kann in der Sache noch nicht abschließend entschieden werden.

25

Die Sache muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da nur dort geprüft werden kann, von welchem Kapitalbetrag der Entschädigung bei der Verzinsung in der gesetzlich bestimmten Höhe für die Zeit vom 30. März 1962 bis zum 29. März 1963 auszugehen ist.

Kreft
Dr. Krohn
Dr. Tidow
Peetz
Kröner