Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1975, Az.: III ZR 31/73
Bestehen eines vertraglichen Anspruchs auf Darlehensrückzahlung ; Erfordernis der Gewährung des beantragten Darlehens gegenüber dem Darlehensnehmer; Gewährung des Darlehens gegenüber einer Unfallhilfegesellschaft ohne Weisung und ohne Grundlage in den Bestimmungen des Kreditvertrags ; Refinanzierung des von der Unfallhilfegesellschaft finanzierten Schadensausgleichs ; Erkennbarer Wille zu einer entsprechenden Ergänzung des Kreditantrags; Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz; Kreditgeschäft als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur organisierten Unfallhilfe ; Abbedingung der gesetzlichen Regelung über die Teilnichtigkeit ; Bereicherungsrechtliche Behandlung von Vorgängen unter Beteiligung von mehr als zwei Personen; Begriff des Leistenden und des Leistungsempfängers; Auszahlung des Darlehensbetrags durch Gutschrift auf einem Konto der Unfallhilfegesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1975
- Aktenzeichen
- III ZR 31/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 02.01.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 524-526 (Volltext mit red./amtl. LS)
- JZ 1976, 479-483
- MDR 1976, 298-299 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 38-41 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Bank, die den Betrag eines zur Unfallfinanzierung beantragten Darlehens entgegen den von ihr selbst festgelegten Darlehensbedingungen ohne Weisung oder Auftrag des Kreditnehmers oder eines von ihm Bevollmächtigten an eine Unfallhilfegesellschaft auszahlt, hat ihre Verpflichtung zur Gewährung des beantragten Darlehens nicht erfüllt.
- 2.
Als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadenabwicklung ist ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finanzierung des Unfallschadens gegen die Abtretung der Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall übernimmt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz - RBMG - nichtig.
- 3.
Die - ohne Weisung des Kreditnehmers aufgrund einer generellen Vereinbarung der Bank mit einem Dritten erfolgende Auszahlung des Darlehensbetrags an eine Unfallhilfegesellschaft, mit der der Kreditnehmer nicht in vertraglichen Beziehungen steht, stellt im bereicherungsrechtlichen Sinn eine Leistung der Bank an den Darlehensnehmer nicht dar.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1975
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kreft und
der Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, an Verkündungs Statt zugestellt am 2. Januar 1973, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte erlitt am 2. September 1969 einen Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Ein Mietwagenunternehmer, bei dem der Beklagte einen Ersatzwagen mietete, erbot sich, die Schadensregulierung vorzunehmen. Auf seine Veranlassung unterzeichnete der Beklagte ein Formblatt über eine Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung sowie ein Formblatt der Klägerin, das einen an diese gerichteten Antrag auf Gewährung eines Darlehens enthielt.
Das Formblatt mit dem Darlehensantrag enthielt u.a. folgende vorgedruckte Bestimmungen:
1.
Zur Deckung der durch den Unfall entstandenen Kosten, insbesondere zur Bezahlung der Reparaturrechnungen und der Mietwagenrechnung, beantrage ich hiermit einen Kredit in Höhe der Gesamtsumme der der Bank noch anzugebenden Kosten. Ich werde die diesbezüglichen Rechnungen, sobald ich sie in Händen habe, dem von mir mit der Geltendmachung meiner Ansprüche aus dem Verkehrsunfall beauftragten Rechtsanwalt ... übergeben mit der Weisung, die Rechnungsbeträge der Bank aufzugeben. ...2.
Die Bank wird hiermit beauftragt, den Betrag meines Kredites nach Weisung des beauftragten Anwalts zu überweisen, und zwar zu Lasten eines bei der Bank auf meinen Namen zu eröffnenden Kontos. Die Bank ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung vorzunehmen.3.
Der Kredit soll vom Tage der Lastschrift auf meinem Konto an nach den von der Bank festzusetzenden üblichen Sätzen zu verzinsen sein.4.
Ich verpflichte mich, den Kreditbetrag innerhalb von sechs Monaten an die Bank zurückzuzahlen. Die Finanzierungskosten sind ebenfalls in diesem Zeitpunkt fällig....
5.
Zur Sicherung aller Ansprüche, welche der Bank gegen mich aus dem Kreditvertrag zustehen und noch erwachsen werden, trete ich hiermit die mir aufgrund des erlittenen Verkehrsunfalls gegen den Schädiger und den Halter sowie dessen Versicherungsgesellschaft zustehenden Ansprüche jeder Art an die Bank ab. Die Ansprüche, die mir aus einer Kaskoversicherung etwa zustehen, werden hiermit ebenfalls an die Bank abgetreten, desgleichen meine Ansprüche aus einem etwaigen Unfall mit dem Mietfahrzeug.
Die Bank ist mit der Einziehung der abgetretenen Ansprüche durch den von mir beauftragten Anwalt einverstanden....
6.
