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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1975, Az.: VI ZR 255/74

Ersatz eines Nutzungsausfallschadens wegen eines beschädigten Möbelwagens; Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten zur Abwehr von fremdverschuldeten Fahrzeugausfällen; Ausfall eines Unfallwagens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1975
Aktenzeichen
VI ZR 255/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 11.10.1974
LG Limburg

Fundstellen

  • DB 1976, 97 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1976, 134-135
  • MDR 1976, 132 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 286-287 (Volltext mit amtl. LS) "Vorhaltekosten"

Prozessführer

Firma F.-E. KG, H., B.straße ...,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dipl.-Kaufmann Eberhard F., ebenda

Prozessgegner

1. Fuhrunternehmer Helmut D., F., I.straße

2. V. d. K. V., Schadensbüro D., R.straße ...,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch Heinz K. als Vorsitzenden, ebenda

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug kann nicht fordern, wer über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist.

  2. b)

    Zur Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten für Ersatzfahrzeuge.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 1975
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 11. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin befaßt sich mit dem Vertrieb von Möbeln und unterhält zu diesem Zweck einen größeren Fuhrpark an Möbelwagen (Lastkraftwagen mit sogenanntem Kofferaufbau). Eines dieser Fahrzeuge wurde am 10. August 1970 durch Verschulden des Erstbeklagten, der hinsichtlich seines am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, bei einem Zusammenstoß beschädigt, über die Haftung der Beklagten für die Schäden an dem Möbelwagen besteht kein Streit mehr. Bis zur Behebung dieser Schäden war der Möbelwagen jedoch ferner an 30 Arbeitstagen nicht betriebsbereit. Für diesen Nutzungsausfall verlangt die Klägerin eine Entschädigung von 30 × 100,- = 3.000,- DM.

2

Die Klage wurde von beiden Vorinstanzen abgewiesen. Die - zugelassene - Revision verfolgt sie weiter.

Entscheidungsgründe

3

I

1.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Fuhrpark der Klägerin in den umsatzstärksten Monaten etwa 50 % mehr ausgelastet war als zur Zeit der Reparatur. Daher habe die Klägerin den Ausfall des Unfallwagens durch Einsatz anderer Fahrzeuge überbrücken können, ohne daß dadurch ihre Kapazitätsreserve fühlbar geschmälert oder die Fahrbereitschaft des Fuhrparks merklich beeinträchtigt gewesen wäre. Ihre jeweils in Reserve stehenden Fahrzeuge habe sie nach eigener Darstellung auch bei anderen als fremdverschuldeten Ausfällen eingesetzt. Auch habe die Klägerin nicht, wie erforderlich, dargetan, wie hoch der Anteil von Einsätzen für fremdverschuldete Unfälle im Verhältnis zu solchen aus anderem Anlaß sei. Als richtig unterstellt das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin, daß sie wegen der Schwierigkeit, ihrem Betriebszweck angepaßte Fahrzeuge mietweise zu erhalten, (auch) für fremdverschuldete Ausfälle Fahrzeuge in Reserve halte.

4

Gegen diese tatsächliche Grundlage der angefochtenen Entscheidung hat die Revision nichts erinnert.

5

2.

Bei diesem Sachverhalt hält das Berufungsgericht die Klage für nicht begründet. Es anerkennt zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten zur Abwehr von fremdverschuldeten Fahrzeugausfällen, hält aber hier die besonderen Voraussetzungen nicht für gegeben. Auch für eine pauschal zu bemessende Entschädigung für die vorübergehende Gebrauchsentbehrung sieht es nach der Sachlage keinen Rechtsgrund.

6

II

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Prüfung stand.

7

1.

Der Klage wäre der Erfolg nicht zu versagen, wenn - wie die Revision wohl meint - die unfallbedingte zeitweise Gebrauchsunfähigkeit eines Kraftfahrzeugs schlechthin einen Entschädigungsanspruch auslösen mußte. Das trifft aber nicht zu.

