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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1975, Az.: 1 StR 386/75

Mittäterschaftliche Nötigung durch bewußtes und gewolltes Verstärken einer Drohung durch ein Nichteinschreiten; Zulässigkeit des Folgens einer Aussage im vollen Umfang trotz erheblicher Widersprüche; Mittäterschaftliche Beteiligung bei bloßer Mitanwesenheit bei der Begehung der Tathandlung; Mittäterschaft bei Wille zur Förderung der Ausführung der Straftat auf psychologischem Weg; Strafschärfende Bewertung von nicht ausreichend festgestellten Erwägungen zur Tathandlung und Täterpersönlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1975
Aktenzeichen
1 StR 386/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 07.11.1974

Verfahrensgegenstand

Verabredung eines Verbrechens u.a.

Prozessführer

Kellner Guy B. aus M., geboren am ... 1939 in Bu./Frankreich

Rechtsanwalt ... als oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt ... als Verteidiger

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Oktober 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. November 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit Verabredung eines schweren Raubes (§§ 240, 47, 49 a Abs. 2, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB aF) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

I.

Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

4

II.

1.

Das Landgericht stellt fest, daß der Mitangeklagte C. - gegen den das Verfahren abgetrennt worden ist - bei einem Aufenthalt in der P. Bahnhofsgaststätte den Zeugen A., der mit ihm am Tisch saß, mit einer unter dem Tisch vorgehaltenen Pistole bedroht und so zur Herausgabe von 300,- DM gezwungen habe. Der Angeklagte B., der "an der anderen Seite von A." am Tisch gesessen sei, habe das Gespräch zwischen C und A. gehört und die vorgehaltene Pistole gesehen; er habe bewußt und gewollt durch sein Nichteinschreiten die Drohung C. verstärkt und sei deshalb einer in Mittäterschaft begangenen Nötigung schuldig.

5

2.

Die Einlassung des Angeklagten, der bestreitet den Vorgang beobachtet zu haben, sieht der Tatrichter widerlegt durch die Aussagen des Geschädigten A. und die Beobachtungen des Kriminalbeamten Sch. (UA S. 15).

6

a)

Der Aussage Sch. entnimmt die Strafkammer lediglich, daß "die Drohung tatsächlich stattgefunden hat", da "A. sehr aufgeregt war und stark schwitzte" (UA S. 15 unten). Daraus ergibt sich nur, daß C. den Zeugen A. bedroht hat, nicht aber, daß der Angeklagte die Drohung bemerkt und ihr durch sein untätiges Dabeisein Nachdruck verliehen hat.

7

b)

Den Angaben A. folgt das Landgericht "in vollem Umfang" (UA S. 16). Es teilt jedoch mit, daß sich A. "bei Einzelheiten nicht mehr genau erinnern konnte" und sich "sogar in Widersprüche verwickelte", was in Anbetracht der langen Zeit "nur zu verständlich" sei (a.a.O.). War aber die Aussage A. widerspruchsvoll, dann konnte ihr die Strafkammer nicht im vollen Umfange folgen; es hätte vielmehr der Darlegung bedurft, in welchen Punkten der Aussage Widersprüche auftraten und welcher von mehreren Versionen der Tatrichter im Ergebnis gefolgt ist. Einer näheren Begründung bedurfte es um so mehr, als A. nach den Urteilsgründen angab, der Angeklagte habe das die Drohung enthaltende Gespräch zwischen C. und A. "hören müssen" und die Übergabe des Geldes "bemerken müssen" (UA S. 15); diese Bekundung läßt einerseits die Auslegung zu, der Angeklagte habe tatsächlich das Gespräch gehört und die Übergabe des Geldes bemerkt, sie kann andererseits aber auch dahin zu verstehen sein, der Angeklagte habe nach den örtlichen Verhältnissen die - vielleicht naheliegende - Möglichkeit gehabt, entsprechende Beobachtungen anzustellen, doch sei dies nicht mit Sicherheit nachzuweisen. Dieser Frage ist der Tatrichter nicht nachgegangen; darauf, daß er die zweite Möglichkeit angenommen hat, konnte die Wendung des Urteils hindeuten, es könne "nicht angenommen werden", daß B. den hier entscheidenden Teil der Unterhaltung nicht verstanden habe (UA S. 16).

8

3.

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Nötigung kann wegen dieses sachlich-rechtlichen Fehlers keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfaßt den ganzen Schuldspruch, da das Landgericht Tateinheit zwischen Nötigung und Verabredung eines Verbrechens angenommen hat.

9

Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls Gelegenheit haben, die subjektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft näher darzulegen. Die bloße Mitanwesenheit bei der Begehung der Tathandlung kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann als Beteiligung in der Form der Mittäterschaft angesehen werden, wenn nach dem Willen dieses Beteiligten die Ausführung der Straftat auf psychologischem Weg gefördert werden soll, sei es durch Bestärkung des verbrecherischen Willens der Mittäter, sei es durch Abschreckung eines dieser Ausführung sich etwa entgegenstellenden Widerstandes (RGSt 26, 345, 346; 54, 152, 153; BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14; BGH bei Dallinger, MDR 1953, 271; BGH, Urteile vom 26. Mai 1970 - 4 StR 72/70 - und vom 18. September 1973 - 1 StR 303/73).

10

4.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß der Strafausspruch aus Rechtsgründen keinen Bestand haben könnte. Die Strafkammer hat erschwerend gewertet, daß der Angeklagte "das auslösende Moment für die strafbaren Handlungen der beteiligten Personen war" und daß er "erheblich zu kriminellen Handlungen" neige (UA S. 21). Beide Erwägungen werden von den Feststellungen nicht getragen. Im übrigen ist das angefochtene Urteil auch insofern widersprüchlich, als einerseits eine Vorstrafe des Angeklagten mitgeteilt wird (UA S. 6), während er an anderer Stelle als nicht vorbestraft bezeichnet wird (UA S. 21).

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Zipfel
Herdegen