Ich weise hiermit den von mir beauftragten Anwalt unwiderruflich an, sämtliche bei ihm für mich eingehenden Zahlungen (einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld) bis zur Höhe der Ansprüche der Bank gegen mich aus dem Kreditvertrag auf meine Kosten an die Bank abzuführen.7.
Zur weiteren Sicherung aller Ansprüche, welche der Bank gegen mich zustehen und noch erwachsen werden, trete ich hiermit den jeweils pfändbaren Teil meiner Ansprüche auf Arbeitsentgelt jeder Art, einschließlich Pensions- und Provisionsforderungen, gegen meinen jeweiligen Arbeitgeber oder die jeweils zahlende Stelle an die Bank ab. ...8.
Ich bevollmächtigte hiermit den von mir beauftragten Anwalt, sämtliche Verhandlungen einschließlich Korrespondenz betreffend den Kreditvertrag mit der Bank zu führen und alle Mitteilungen der Bank - einschließlich der Mitteilung über die Kreditgewährung - für mich entgegenzunehmen und über den Kreditbetrag zu verfügen....
12.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln oder nicht durchgeführt werden, so sollen dennoch die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben."
Der Mietwagenunternehmen leitete den Darlehensantrag zusammen mit der von ihm für den Beklagten erstellten Mietwagenrechnung über 885,78 DM, mit der Rechnung des Abschleppunternehmens über 81,03 DM und der Rechnung des mit der Schadensfeststellung beauftragten Sachverständigen über 121,33 DM an Rechtsanwalt Dr. Scheiber weiter. Dieser trug unter dem 24. September 1969 auf der Rückseite des Kreditantrags die Rechnungsbeträge sowie den sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Schaden in Höhe von 3.994 DM ein und berechnete so den zu finanzierenden Gesamtbetrag mit 5.082,14 DM.
Die CS-U. finanz GmbH (oder GmbH & Co. KG), deren Gesellschafter Rechtsanwalt Dr. S. und seine Ehefrau waren, stellte einen auf die Klägerin gezogenen Verrechnungsscheck über 3.994 DM aus, der dem Beklagten von dem Mietwagenunternehmer übergeben wurde und den die Klägerin einlöste.
Die CS-U. finanz GmbH bezahlte durch drei weitere, auf die Klägerin gezogene Schecks die Mietwagenrechnung, die Rechnung über das Abschleppen und die Rechnung des Sachverständigen.
Am 26. September 1969 erklärte die Klägerin die Annahme des Kreditantrags. Den Gesamtbetrag des Kredits mit Einschluß der Finanzierungskosten und Zinsen berechnete sie auf 5.349,24 DM. Die Annahme teilte sie Rechtsanwalt Dr. S. mit. Gleichfalls am 26. September 1969 schrieb die Klägerin den Betrag von 5.082,14 DM dem bei ihr unterhaltenen Konto der CS-U. finanz GmbH gut, auf das diese die erwähnten Schecks ausgestellt hatte.
Im September 1970 zahlte der Beklagte an die Klägerin den Betrag von 3.994 DM zurück.
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Rückzahlung des Restdarlehens mit den Kreditkosten (zusammen 1.772,32 DM) nebst Zinsen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, ein Darlehensvertrag sei zwischen ihm und der Klägerin nicht zustande gekommen, weil die Klägerin die Darlehensvaluta an die CS-U. finanz GmbH ohne seine oder des Rechtsanwalts Dr. Scheiber Weisung ausgezahlt habe.
Der Kreditvertrag sei wegen Gesetz- und Sittenwidrigkeit der von der Klägerin in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. S. und dem Mietwagenunternehmer organisierten Form der Schadensabwicklung nichtig. Er verstoße insbesondere gegen das Gesetz über das Kreditwesen (künftig: KWG) und gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478 und BGBl III 303-12).
Hilfsweise hat sich der Beklagte auf eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung berufen.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die - zugelassene - Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien sei nicht wirksam zustande gekommen. Der Klägerin stehe deshalb ein vertraglicher Anspruch auf Darlehensrückzahlung nicht zu.
Rechtsanwalt Dr. S. habe als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten den von diesem unterschriebenen Kreditantrag ergänzt. Er habe die Höhe der zu finanzierenden Unfallkosten angegeben. Mit der Einreichung des Kreditantrags bei der Beklagten habe er zugleich stillschweigend bestimmt, daß das Darlehen - entsprechend einer generellen Vereinbarung mit der Klägerin - an die CS-U. finanzgesellschaft ausgezahlt werden solle. Obwohl er dazu berufen gewesen sei, ausschließlich die Interessen des von ihm vertretenen Beklagten wahrzunehmen, habe er seine eigenen Interessen verfolgt. Denn er sei zusammen mit seiner Ehefrau an der Unfallfinanzgesellschaft beteiligt gewesen. Wegen dieses Interessenkonflikts sei § 181 BGB entsprechend anzuwenden. Der Darlehensvertrag sei daher mangels einer Genehmigung durch den Beklagten unwirksam.