8

a)

Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Grundsatzentscheidung des III. Zivilsenats BGHZ 40, 346 (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 45, 212) anerkannt, daß für den vorübergehenden Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeugs Ersatz auch dann gefordert werden kann, wenn der Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch genommen, sich vielmehr mit der durch die Schädigung bedingten Einschränkung bzw. Erschwerung seiner Bewegungsfreiheit für den entsprechenden Zeitraum abgefunden hat. Aber auch hier hat der erkennende Senat immer daran festgehalten, daß der Ausfall des Fahrzeugs zu einer "fühlbaren" vermögenserheblichen Entbehrung geführt hat. Eine Entbehrung und damit ein wenn auch betragsmäßig nicht ohne Schwierigkeiten zu erfassender (BGHZ 56, 214) Vermögensschaden entsteht aber nicht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug ohnedies nicht nutzen wollte oder konnte (zuletzt Senatsurteil vom 28. Januar 1975 - VI ZR 145/73 - VersR 1975, 426 mit Nachw.). Auch dort hat der Bundesgerichtshof am Grundsatz der Subjektbezogenheit des Schadens (BGHZ 54, 82, 85) festgehalten. Ihn betont auch das von der Revision zu Unrecht für ihren Standpunkt herangezogene Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 (VI ZR 96/72 - VersR 1974, 171).

9

b)

In gleicher Weise kann es unter Umständen dem Schädiger zugute kommen, daß der Geschädigte sonst ein zweites Fahrzeug ungenutzt gelassen hätte und ihm dessen ersatzweise Benutzung in der Zwischenzeit auch im übrigen zuzumuten war. Dann nämlich hat er ebenfalls keinen fühlbaren Ausfall erlitten. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob dieses Ergebnis dogmatisch aus einer saldierenden Betrachtsungsweise herzuleiten ist, nach der der Geschädigte insoweit schon deshalb keinen Ausfall erlitten hat, weil der Verlust der Nutzung an dem beschädigten Fahrzeug durch den nunmehr sinnvoll gewordenen Gebrauch des bisher brachliegenden Ersatzfahrzeugs ausgeglichen wird oder aus dem Grundsatz des § 254 BGB Abs. 2 Satz 1, 2. Altern.: wer eine zumutbare Schadensabwendung unterlassen hat, darf den nur deshalb fortbestehenden Schaden nicht geltend machen (vgl. dazu OLG Stuttgart VersR 1967, 611, 612). Beide Betrachtungsweisen führen nicht durch Zufall zum gleichen Ergebnis.

10

Diese Erwägungen betreffen zunächst die Fälle der Beschädigung eines privatgenutzten Personenkraftwagens, an denen die erwähnte Rechtsprechung zur pauschalen Entschädigung von Nutzungsausfall entwickelt worden ist. Ob und inwieweit sie auf gewerbliche Nutzfahrzeuge entsprechend angewandt werden können, ist im vorliegenden Rechtsstreit erörtert worden, bedarf aber keiner Entscheidung. Auf eine pauschal berechnete Entschädigung für Nutzungsausfall könnte bei einem gewerblichen Nutzfahrzeug (um ein solches geht es hier) jedenfalls dann nicht zugebilligt werden, wenn sie nach den Umständen schon dem Eigentümer eines privaten Personenkraftwagens versagt werden müßte. Solche Umstände liegen hier vor. Denn nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts konnte die Klägerin zur Reparaturzeit ohne Schwierigkeit aus dem Rest ihrer fast zur Hälfte unausgenutzten Fuhrparks Ersatz beschaffen.

11

Das angefochtene Urteil hat erwogen, ob sich dagegen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 - NJW 1966, 589 Bedenken ergeben könnten, hält aber dafür, daß diese Entscheidung auf den Besonderheiten des damals zu entscheidenden Falles beruht. Das trifft zu, denn die erwähnte Entscheidung wird wesentlich durch die Lage des Unternehmers eines Linienverkehrs mit Autobussen getragen, der schon vermöge der an ihn gestellten besonderen Anforderungen zur Erhaltung einer belastbaren Betriebskapazität gehalten ist (vgl. Steffen DRiZ 1966, 51, 52).

12

2.

Damit könnte die Klage nur unter dem Gesichtspunkt der Erstattung von sogenannten Vorhaltekosten begründet sein. Auch das hat das Berufungsgericht - insoweit ohne Angriff der Revision - abgelehnt. Auch der von Amts wegen vorzunehmenden sachlich-rechtlichen Prüfung hält dies im Ergebnis stand.

