Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1975, Az.: NotZ 11/74
Bestellung eines Bewerbers zum Notar wegen des besonderen Bedürfnisses einer zusätzlichen Notarstelle; Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar ; Bestimmung der Dauer der Ortsansässigkeit im Rahmen der Notarsbestellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1975
- Aktenzeichen
- NotZ 11/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 07.11.1974
Rechtsgrundlagen
- § 1 AVNot
- § 2 Abs. 2 AVNot
- § 2 Abs. 3 Buchst. b AVNot
- § 2 Abs. 5 S. 2 AVNot
Fundstelle
- DNotZ 1976, 242-244
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 27. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Dr. Krohn sowie
die Notare Fortmann und Dittmar
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle, Senat für Notarsachen, vom 7. November 1974 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1941 geborene Antragsteller ist seit August 1973 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hildesheim zugelassen. Seine Anwaltskanzlei betreibt er in Sarstedt.
Im März 1974 bat der Antragsteller, ihn zum Notar zu bestellen. Zur Begründung führte er aus, in Sarstedt, wo zwei Notare ihren Amtssitz hätten, bestehe ein besonderes Bedürfnis nach einer zusätzlichen Notarstelle. Den Rechtsuchenden, welche die vorhandenen Notare nicht aufsuchen wollten, könne es nicht zugemutet werden, einen Notar in Hildesheim oder Hannover aufzusuchen, denn dies erfordere eine Fahrt- und Wartezeit von zwei bis drei Stunden.
Der Antragsgegner hat den Antrag am 9. Juli 1974 abgelehnt. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Da der Antragsteller den Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn zum Notar zu bestellen, kommt es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats bestehende Sach- und Rechtslage an (Beschluß des Senats vom 17. März 1975 - NotZ 8/74).
Gemäß § 1 der AVNot des Nds. Ministers der Justiz vom 2. Dezember 1974 (Nds. Rpfl. 1974, 293) kann ein persönlich und fachlich geeigneter Rechtsanwalt zum Notar bestellt werden, wenn er 10 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war und während der letzten drei Jahre in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Beide Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht.
2.
Gemäß § 2 Abs. 2 AVNot liegt die Bestellung eines Bewerbers zum Notar im Interesse der Rechtspflege, "wenn in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren jährlich durchschnittlich 400 Notariatsgeschäfte je Notar - unter Berücksichtigung des Bewerbers - angefallen sind."
Hierauf kann der Antragsteller sein Begehren nicht stützen. Für den Amtsgerichtsbezirk Hildesheim beläuft sich die Zahl der danach zulässigen Bedürfnisnotariate, ausgehend von den Notariatsgeschäften der Jahre 1972 und 1973, auf insgesamt 50. Diese Notarstellen sind sämtlich besetzt.
3.
Gemäß § 2 Abs. 3 Buchst. b der hier maßgebenden neuen AVNot ist für Ortschaften von größerer eigener vom Ort des Sitzes des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung. Die Bestellung eines Bewerbers auch dann als im Interesse der Rechtspflege liegend zu erachten, wenn an einem solchen Ort mehrere Notare ihren Amtssitz haben und dort in den vorausgegangenen Kalenderjahren durchschnittlich mindestens 400 Notariatsgeschäfte je Notar - unter Berücksichtigung des Bewerbers - angefallen sind.
a)
Mit der bisher vom Antragsgegner gegebenen Begründung kann die Ablehnung des Antrages allerdings nicht gerechtfertigt werden. Wie sich aus der Stellungnahme der Notarkammer für den OLG-Bezirk Celle vom 6. Mai 1974 ergibt, zählt Sarstedt zu den Orten, für die nach § 2 Abs. 3 Buchst. b AVNot eine gesonderte Bedürfnisprüfung gilt. Danach kommt es darauf an, ob - unter Berücksichtigung des Antragstellers - in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren dort durchschnittlich mindestens 400 Notariatsgeschäfte je Notar angefallen sind. Der Antragsteller behauptet, daß die Notariatsgeschäfte der beiden in Sarstedt amtierenden Notare in den Jahren 1972 und 1973 zusammen etwa 2.500 betragen hätten. Demgegenüber kommt es bei der Anwendung der - dem Antragsteller rechtlich günstigeren - Neuregelung auf die Geschäftszahlen der Jahre 1973 und 1974 an.
Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren sind in der genannten Zeit bei den beiden in Sarstedt amtierenden Notaren durchschnittlich 1.459 Notariatsgeschäfte angefallen. Ein Drittel davon übersteigt die Schlüsselzahl 400. Hiernach besteht ein Bedürfnis für eine weitere dritte Notarstelle.
b)
Der Antragsgegner macht insoweit aber geltend:
Die Bestellung des Antragstellers zum Notar scheitere jedenfalls daran, daß er die dreijährige Wartezeit der Orts-(Bezirks-)Ansässigkeit (§ 1 Buchst. b, § 2 Abs. 1 Satz 2 AVNot) noch nicht abgeleistet habe. Von diesem Erfordernis abzusehen bestehe hier kein Anlaß. In ständiger Verwaltungsübung habe er bisher in Anwendung der alten AVNot diese Wartezeit bis auf 1 1/2 Jahre nur dann abgekürzt, wenn nur die Hälfte oder weniger als die Hälfte der nach den Geschäftszahlen zulässigen Notarstellen besetzt gewesen sei. Er beabsichtige, nach den gleichen Grundsätzen auch künftig bei der Anwendung des § 2 Abs. 3 der neuen AVNot zu verfahren. Das setze einen durchschnittlichen jährlichen Anfall von mindestens 1.600 Notariatsgeschäften voraus; diese Zahl sei nicht erreicht worden, eine Abkürzung der dreijährigen Wartezeit beim Antragsteller daher nicht zu rechtfertigen.
Im übrigen gehe dem Antragsteller der ebenfalls in Sarstedt praktizierende Rechtsanwalt U. vor, der seit 21. März 1972 als Anwalt zugelassen sei. Sein Antrag, ihn zum Notar zu bestellen, sei am 9. Juli 1974 zwar abgelehnt worden. Gleichwohl sei er im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 AVNot ein dem Antragsteller vorgehender "Bewerber" mit längerer Ortsansässigkeit.
c)
Bei Berücksichtigung des unter b) wiedergegebenen Sachverhalts ist die Ablehnung einer Bestellung des Antragstellers zum Notar auch angesichts der neuen Rechtslage nicht fehlerhaft.
aa)
Die Wartezeit der Orts-(Bezirks-)Ansässigkeit soll gewährleisten, daß der um eine Notarstelle sich bewerbende Rechtsanwalt den örtlichen Gewohnheiten und Erfahrungen sowie den örtlichen Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege gerecht werden kann (vgl. Arndt, BNotO § 4 Anm. I S. 74/75; Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73). Sie bietet auch eine Mindestgewähr dafür, daß der Bewerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat. Das rechtfertigt es, bei der Bestellung zum Notar in den Fällen des § 2 AVNot die Wartezeit der Orts-(Bezirks-)Ansässigkeit "in der Regel" einzuhalten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AVNot). Ausnahmen sollen nur gemacht werden, wenn im Einzelfall das Interesse an einer geordneten Rechtspflege die Abkürzung auch dieser Wartefrist angezeigt erscheinen läßt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AVNot). Solche Gründe können die Person des Bewerbers betreffen, z.B. besonderes Vertrautsein mit den Erfordernissen der örtlichen Notariatsgeschäfte, besondere fachliche Eignung, die auch in anderen Bereichen zur Abkürzung von beruflichen Einführungszeiten führt. Sie können aber auch darin bestehen, daß am Ort ein besonderes Bedürfnis nach Zulassung eines weiteren Notars besteht. Besondere persönliche Gründe, welche die vorzeitige Berücksichtigung des Klägers nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich.