2.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kreditoder Darlehensvertrag aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen unwirksam ist.
Der Beklagte ist zur Darlehensrückzahlung vertraglich nicht verpflichtet, weil die Klägerin ihm das beantragte Darlehen nicht gewährt hat. Sie hat die Darlehensvaluta nicht ihm, sondern ohne seine Weisung und ohne Grundlage in den Bestimmungen des Kreditvertrags einer Unfallhilfegesellschaft zur Verfügung gestellt.
a)
Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben:
Der Mietwagenunternehmer leitete den vom Beklagten unterschriebenen Kreditantrag an den Rechtsanwalt, der den Antrag vervollständigte und ihn bei der Klägerin einreichte. Die vom Beklagtem nicht beauftragte Unfallhilfegesellschaft bezahlte durch Schecks mehrere (nach dem Vorbringen des Beklagten zum Teil übersetzte) Unfallkostenrechnungen an die Gläubiger und den vom Beklagten angegebenen weiteren Schadensersatzbetrag an den Beklagten. Die Klägerin brachte den Kreditbetrag auf Grund einer von ihr zugestandenen generellen Vorvereinbarung mit dem Rechtsanwalt auf einem Konto der Unfallhilfegesellschaft gut und belastete den Beklagten mit diesem Betrag und den Finanzierungskosten (einschließlich einer Gebühr von 101,60 DM für die Unfallhilfegesellschaft).
b)
Die Klägerin stellte nach diesem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt die Darlehensvaluta nicht durch die Leistung eines Dritten, nämlich der Unfallhilfegesellschaft, dem Beklagten zur Verfügung. Weder der Rechtsanwalt noch die Unfallhilfegesellschaft leisteten im Auftrag der Klägerin Zahlungen zur Erfüllung des Kreditvertrags (Darlehensvorvertrags) zwischen den Parteien an den Beklagten oder seine Gläubiger. Vielmehr ersetzte die Klägerin der Unfallhilfegesellschaft die von dieser geleisteten Scheckzahlungen.
c)
Die Klägerin hat mit dieser Refinanzierung des von der Unfallhilfegesellschaft finanzierten Schadensausgleichs dem Beklagten das beantragte Darlehen nicht gewährt. Sie hat sich bei der Auszahlung des Kreditbetrags nicht an die von ihr selbst formularmäßig aufgestellten Bestimmungen in dem vom Beklagten unterschriebenen Kreditantrag gehalten.
Diese kreditvertraglichen Bestimmungen unterliegen der Auslegung durch das Revisionsgericht. Denn dieses kann einen Vertrag, den eine Partei (hier die Klägerin) allgemein in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend und den ganzen Vertragsinhalt umfassend formularmäßig über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet, als typischen Vertrag dann selbst auslegen, wenn der Vertragsinhalt in gleicher Weise wie der Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen von dieser Partei einseitig aufgestellt ist und von der anderen Partei ohne Einflußnahme auf den Inhalt nur im ganzen hingenommen oder abgelehnt werden kann. Denn in diesem Fall kommt es auf die individuellen Vorstellungen der Vertragspartner und die Begleitumstände für den Abschluß des Vertrages im Einzelfall nicht an (vgl. BGH in MDR 1974, 293/4).
Zwar können die Partner eines Kredit- oder Darlehnsvorvertrags vereinbaren, daß der Darlehnsgeber den Darlehnsbetrag nicht dem Darlehensnehmer, sondern einem Dritten zur Verfügung stellen soll. Eine solche Abrede haben die Parteien aber nicht getroffen. Sie haben insbesondere nicht vereinbart, daß die Klägerin die Darlehnsvaluta ohne Einhaltung des vertraglich vorgesehenen Weges für die Kreditgewährung einer Unfallhilfegesellschaft überlassen darf.
Der Kredit sollte nach dem vorgedruckten Text des Kreditantrags "zur Deckung der durch den Unfall entstehenden Kosten, insbesondere zur Bezahlung der Reparaturrechnungen und der Mietwagenrechnung" gewährt werden (Nr. 1 des Kreditantrags). Die Klägerin hatte nach den Formularbedingungen, die für den Kreditvertrag mit dem Beklagten maßgeblich sein sollten, auf dessen Namen ein Konto zu eröffnen (Nr. 2 des Kreditantrags). Den Kreditbetrag sollte sie gemäß Nr. 2 des Kreditantrags "nach Weisung des beauftragten Rechtsanwalts" leisten.
