Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1975, Az.: 1 StR 633/75
Strafbarkeit wegen Totschlags; Anforderungen an die Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; Anforderungen an die Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 633/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 27.02.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Zimmermeister Johann K. aus B., geboren am ... 1927 in E.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. November 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Februar 1975 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
a)
Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO, weil das Schwurgericht es entgegen den Anträgen des Verteidigers unterlassen habe, ein psychologisches Obergutachten durch Frau Professor Dr. M-L., Ordinaria für Psychologie der Technischen Universität Br., und ein Gutachten des Psychosomatikers Professor Dr. R. von der Universität G. zur Frage der Schuldunfähigkeit des Angeklagten einzuholen.
b)
Der Verteidiger hat dahingehende Beweisanträge in der Hauptverhandlung gestellt (HA Bl. 355, 356, 389). Das Schwurgericht hat sie unter Hinweis auf die bereits vernommenen vier Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt, es besitze aufgrund der bereits erstatteten Gutachten nunmehr selbst die erforderliche Sachkunde (HA Bl. 357).
c)
Diese Ablehnungsbegründung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
aa)
Das Schwurgericht hat zum Beweisthema den Landgerichtsarzt Dr. D., den Landgerichtsarzt und Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. Da., den Diplom-Psychologen Dr. H., und als Obergutachter den Psychiater Professor Dr. S. von der Universität W. vernommen. Es hat sich damit, wie die gründlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil erweisen, die erforderliche Sachkunde verschafft, um die festgestellten Tatsachen zu bewerten.
Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO hat der Angeklagte keinen Anspruch auf Anhörung eines Sachverständigen, wenn das Gericht selbst genügend sachkundig ist. Die Sachkenntnis kann es aus bereits erstatteten Gutachten erworben haben. Aus dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß ersahen die Verfahrensbeteiligten, daß das Schwurgericht die Beweisfrage aus eigener Sachkunde entscheiden wollte. Die Begründung für die Sachkunde war in dem Hinweis auf die vernommenen Sachverständigen enthalten.
bb)
Die gegen die Ablehnung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Das Schwurgericht hat die Möglichkeit eines Affektsturms, einer Kurzschlußhandlung oder eines seelischen Ausnahmezustandes, die in seltenen Ausnahmefällen zum Ausschluß der Schuldfähigkeit führen können, erkannt und sich mit ihnen eingehend auseinandergesetzt (UA S. 26 bis 34). Daß dabei die psychologische Bewertung zu kurz gekommen sei, ist unrichtig. Sämtliche zur Frage der Schuldfähigkeit vernommenen Sachverständigen, zu denen ein klinischer Psychologe und zwei Fachärzte für Psychiatrie gehören, haben sich mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten befaßt (UA S. 28 bis 33). Psychologische Kenntnisse gehören auch zum fachlichen Rüstzeug des Psychiaters. Es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er eine psychologische Begutachtung einem Psychologen oder einem Psychiater anvertrauen will (BGH, Urteil vom 14. August 1973 - 1 StR 322/73). Hier ist beides geschehen. Daß ein Sachverständiger unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein früher schriftlich erstattetes Gutachten modifiziert, ist allein noch kein zwingender Grund, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen. Hier kommt noch hinzu, daß das vom Obergutachter Professor Dr. S. in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten im Ergebnis und in den Grundzügen mit den gutachtlichen Äußerungen der anderen Sachverständigen - mit Ausnahme von Dr. Da. - übereinstimmte.
Die Bewertung des Einflusses körperlicher Störungen auf das geistige Geschehen ist keineswegs, wie die Revision annimmt, ausschließlich dem Psychosomatiker vorbehalten. Auch der Psychiater und der Psychologe haben sich damit auseinanderzusetzen. Das Gericht durfte sich deshalb nach Anhörung der von ihm im Ablehnungsbeschluß genannten Sachverständigen (HA Bl. 358) hinreichende Sachkunde auch bei der Beantwortung dieser Fragen zutrauen, ohne einen Psychosomatiker hinzuziehen zu müssen. Der Sachverständige Professor Dr. Hi. hat in einem internistischen Gutachten nach Verkündung des Beschlusses die Annahme des Schwurgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, ein - allenfalls kleiner - Infarkt wäre, falls er sich überhaupt ereignet hätte, durch das cerebrale Geschehen überlagert worden.
2.
Auch die weitere Beanstandung der Revision, das Gericht habe einen auf Vernehmung der Sachverständigen Frau Professor Dr. M.-L., Br., und Professor Dr. R., G., gerichteten Hilfsbeweisantrag zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet.
Der Verteidiger hat den von der Revision behaupteten vorsorglichen Beweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt (HA Bl. 360, 391 bis 393). Das Schwurgericht hat über ihn in den Urteilsgründen entschieden (UA S. 38). Ergänzend zum Ablehnungsbeschluß vom 25. Februar 1975 (HA Bl. 357) hat es sich dabei ausdrücklich auch auf das internistische Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Hi. bezogen. Die Ablehnungsbegründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3.
Die Aufklärungsrügen entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie enthalten weder klare Beweisbehauptungen, noch teilen sie die Beweismittel mit, deren sich das Schwurgericht hätte bedienen sollen. Darauf, daß an den in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten weitere Fragen hätten gestellt werden müssen, kann die Revision nicht gestützt werden.
II.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
a)
Der Angeklagte tötete seine Ehefrau, indem er ihr im Zorn mehrere gezielte schwere Schläge mit einer halbgefüllten Weinflasche auf den Kopf versetzte. Infolge der schweren Kopfverletzungen brach das Opfer auf dem Treppenpodest tot zusammen (UA S. 19). Der Angeklagte handelte "zumindest mit Eventualvorsatz" (UA S. 40).
Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht gegeben, insbesondere scheidet Notwehr (§ 32 StGB) aus. Der Angeklagte handelte aus Wut und nicht mit Verteidigungswillen (UA S. 41).
Die Darlegung im Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. S., mit dem Erscheinen des Jugendfreundes der Ehefrau sei für den Angeklagten eine Zeitspanne gekommen, der er nicht mehr gewachsen gewesen sei, besagt nicht, daß der Sachverständige den Angeklagten für schuldunfähig hält. Dieser Schluß folgt auch nicht aus der weiteren Ausführung des Sachverständigen, der Angeklagte sei aufgrund seiner asthenischen Persönlichkeitsstruktur unfähig gewesen, die Situation zu klären (UA S. 31). Der Sachverständige meint, der Angeklagte habe im Verhalten gegenüber seiner Frau "versagt". Er sucht nach einer Erklärung für das gegenüber dem fortdauernden Ehebruch der Frau passive Verhalten des Angeklagten und findet sie in dessen asthenischer Persönlichkeit, die nicht die Kraft aufgebracht habe, die Situation durch Verhinderung der ehebrecherischen Beziehung oder durch Scheidung zu beenden. Zu Recht setzt das Schwurgericht diese Charakterschwäche nicht mit Schuldunfähigkeit gleich.
Unrichtig ist, daß der Tatrichter nicht in der Lage gewesen sei, die von den Sachverständigen im einzelnen vorgetragenen medizinischen Gesichtspunkte einer eigenen Wertung zu unterziehen. Das Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils. Diese lassen erkennen, daß das Gericht die Anknüpfungstatsachen, Bewertungen und Ergebnisse der Gutachten eingehend kritisch gewürdigt hat. Vom Gutachten des Sachverständigen Dr. Dahse ist es mit sorgfältigen Erwägungen abgewichen. Es stellt keinen "eklatanten Widerspruch" dar, wenn das Gericht als übereinstimmende Annahme der Sachverständigen darlegt, die Bewußtseinsstörung habe das Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten vorübergehend "zumindest erschüttert" (UA S. 31), und dann die Ansicht der Sachverständigen Professor Dr. S. und Dr. D. wiedergibt, die Bewußtseinsstörung sei nicht so stark gewesen, daß sie das Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten zerstört habe (UA S. 32). Beides ist miteinander vereinbar.
Die gegen die Schlußfolgerungen des Schwurgerichts gerichteten Angriffe der Revision wenden sich insoweit in Wirklichkeit gegen die Feststellungen und können deshalb im Revisionsrechtszuge keinen Erfolg haben. Der Hinweis auf die nur wenige Sekunden andauernde Erinnerungslücke des Angeklagten findet sich allein im Gutachten des Sachverständigen Dr. Da., dem das Gericht nicht folgt (UA S. 32).
2.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht Gesichtspunkte zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, die außerhalb strafrechtlicher Bewertung liegen.
a)
Das Schwurgericht bejaht einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB. Von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB macht es keinen Gebrauch, weil der Angeklagte den Affektstau, der zur Annahme des § 21 StGB geführt habe, selbst verschuldet habe. Der Angeklagte habe in seinem Verhalten zu seiner Ehefrau jahrelang versagt. Das Schwurgericht führt dazu aus: "Der Angeklagte hat nämlich fortgesetzt seine aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten verletzt, indem er das ehewidrige und ehebrecherische Verhalten seiner Ehefrau einerseits duldete, es andererseits aber als schwere Demütigung empfand, die ihn zunehmend eifersüchtig machte und erbitterte und in der die entscheidende Ursache für die allmähliche Affektstauung zu finden war" (UA S. 45).
b)
Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken. Das vom Schwurgericht angenommene "Versagen" in der Ehe stellt kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar und rechtfertigt deshalb keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf. Der Entschluß des Angeklagten, die Ehe trotz der ehebrecherischen Beziehungen seiner Ehefrau aufrechtzuerhalten, war Ausdruck seiner Eigenverantwortlichkeit. Achtenswerte Motive, insbesondere die Befürchtung, den Partner endgültig zu verlieren, und die Rücksicht auf den heranwachsenden Sohn, können ihn dabei geleitet haben. Diese Beweggründe können auch dazu geführt haben, daß er seine Frau mehrfach zu Treffen mit ihrem Geliebten fuhr und sie abholte, wenn sie von ihm zurückkam (UA S. 15). Aus der ehelichen Gemeinschaft allein ist unter den gegebenen Umständen eine Rechtspflicht des Angeklagten zum Einschreiten gegen den Ehebruch der Frau nicht herzuleiten. Daß Verbitterung und Eifersucht des Angeklagten angesichts des Verhaltens seiner Frau wuchsen, rechtfertigt ebensowenig die Annahme personalen Unrechts wie das Empfinden schwerer Demütigung.
c)
Das Schwurgericht erkennt den Affektstau auch deshalb nicht als strafmildernd an, weil "die schrecklichen Folgen, zu denen das unentschlossene und widersprüchliche Verhalten des Angeklagten schließlich geführt hat, eine strafmildernde Anerkennung nicht als angebracht erscheinen lassen" (UA S. 46). Diese Darlegung gibt der Besorgnis Raum, daß das Schwurgericht hier ein Tatbestandsmerkmal, nämlich den Tod des Opfers, strafschärfend verwertet hat.
Mösl
Woesner
Zipfel
Herdegen