Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1975, Az.: 1 StR 531/75
Tateinheitliches Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und einem vorsätzlichen Tötungsdelikt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 531/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 20.03.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Gymnasiast Rainer L. aus A., geboren am ... 1957 in H.,
zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Oktober 1975
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 1975 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilsspruch - unter Miterstreckung auf den rechtskräftig verurteilten Kurt F. - dahin geändert, daß anstelle des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) Raub mit Schußwaffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) tritt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach der (vom Senat nach § 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigenden) Neufassung des § 251 StGB, die am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist, kann wegen der unterschiedlichen Schuldformen Raub mit Todesfolge nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt tateinheitlich zusammentreffen (BGH MDR 1975, 854 Nr. 63). Deshalb tritt im Schuldspruch an die Stelle des rechtlichen Gesichtspunktes des Raubes mit Todesfolge der Gesichtspunkt des Raubes mit Schußwaffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), der nach Tatzeitrecht als Raub mit Waffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) mit den Strafen bedroht war, die auch das geltende Recht androht.
Die Schuldspruchänderung ist auf den Mitangeklagten F. zu erstrecken (§ 357 StPO).
Im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden (vgl. Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 12. September 1975). Seine Änderung mindert nicht die Schwere der Schuld und des Unrechts. Sie ist infolgedessen für den Strafausspruch ohne Bedeutung.
Mösl
Pikart
Zipfel
Herdegen