Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1975, Az.: 1 StR 551/75
Notwendigkeit eines Verteidigungsmittels richtet sich nach der "Kampflage"; Voraussetzungen der Putativnotwehr; Ausnahmezustand durch eine über einen längeren Zeitraum andauernde Provokation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 551/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 27.11.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Kraftfahrer Siegfried J. aus L., geboren am ... 1943 in K./Mark B.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Oktober 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 27. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu Unrecht den § 213 StGB nicht im Urteilssatz angeführt, erledigt sich durch die auf die Sachrüge gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1.
Der Tatrichter geht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß dieser den ersten Schlag mit dem Winkeleisen auf den Kopf des Miloslav Kr. geführt habe, um dessen bevorstehenden Angriff abzuwehren; Kr. habe nämlich die linke Hand, in der er eine Weinflasche hielt, zum Schlage gegen den Angeklagten erhoben (UA S. 9). Der zur Abwehr geführte Schlag des Angeklagten sei jedoch über die erforderliche Abwehr (§ 53 StGB aF = § 32 StGB nF) hinausgegangen; es hätte nach Auffassung des Schwurgerichts ein Schlag auf den Arm des Kr. genügt (UA S. 20).
Diese nicht näher begründete Meinung verkennt möglicherweise den Umfang des Notwehrrechts. Der rechtswidrig Angegriffene ist grundsätzlich zur Wahl des Abwehrmittels befugt, das die Gewißheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt (BGH GA 1956 49, 50; 1969, 23, 24); die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung richtet sich nach der "Kampflage" (BGH bei Dallinger, MDR 1955, 649; BGH, Urteile vom 7. Juli 1970 - 1 StR 178/70 - und vom 3. Dezember 1974 - 1 StR 366/74). Gegenüber einem so gefahrdrohenden Angriff wie dem Schlag mit einer Weinflasche durch einen Mann, der schon über eine Stunde im Zimmer des Angeklagten randaliert hatte und dabei auch - ohne Veranlassung und ohne auf Gegenwehr zu stoßen - tätlich geworden war, durfte sich der Angeklagte mit einem Schlag auf den Kopf des Angreifers zur Wehr setzen.
2.
Nach dem ersten Schlag des Angeklagten ging Kr. "für kurze Zeit in die Knie" (UA S. 9/10); der Angeklagte schlug weiter mit dem Winkeleisen auf ihn ein. In diesem Zeltraum drohte dem Angeklagten nach den Feststellungen objektiv kein Angriff mehr (UA S. 10); die Revision beanstandet dazu mit Recht, daß das Urteil insoweit keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite, also zur Frage der Putativnotwehr trifft. Zwar könnte die Wendung: "Bestimmend für das weitere Zuschlagen ... waren sein Zorn und seine Wut über das vorangegangene provozierende Verhalten des Kr." (UA S. 21, vgl. auch UA S. 18) für die Überzeugung des Tatrichters sprechen, der Angeklagte habe bei diesen folgenden Schlägen nur noch aus Wut und Zorn und ohne jeglichen Verteidigungswillen gehandelt. Der Zusammenhang des Urteils läßt jedoch die Möglichkeit nicht ausschließen, daß der Angeklagte neben Wut und Zorn auch durch Verteidigungswillen zu seinem Handeln bestimmt worden sein kann, was für die Annahme von (Putativ-)Notwehr ausreichen könnte. Jedenfalls werden Insoweit eindeutigere Feststellungen erforderlich sein.
3.
Nach dem ersten Schlag des Angeklagten versuchte Kr., mit beiden Händen seinen Kopf vor den Schlägen des Angeklagten zu schützen (UA S. 10). Das läßt die Möglichkeit offen, daß die schweren, lebensbedrohenden Verletzungen am Kopf des Kriz von dem ersten Schlag herrühren und die folgenden Schläge durch die Abwehrhaltung so abgeschwächt wurden, daß es jedenfalls näherer Prüfung bedürfte, ob der Angeklagte - falls ihm Notwehr oder Putativnotwehr nicht zugute kommt - insoweit mit Tötungs- oder lediglich mit Verletzungsvorsatz gehandelt hat.
4.
Wird der Angeklagte wiederum zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, so wird zu prüfen sein, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist (§ 56 Abs. 2 StGB nF = § 23 Abs. 2 StGB aF); nach den bisherigen Feststellungen könnten besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen werden, da der nicht vorbestrafte, als sonst ruhig und besonnen geschilderte Angeklagte (UA S. 4, 6) durch die wiederholte, über einen längeren Zeitraum andauernde Provokation des Kr. in einen Ausnahmezustand versetzt worden war (UA S. 22).
5.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen