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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1975, Az.: V ZR 144/73

Feststellungsklage bezüglich der Pflicht zur Genehmigung der Benutzung einer Ortsdurchfahrt sowie der Stromversorgung; Eigentumserwerb von Pflichten in der Eigenschaft "als Baulastträger"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1975
Aktenzeichen
V ZR 144/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 04.07.1973
LG Darmstadt

Fundstellen

  • DVBl 1978, 281 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1976, 536 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1976, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 424 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 965 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 27, 746 - 748

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -
vertreten durch das Land Hessen,
dieses vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau, W., Wi.straße ...,

Prozessgegner

Firma E. Rheinhessen Aktiengesellschaft, W., L.ring ...,
vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Karl B. und Dipl.-Ing. Rolf N.,

Amtlicher Leitsatz

Die in einem Stromversorgungsvertrag von einer Gemeinde übernommenen, mit der Straße in Zusammenhang stehenden Pflichten zur Gestattung der Verlegung von Versorgungsleitungen gehen gemäß § 6 Abs. 1 FStrG auf den neuen Straßeneigentümer auch dann über, wenn Leitungen noch nicht verlegt waren und die Verpflichtung der Gemeinde sich auf den jeweiligen Bestand der ihrer Verfügungsbefugnis unterliegenden Straßen beschränkt.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mundliche Verhandlung vom 7. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, Dr. Grell, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4. Juli 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Durch Vertrag vom 28. Januar 1952, der am 6./13. Mai 1958 geändert wurde und bis 31. Dezember 1975 gelten soll, räumte die Gemeinde Bü. der Klägerin "das ausschließliche Recht ein zur unentgeltlichen Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung und für den Betrieb elektrischer Anlagen" (§ 2 des Vertrags). Die Kosten für Umänderungen des Netzes, die durch Vorhaben der Gemeinde entstehen, werden nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags von der Gemeinde getragen.

2

Die Straßenbaulast an der durch die Gemeinde Bü. führenden Bundesstraße 44 und mit ihr das Eigentum an dieser Straße gingen auf Grund des Art. 1 Nr. 3 a des ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßengesetzes VOM 10. Juli 1961 (BGBl S. 477) in Verbindung mit §§ 5, 6 Abs. 1 FStrG mit Wirkung vom 1. Januar 1962 auf die beklagte Bundesrepublik über.

3

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, zu den nach § 6 Abs. 1 FStrG auf sie als neue Trägerin der Straßenbaulast übergegangenen Pflichten der früheren Trägerin der Straßenbaulast gehörten nicht die vertraglichen Pflichten, die nach dem Vertragsgefüge mit der Stromversorgung der Gemeinde verbunden seien und die allein im Interesse der Gemeinde lägen; weiter habe die Gemeinde in dem Gestattungsvertrag jedenfalls nur bezüglich der Straßen vertragliche Pflichten übernommen, die überhaupt ihrer Verfügungsbefugnis unterliegen und solange sie dieser Befugnis unterliegen (vgl. Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 31. Dezember 1968 unter I, 1 b, abgedruckt im HessStaatsAnz 1969 S. 509 und bei Marschall, Bundesfernstraßengesetz 3. Aufl. unter C 14, S. 753).

4

Die Klägerin begehrt dagegen die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Benutzung der Ortsdurchfahrt Bü. der Bundesstraße 44 für die Verlegung von elektrischen Anlagen, insbesondere Kabeln, für Zwecke der öffentlichen Versorgung mit elektrischer Energie nach Maßgabe und zu den Bedingungen des zwischen der Klägerin und der Gemeinde Bü. abgeschlossenen Gebietsversorgungsvertrages vom 28. Januar 1952 und 6./13. Mai 1958 zu gestatten.

5

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und das Feststellungsinteresse der Klägerin hat das Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen bejaht.

7

II.

Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie geltend macht, nach § 6 FStrG könnten nur solche Pflichten auf den neuen Eigentümer übergegangen sein, die die Gemeinde im Gestattungsvertrag in ihrer Eigenschaft "als Baulastträger" übernommen habe, nicht dagegen obligatorische Verpflichtungen der vorliegenden Art, die die Gemeinde im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge eingegangen sei. Der Senat hat schon im Urteil vom 6. Juli 1973 (BGHZ 61, 124, 126 f) zu § 10 Abs. 1 Landesstraßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 und im Urteil vom 19. Oktober 1973 (LM Schlesw.-Holst. Straßen- u. WegeG Nr. 1) zu § 17 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962, welche beide Vorschriften § 6 Abs. 1 FStrG entsprechen, unter Hinweis auf die bundesrechtliche Praxis und die amtliche Begründung zu § 6 FStrG ausgeführt, es gelte auch für Verpflichtungen der Gemeinden aus Energieversorgungsverträgen (dort Gasversorgung) die Regel, daß obligatorische Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stünden, (abgesehen von der Konzessionsabgabe) auf den neuen Eigentümer übergehen. Davon bei der hier gebotenen unmittelbaren Anwendung des § 6 FStrG abzugehen, besteht kein Anlaß.

8

III.

Die Revision bleibt weiter ohne Erfolg, soweit es sich um die Frage handelt, ob von der Gemeinde vertraglich übernommene Pflichten über die Gestattung der Straßenbenutzung auch insoweit übergehen, als es sich um Straßen handelt, die bis zum Zeitpunkt des in § 6 Abs. 1 FStrG angeordneten Eigentumsübergangs im Gemeindeeigentum standen, in diesem Zeitpunkt aber noch nicht zur Einlegung von Leitungen benutzt worden waren.

9

Die Revision beruft sich zur Begründung ihrer Ansicht auf die tatrichterliche Auslegung des Versorgungsvertrags dahin, daß die Gemeinde Bü. gegenüber der Klägerin nur insoweit vertragliche Verpflichtungen übernommen habe, als sie kraft ihres Eigentums oder einer etwaigen Ermächtigung in der Lage dazu war; deren vertraglichen Pflichten hätten sich daher, wie der Tatrichter feststellte, mangels abweichender gesetzlicher Regelung auf den jeweiligen Stand der Straßen beschränkt, die ihrer Verfügungsbefugnis unterliegen. Die Revision zieht daraus den Schluß, daß die hier maßgebende vertragliche Verpflichtung der Gemeinde in dem Zeitpunkt aufgehört habe, in dem eine noch nicht zur Leitungsverlegung benutzte Straße aufhörte, im Eigentum der Gemeinde zu stehen, also hier in dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum auf die Beklagte übergegangen ist. § 6 Abs. 1 FStrG begründe weder eine neue noch ändere sie eine bestehende Verpflichtung der Beklagten. Nach den vom Senat in den beiden oben genannten Urteilen entwickelten Grundsätzen erstreckt sich der in § 6 Abs. 1 FStrG normierte Übergang von Rechten und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, auch auf die vom früheren Straßeneigentümer in einem Konzessionsvertrag übernommenen Folgekosten. Allein der Umstand, daß aus straßenrechtlichen Gründen die Straßenbaulast und damit kraft Gesetzes das Eigentum an der Straße für bestimmte, im Zuge von Bundesstraßen liegende Ortsdurchfahrten von der Gemeinde auf den Bund übergeht, sollte an den von der Gemeinde durch Vertrag übernommenen Pflichten, soweit sie mit der Straße im Zusammenhang stehen, nichts ändern. Beschränkten sich die Verpflichtungen der Gemeinde nach dem Vertrag auf den jeweiligen Bestand der Straßen, die ihrer Verfügungsbefugnis unterlagen, so gelten die auf die Beklagte kraft Gesetzes übergegangenen Rechte und Pflichten nunmehr hinsichtlich der Straße, die zur Zeit des in § 6 FStrG bestimmten Eigentumsübergangs vom Vertrag erfaßt waren. Für eine unterschiedliche Behandlung einerseits der Straßen, die schon vor dem Übergang zur Leitungsverlegung benutzt worden waren, und andererseits der Straßen, bei denen dies noch ausstand, ist kein Raum. Entscheidend ist, daß im Zeitpunkt des Übergangs sowohl hinsichtlich der einen als auch der anderen die vertraglich geregelten Rechte und Pflichten bestanden.

10

IV.

Die Revision erweist sich sonach insgesamt als unbegründet und ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Hill
Offterdinger
Grell
Dr. Eckstein
Hagen