bb)
Rechtlich unbedenklich ist die von dem Antragsgegner beabsichtigte Übung, in den Fällen des § 2 Abs. 3 Buchst. b AVNot eine Abkürzung der dreijährigen Wartefrist bis auf 1 1/2 Jahre nur dann vorzunehmen, wenn höchstens die Hälfte der nach der genannten Bestimmung am Ort zulässigen Bedürfnisnotariatsstellen besetzt ist. Dies würde der bisherigen Verwaltungspraxis zu § 2 Abs. 2 AVNot entsprechen. Eine solche Ausübung des Ermessens ist durch die in § 4 Abs. 2 BNotO gegebene Ermächtigung gedeckt, die es den Landesjustizverwaltungen u.a. gestattet, die Bestellung von einem Bedürfnis an dem in Aussicht genommenen Amtssitz und vom Ablauf einer Wartezeit abhängig zu machen (§ 4 Abs. 2 S. 2 BNotO). Eine Wartezeit einzuhalten ist von jeher üblich gewesen. Dabei hat die Erfahrung gezeigt, daß bei diesem Verfahren soviel Rechtsanwälte den Zugang zum Notariat fanden, daß damit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprochen wurde. Andererseits hat dieses Verfahren sich als geeignet erwiesen zu verhindern, daß eine zu große, einer geordneten Rechtspflege abträgliche Zahl von Bewerbern mit dem Amt des Notars betraut wurde (vgl. Arndt a.a.O. § 4 Anm. II 5.4.1). Die beabsichtigte Verwaltungsübung, auch in den Orten, in denen ein eigenes, durch die anderen Notare im Amtsgerichtsbezirk nicht ohne weiteres zu befriedigendes Bedürfnis nach ausreichender Betreuung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege besteht, von der Einhaltung der Wartefrist der dreijährigen Orts-(Bezirks-)Ansässigkeit nur dann abzusehen, wenn die Betreuung am Ort auf besondere Schwierigkeiten stößt, hält sich innerhalb des der Landesjustizverwaltung gestreckten weiten Rahmens pflichtgemäßen Ermessens (vgl. Arndt a.a.O. § 4 Anm. II 5.4). Dabei ist berücksichtigt, daß bei einer etwa auftretenden vorübergehenden Überlastung der in Sarstedt amtierenden Notare die dort ansässigen Rechtsuchenden die übrigen Notare im Amtsgerichtsbezirk Hildesheim aufsuchen können, so daß ihnen keine unzumutbaren Nachteile erwachsen.
cc)
Eine Bestellung des Antragstellers zum Notar mit dem Amtssitz in Sarstedt kommt derzeit auch deshalb nicht in Betracht, weil mit dem Rechtsanwalt U. ein Mitbewerber vorhanden ist, der inzwischen die dreijährige Wartefrist des § 1 Buchst. b AVNot erfüllt und länger in Sarstedt ansässig ist als der Antragsteller. Dieser Anwalt geht dem Antragsteller als "Bewerber" im Sinne von § 2 Abs. 5 AVNot vor. Er hat zwar die Ablehnung seines Antrages auf Bestellung zum Notar nicht angefochten, weil die Ablehnung der damaligen Rechtslage entsprach. Inzwischen besteht für ihn aber die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 3 Buchst. b AVNot in Sarstedt zum Notar bestellt zu werden. Da keine Umstände dafür sprechen, daß er seinen Wunsch, Notar zu werden, aufgegeben hat, soll nach § 3 AVNot der zuständige Landgerichtspräsident ihn sogar veranlassen, seinen Antrag zu wiederholen. Die solchermaßen "in Betracht kommenden" Rechtsanwälte (§ 3) rechnen zu den "Bewerbern" im Sinne von § 2 Abs. 5 AVNot.
4.
Das Oberlandesgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO§ 13 a FGG, § 30 Abs. 2 KostO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Börtzler
Dr. Krohn
Fortmann
Dittmar