Die Auszahlung des Kreditbetrags an eine zwischengeschaltete Unfallhilfegesellschaft ohne vorherige Einrichtung eines selbständig zu führenden Kontos und ohne banküblichen Überweisungsauftrag des Beklagten oder eines von ihm Bevollmächtigten wird somit von den angeführten formularmäßig festgelegten Bestimmungen für den Kreditvertrag zwischen den Parteien nicht gedeckt.
d)
Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, daß der Rechtsanwalt - offenbar schlüssig - mit der Einreichung des Kreditantrags die Art der Kreditauszahlung bestimmt und damit den Kreditantrag ergänzt habe. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt diese Annahme jedoch nicht. Ein Wille zu einer entsprechenden Ergänzung des Kreditantrags ist nirgends zum Ausdruck gekommen. Die Einreichung des Kreditantrags bedeutete nach den von der Klägerin festgelegten Kreditbedingungen nicht, daß der Kreditbetrag zur Refinanzierung an eine Unfallhilfegesellschaft auszuzahlen war.
In der Einreichung des Kreditantrags mag ein schlüssiger Hinweis auf die generelle Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwaltsund der Klägerin liegen. Diese generelle Vereinbarung, deren nähere Einzelheiten die Klägerin nicht vorgetragen hat, und ein entsprechender Hinweis des Rechtsanwalts auf sie vermögen jedoch die von der Klägerin selbst festgelegten Bestimmungen des Kreditvertrags zwischen den Parteien nicht außer Kraft zu setzen oder abzuändern. Sie sind auch nicht geeignet, die Einrichtung eines auf den Namen des Beklagten lautenden Kontos und einen Überweisungsauftrag des Beklagten zu ersetzen. Die generelle Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und der Klägerin gehört nicht zum Inhalt des Kreditvertrags zwischen den Parteien. Der vorgedruckte Text des vom Beklagten unterschriebenen und von der Klägerin angenommenen Kreditantrags nimmt in keinem Punkt auf diese generelle Vereinbarung Bezug.
e)
Eine Abänderung des Kreditvertrags, insbesondere der Bestimmung Nr. 2 des Kreditantrags, hätte es bedeutet, wenn die Klägerin den Kreditbetrag ohne vorherige Einrichtung eines selbständig und kontrollierbar zu führenden Kontos (mit Kontoblatt und Kontoauszügen) und ohne banküblichen Überweisungsauftrag nicht zur Finanzierung des Schadensausgleichs, sondern zur vertraglich nicht vorgesehenen Refinanzierung eines Unfallhilfekredits einer zwischengeschalteten Unfallhilfegesellschaft zur Verfügung stellen und den Beklagten entsprechend belasten sollte.
Eine Vollmacht zur Abänderung des im Kreditantrag festgelegten Vertragsinhalts hatte der Beklagte dem Rechtsanwalt auch für die Klägerin erkennbar nicht erteilt. Die dem Rechtsanwalt erteilte Verhandlungsvollmacht und die ihm eingeräumte Verfügungsbefugnis über das zu errichtende Konto des Beklagten und über den Kreditbetrag (Nr. 2. und 8. des Kreditantrags) schlossen eine Änderungsvollmacht nicht ein. In den festgelegten Bestimmungen für den Kreditvertrag war eine solche Vollmacht nicht vorgesehen.
Unklarheiten über den Umfang der in den Kreditbestimmungen vorgesehenen Vollmachten für den Rechtsanwalt gehen zu Lasten der Klägerin, die diese Bestimmungen einseitig formularmäßig festgesetzt hat (sogenannte Unklarheitenregel, vgl. BGHZ 5, 111 und das Senatsurteil in BGHZ 47, 206, 216).
Diese Unklarheitenregel gilt auch für die Bestimmung des Kreditantrags, wonach die übrigen Bestimmungen des Kreditvertrags wirksam bleiben, wenn einzelne Bestimmungen der Rechtswirksamkeit ermangeln oder "nicht durchgeführt werden" (Nr. 12 des Kreditantrags). Diese kreditvertragliche Bestimmung ermächtigte die Klägerin nicht, den Kreditbetrag einem Dritten zur Verfügung zu stellen.
Ihr stand es nicht frei, von der von ihr selbst gewählten vertraglichen Gestaltung eigenmächtig abzuweichen. Das von der Klägerin geübte, von den Bestimmungen des Kreditvertrags abweichende Verfahren war geeignet, den Beklagten nicht nur von der Schadensabwicklung zu entlasten, sondern ihn davon auszuschalten. Ihm stand danach nicht einmal mehr die - durch Kontoauszüge zu belegende - Kontrolle über die Kontenbewegungen offen, weil die Klägerin kein Kontoblatt führte.
3.
Ein vertraglicher Anspruch auf Darlehensrückzahlung besteht aber auch deshalb nicht, weil der gesamte Vertrag zwischen den Parteien mit Einschluß der zur Darlehensrückzahlung verpflichtenden Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (§ 134 BGB).
a)
Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß sich die Klägerin in ihrem Verhältnis zum Beklagten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe beteiligte, in der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellt. Sie wirkte dabei mit anderen Unfallhelfern zusammen: mit dem Mietwagenunternehmer, dem sie ihr Kreditantragsformular überließ und der sich dem Beklagten zur Unfallregulierung anbot, mit Rechtsanwalt Dr. S., auf den die Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung des Beklagten ausgestellt wurde, und mit der Unfallhilfegesellschaft, an der Rechtsanwalt Dr. S. beteiligt war.