13

a)

In der Rechtsprechung begegnen seit langem (vgl. insbes. RGZ 74, 362, 365 - Kaiser-Wilhelm-Kanal) Entscheidungen dahin, daß der Geschädigte auch solche Aufwendungen erstattet verlangen kann, die er in Voraussicht künftiger unerlaubter Handlung zur Abwendung oder Minderung von deren Schadensfolgen gemacht hat, wenn sich im Einzelfall solche Vorsorge ausgewirkt hat. Der erkennende Senat hat das gerade auch in Bezug auf die Reservehaltung von Fahrzeugen (dort ein Straßenbahnzug) schon in dem Urteil BGHZ 32, 280, insbes. 284 ff mit eingehender Begründung ausgesprochen. Demnach sind solche vorsorglichen Aufwendungen zwar nicht eigentlich durch das Schadensereignis verursacht. Sie stellen aber pflicht- und zweckmäßige Maßnahmen der Schadensminderung dar, für die der Schädiger grundsätzlich aufzukommen hat; es verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich darauf berufen dürfte, daß die eben durch seine Verfehlung als berechtigt erwiesene Vorsorge aus früherer Sicht noch nicht zwingend geboten gewesen war.

14

b)

Dieser Rechtsprechung will das Berufungsgericht folgen, hat aber trotzdem die Abweisung der Klage bestätigt. Dies beruht auf seiner Feststellung, daß die eingesetzten Reservefahrzeuge nicht ausschließlich für fremdverschuldete Ausfälle vorgehalten worden sind, daß die Klägerin nicht dargetan hat, in welchem Umfang ihre Reservehaltung für den Ausgleich fremdverschuldeter Ausfälle bestimmt ist, und schließlich auch nicht vorgetragen hat, daß im gegebenen Fall der Rückgriff auf für fremdverschuldete Ausfälle gehaltene Fahrzeugreserven notwendig geworden sei. Die Klägerin dürfe nämlich nicht auch ihr allgemeines Betriebsrisiko auf die Beklagten abwälzen.

15

Auch hier ist kein Rechtsfehler zu erkennen.

16

Dabei kann dahinstehen, ob an der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in vollem Umfange festzuhalten ist, wonach das eingesetzte Reservefahrzeug gerade für das Auffangen fremdverschuldeter Ausfälle bestimmt gewesen sein muß (vgl. BGHZ 32, 280, 287; weniger eng Senatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 bezüglich allgemeiner Verwaltungskosten). Eine getrennte Haltung von für fremdverschuldete und für aus anderen Gründen zu gewärtigende Ausfälle bestimmten Reservebeständen und sonstigen Vorkehrungen mag wirtschaftlich eher fernliegen. Es könnte daher wohl genügen, daß der Umfang der Reservehaltung mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle meßbar erhöht ist, und daß diese zusätzliche Reserve im gegebenen Fall zum Tragen gekommen ist, wobei die Vorschrift des § 287 ZPO der richterlichen Schätzung angemessenen Spielraum bieten kann.

17

Aber auch bei dieser Betrachtungsweise hat das Berufungsurteil Bestand. Dies ergibt sich schon aus der Feststellung, daß die Klägerin über den Umfang der fremdverschuldeten Fahrzeugausfälle und eine damit motivierte Erhöhung des Fuhrparks keinerlei Angaben gemacht hat. Darüber hinaus ist nach der Lebenserfahrung mit Sicherheit auszuschließen, daß der Fuhrpark auch nur annähernd in dem Umfange, in dem er während der Reparaturzeit ungenutzt war, der Vorsorge gegen fremdverschuldete Ausfälle von Möbelwagen zu dienen bestimmt war. Sollte also überhaupt eine solche zusätzliche Reserve gehalten worden sein, dann wäre sie nicht für die Gefahr von fremdverschuldeten Unfällen in der ohnehin geschäftsarmen Saison bestimmt gewesen und damit im vorliegenden Falle auch nicht zum Tragen gekommen. Es wäre nämlich der Klägerin auch ohne eine zusätzliche Reservehaltung durch den Nutzungsausfall nach den eingangs (zu II 1) dargelegten Grundsätzen kein ersatzfähiger Schaden entstanden, und deshalb kann es auch nicht gerechtfertigt sein, die Vorhaltekosten nachträglich ganz oder teilweise auf den Schädiger abzuwälzen.

18

Damit bleibt die Revision ohne Erfolg.

Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Ankermann