Die Bestimmungen des Kreditvertrags, die die Klägerin in dem vorgedruckten Text des Kreditantrags einseitig festgelegt hat, sind auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten Regelung des Schadensfalles zugeschnitten: Der Unfallgeschädigte (Beklagte) überließ nach den Bestimmungen des Darlehensantrags diese Regelung dem mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche beauftragten Rechtsanwalt, wies diesen unwiderruflich an, sämtliche eingehenden Ersatzzahlungen zur Abwicklung des Kredits an die Klägerin abzuführen, und bevollmächtigte ihn, auch die den Kreditvertrag betreffenden Verhandlungen mit der Klägerin zu führen und über den Kreditbetrag zu verfügen, wobei der Unfallgeschädigte die Bank zusätzlich beauftragte, die Überweisungsaufträge des Rechtsanwalts auszuführen.
Nach dieser vertraglichen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen wird eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Unfallregulierung nicht erwartet.
b)
Die Frage, ob der gesamte Kreditvertrag zwischen der Bank (Klägerin) und dem Unfallgeschädigten (Beklagten) wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, wenn das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens der festgestellten Art zur organisierten Unfallhilfe bildet, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Diese Frage ist zu bejahen.
Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten stellt für eine Bank im Regelfall eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Art. 1 § 1 RBerG dar.
Das in Art. 1 RBerG ausgesprochene gesetzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehält dient der Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung. Nach diesem Schutzzweck der Verbotsnorm richtet sich die Tragweite des gesetzlichen Verbots. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegen das gesetzliche Verbot verstößt, ist daher nicht ausschließlich nach der formalrechtlichen Ausgestaltung dieses Geschäfts, sondern nach seiner Funktion und seinem Zweck im Rahmen der rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu bestimmen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dementsprechend entschieden, daß der Inhaber eines Mietwagenunternehmens oder einer Reparaturwerkstatt, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung vorzunehmen, der behördlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Die Forderungsabtretung ist in diesem Falle nichtig (BGHZ 47, 364, 366 ff = LM § 1 RBeratG Nr. 13 mit Anmerkung Hauss). Das gleiche gilt, wenn eine Bank geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen übernimmt. Erwerb und Einziehung der an sie zur Sicherheit abgetretenen Ersatzforderungen verstoßen gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn das Kreditgeschäft wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten ist (BGHZ 61, 317, 322 ff = LM § 1 RBeratG Nr. 22 mit Anmerkung Weber).
c)
Aus den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen folgt zunächst, daß die im Kreditvertrag vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Beklagten an die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, weil eine auf den Schutzzweck des Gesetzes abstellende Rechtsanwendung geboten ist, um einer Umgehung des Gesetzes entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber hat die geschäftsmäßige Einziehung abgetretener Forderungen der fremden Rechtsbesorgung gleichgestellt, um zu verhindern, daß die gesetzliche Erlaubnispflicht durch Kennzeichnung der Rechtsbesorgung als Forderungsabtretung umgangen wird. Diese Erlaubnispflicht ist später auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung ausgedehnt worden (§ 1 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 29. März 1938, RGBl I S. 359). Für den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob die zur Entlastung des Unfallgeschädigten übernommene Einziehung seiner Schadensersatzforderungen einem oder mehreren zusammenarbeitenden Rechtsträgern obliegt (vgl. BGHZ 61, 317, 321). Die Klägerin übernahm geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzforderungen gegen deren Abtretung. Ihre Tätigkeit war in Zusammenarbeit mit den anderen an der Unfallhilfe Beteiligten auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung, insbesondere von der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen ausgerichtet. Sie suchte im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten die Schadensregulierung für den Unfallgeschädigten und die Einziehung seiner Ersatzforderungen zu betreiben. Mit dieser Tätigkeit im Rahmen organisierter Unfallhilfe besorgte sie fremde Rechtsangelegenheiten ohne die erforderliche Erlaubnis. Denn die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gilt nicht für die (Mit-)Übernahme der Schadensregulierung durch eine Bank. Die Kreditgeschäfte einer Bank erfordern es nicht, daß sie sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen der Kreditnehmer befaßt. Die Schadensregulierung stellt kein notwendiges Hilfsgeschäft für die bankmäßige Kreditgewährung dar (vgl. BGHZ 61, 317, 320).
Die Nichtigkeit wegen dieses Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich jedoch nicht nur auf die vertraglich vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Beklagten an die Klägerin, sondern erfaßt den ganzen Kreditvertrag.
Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Forderungsabtretung nichtig ist. Denn nach den Bestimmungen des Kreditantrags (Nr. 12) soll die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kreditvertrags nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen führen. Die gesetzliche Regelung über die Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) ist also vertraglich abbedungen.
Der Vertrag zwischen den Parteien über die Finanzierung des Schadensbetrages gegen die Abtretung der Ersatzansprüche hat jedoch insgesamt die Funktion, den Unfallgeschädigten (Beklagten) vollständig von der tatsächlichen und - das ist entscheidend - der rechtlichen Schadensabwicklung zu entlasten. Die voneinander abhängigen wesentlichen Vertragsbestandteile gehören untrennbar zu der Geschäftsbesorgung, die dem Geschädigten die Schadensabwicklung einschließlich der rechtlichen Durchsetzung der Ersatzansprüche abnehmen soll. Die Klägerin besorgt im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe mit der Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten (des Beklagten) dessen Entlastung von der gesamten Schadensabwicklung, also auch fremde Rechtsangelegenheiten. Der Vertrag zwischen den Parteien über die Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche ist somit insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestands, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Klägerin gerichtet.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, wie weit der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes reicht, insbesondere ob das dort normierte Verbot fremder Rechtsbesorgung die Nichtigkeit eines Reparaturauftrags oder eines bloßen Hilfsgeschäfts zur Durchführung einer organisierten Unfallhilfe begründen könnte. Das Rechtsberatungsgesetz soll jedenfalls auch eine organisierte Unfallhilfe ohne behördliche Erlaubnis verhindern, soweit die Beteiligten den Zweck (Hauptzweck) verfolgen, den Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung auch in rechtlicher Hinsicht vollständig freizustellen. Die mit dieser organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzten Interessen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteiligung des Unfallgeschädigten (vgl. hierzu Weber, Anm. zu LM § 1 RechtsberatG Nr. 22) widersprechen dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, eine sachgemäße Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu gewährleisten. Der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes richtet sich daher gegen einen Vertrag, mit dem eine Bank durch den Erwerb der Ersatzansprüche und die Finanzierung des Schadensbetrags im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe die vollständige Entlastung des Geschädigten von der (tatsächlichen und rechtlichen) Schadensabwicklung übernimmt. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, kann die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nicht auf die Forderungsabtretung oder einzelne Teile des im Rahmen organisierter Unfallhilfe geschlossenen Vertrags zwischen der kreditgebenden Bank und dem Unfallgeschädigten beschränkt werden. Nach dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes ist das gesetzliche Verbot gegenüber der nicht genehmigten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vielmehr in vollem Umfang und damit auch gegenüber dem gesamten Vertrag zwischen den Parteien zur Geltung zu bringen.
II.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB mit der Erwägung versagt, es lasse sich nicht feststellen, daß die Zahlung der Klägerin an die Unfallhilfegesellschaft dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen habe. Die Entscheidung läßt insoweit einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zutreffend hat das Berufungsgericht erwogen, daß die Unfallhilfegesellschaft diese Zahlung mit ihren möglichen Gegenansprüchen gegen den Beklagten habe verrechnen und damit diesem die Geltendmachung von Einwendungen habe erschweren können.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen rechtsgrundloser Bereicherung im Hinblick auf die Einlösung der von der Unfallhilfegesellschaft ausgestellten Schecks für seine(möglichen) Gläubiger nicht für gegeben erachtet.
Es hat hierzu ausgeführt, die Scheckzahlung stelle eine Leistung der Unfallhilfegesellschaft, nicht eine Leistung der Klägerin dar. Diese habe den Beklagten daher nicht durch eigene Leistung von den möglicherweise gegen ihn bestehenden Ansprüchen der Scheckinhaber (des Mietwagenunternehmers, des Abschleppunternehmers und des Kraftfahrzeugsachverständigen) befreit. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbietet sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung. Es kommt auf die Besonderheiten des einzelnen Falles oder der einzelnen gleichartigen Fallgruppen an (BGHZ 61, 289, 292; 58, 184, 187; 50, 227, 229). Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses (also einmal im Deckungsverhältnis, zum anderen im Valutaverhältnis) zu vollziehen (BGHZ 61, 289, 291 mit weiteren Nachweisen).
Wer bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempfänger anzusehen ist, hängt wesentlich davon ab, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Denn unter einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne ist eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (vgl. BGHZ 58, 184, 188; BGB-RGRK 12. Aufl., § 812 Randnr. 15ff). Der Angewiesene bewirkt, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (BGHZ 61, 289, 291).
Hiervon ist auch für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts auszugehen:
Die Klägerin hat mit der Einlösung der Schecks nach der von ihr getroffenen maßgeblichen Zweckbestimmung zunächst eigene Leistungen an den Anweisenden, also an die Unfallhilfegesellschaft, erbracht und damit zugleich Leistungen der anweisenden Unfallhilfegesellschaft zur Tilgung von Schulden des Beklagten bewirkt.
Der Klägerin steht danach ein unmittelbar gegen den Beklagten gerichteter Bereicherungsanspruch nicht zu.
Ein Ausnahmetatbestand, der einen solchen Anspruch begründen könnte, ist den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat die Einzelheiten der vorgeschalteten generellen Vereinbarung zwischen ihr und der Unfallhilfegesellschaft vor dem Berufungsgericht nicht vorgetragen. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung, daß die Klägerin mit der Scheckeinlösung kraft einer allseits erkennbaren Zweckbestimmung durch eigene Leistung Schulden des Beklagten gegenüber den Scheckinhabern tilgen wollte.
Die Unfallhilfegesellschaft stellte die Schecks nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon vor der Annahme des Kreditantrags durch die Klägerin den (möglichen) Gläubigern des Beklagten zur Verfügung. Sie handelte dabei nicht auf Anweisung der Klägerin, die ihrerseits vom Beklagten nicht angewiesen worden war, Schecks der Unfallhilfegesellschaft einzulösen.
Etwas anderes hat die Klägerin vor dem Berufungsgericht nicht vorgetragen. Nach ihrem Vorbringen im Berufungsrechtszug bezahlte der Rechtsanwalt die Gläubiger des Beklagten aus Mitteln der Unfallhilfegesellschaft; er führte damit jedoch keinen Auftrag der Klägerin aus.
Bei dieser Sachlage war der Beklagte zwar Leistungsempfänger, soweit die der Unfallhilfegesellschaft zuzurechnenden Scheckzahlungen gegenüber seinen Gläubigernschuldtilgend wirkten. Leistende im bereicherungsrechtlichen Sinne war aber nicht die Klägerin, sondern die Unfallhilfegesellschaft, die die Schecks ausgestellt hatte (zum Begriff der Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne BGB-RGRK, 12. Aufl. Randnr. 15 ff, 24, 26, 27).
2.
Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin scheidet aus den dargelegten Gründen aus, soweit sie den Scheck einlöste, den die Unfallhilfegesellschaft unmittelbar dem Beklagten übergeben hatte. Diesen Betrag leitete der Beklagte überdies an die Klägerin weiter. Er ist deshalb nicht mehr bereichert.
3.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Die Auszahlung des Darlehensbetrags durch Gutschrift auf einem Konto der Unfallhilfegesellschaft habe deren Vermögen, nicht das Vermögen des Beklagten vermehrt. Dieser sei auch insoweit nicht bereichert. Die Klägerin habe gemäß einer für die Unfallhilfegesellschaft erkennbaren Zweckbestimmung nicht auf eine Forderung dieser Gesellschaft gegen den Beklagten leisten, sondern unabhängig hiervon ihre Verpflichtung zur Auszahlung des Darlehens erfüllen wollen.
Dieses rechtliche Ergebnis hält den Angriffen der Revision stand.
Die oben (III. 1.) aufgezeigten Grundsätze gelten auch für die (mittelbare) Leistung durch Zuwendung an einen Dritten, insbesondere für die Tilgung fremder Schulden (vgl. BGB-RGRK, 12. Aufl., § 812 Randnr. 30-33). Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß der Beklagte durch die von der Klägerin vorgenommene Auszahlung des Darlehensbetrags an die Unfallhilfegesellschaft von einer möglichen Schuld dieser gegenüber frei geworden ist. Denn die Klägerin handelte danach nicht mit dem Willen, eine Verpflichtung des Beklagten gegen die Unfallhilfegesellschaft zu tilgen. Diese durfte auch nicht annehmen, die Klägerin verfolge den Zweck, Schulden des Beklagten zu erfüllen.
Der Beklagte kann insoweit nicht als Leistungsempfänger im bereicherungsrechtlichen Sinn angesehen werden. Leistungsempfängerin war vielmehr die Unfallhilfegesellschaft, die den Kreditbetrag entgegengenommen hat, ohne vom Beklagten hierzu bevollmächtigt, ermächtigt oder beauftragt zu sein. Dies gilt auch unter der - vom Berufungsgericht nicht erörtertenvoraussetzung, daß die Klägerin auf Grund einer generellen Vereinbarung mit einem Rechtsanwalt die Finanzierungsleistungen der Unfallhilfegesellschaft refinanzierte. Die Refinanzierung war nicht abhängig davon, welche Rechtsbeziehungen zwischen der Unfallhilfegesellschaft und dem Unfallgeschädigten, also dem Beklagten, bestehen. Etwas anderes hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Leistung der Klägerin an die Unfallhilfegesellschaft auf Grund der Beziehungen zwischen der Klägerin, dem Rechtsanwalt und der Unfallhilfegesellschaft im Rahmen ihres Zusammenwirkens bei einer organisierten Unfallhilfe stellt daher keine Leistung an den Beklagten dar.
Der Beklagte oder ein von ihm Bevollmächtigter hatte die Klägerin nicht angewiesen, den Kreditbetrag an die Unfallhilfegesellschaft auszuzahlen. Diese Art der Kreditauszahlung widersprach den von der Klägerin selbst formularmäßig festgelegten Bestimmungen für den Kreditvertrag mit dem Beklagten (vgl. oben I. 2.). Der Beklagte hatte die Unfallhilfegesellschaft auch nicht befugt, den Kreditbetrag für ihn in Empfang zu nehmen. In den Bestimmungen, die für den Kreditvertrag zwischen den Parteien maßgeblich sein sollten, ist die Unfallhilfegesellschaft nicht als Empfängerin des auszuzahlenden Darlehns ausgewiesen. Die dem beauftragten Rechtsanwalt in den Bestimmungen des Kreditvertrags (Kreditantrags) eingeräumten Befugnisse und Vollmachten gingen nicht so weit, daß er die Klägerin zu einer diesen Bestimmungen widersprechenden Auszahlung des Kredits an die Unfallhilfegesellschaft anweisen konnte (vgl. oben I. 2. e). Überdies ist der gesamte Vertrag zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (§ 134 BGB; vgl. oben I. 3.), so daß auch die dem Rechtsanwalt in den Bestimmungen für den Kreditvertrag eingeräumten Befugnisse und die ihm erteilten Vollmachten von der Nichtigkeitsfolge erfaßt werden. Die nichtigen Bestimmungen über die Befugnisse und Vollmachten des Rechtsanwalts geben also keine geeignete Grundlage dafür ab, daß der Rechtsanwalt die Klägerin zur Kreditauszahlung an die Unfallhilfegesellschaft wirksam anweisen und deren Empfangsberechtigung wirksam für alle Beteiligten begründen konnte.
Die Auszahlung des Kreditbetrags an die Unfallhilfegesellschaft kann daher im bereicherungsrechtlichen Sinne dem Beklagten nicht als Leistung der Klägerin an einen von ihm bestimmten Dritten zugerechnet werden.
Die zwischen den Beteiligten bestehende Interessenlage rechtfertigt gleichfalls dieses Ergebnis. Für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten spricht allenfalls der Umstand, daß möglicherweise die Abwicklung der Leistungs- und Zuwendungsverhältnisse, des Bereicherungsausgleichs, abgekürzt werden könnte, was jedoch nicht ausschlaggebend ins Gewicht fällt. Der sachgerechte Bereicherungsausgleich in einem Drei- oder Mehrpersonenverhältnis soll eine angemessene Risikoverteilung gewährleisten, wobei insbesondere das Einwendungs- oder Gegenrechtsrisiko, das Insolvenzrisiko sowie der Verkehrs- und Vertrauensschutz zu berücksichtigen sind (vgl. aus dem neueren Schrifttum Köndgen, Wandlungen im Bereicherungsrecht, Dogmatik und Methode, Josef Esser zum 65. Geburtstag, 1975, S. 55, 65 ff; Canaris, Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis, Festschrift für Larenz, 1973, S. 799, 845 ff, der zum Schutz des Schuldners, dessen Schuld ein Dritter tilgt, eine entsprechende Anwendung der §§ 404, 406 BGB befürwortet).
Der Beklagte beauftragte weder die Unfallhilfegesellschaft mit einer Finanzierung des Schadensausgleichs noch wies er die Klägerin an, den Kreditbetrag an diese Gesellschaft auszuzahlen. Ihn soll daher auch nicht das Risiko treffen, daß er im Verhältnis zur Klägerin seine möglichen Gegenrechte und Einwendungen gegen die Unfallhilfegesellschaft nicht geltend machen kann und düß er sich deswegen an die Uhfallhilfegesellschaft halten muß, deren Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit er bei der Unterzeichnung des Kreditvertrags nicht in Rechnung zu stellen brauchte. Auf den Gesichtspunkt des Verkehrs- und Vertrauensschutzes kann sich die Klägerin gleichfalls nicht zur Rechtfertigung eines unmittelbaren Bereicherungsanspruchs gegen den Beklagten berufen, weil dieser einen schtzwürdigen Vertrauenstatbestand zu ihren Gunsten oder zu Gunsten der Unfallhilfegesellschaft nicht gesetzt hat. Die Klägerin konnte auf Grund der von ihr festgelegten Bedingungen für den Kreditvertrag mit dem Beklagten nicht davon ausgehen, sie habe den Kreditbetrag an die Unfallhilfegesellschaft auszuzahlen.
Ein möglicherweise noch erforderlicher Bereicherungsausgleich muß sich somit in Übereinstimmung mit der Interessenlage einerseits zwischen der Klägerin und der Unfallhilfegesellschaft und andererseits zwischen dem Beklagten und der Unfallhilfegesellschaft vollziehen, soweit diese für den Beklagten schuldtilgende Leistungen an seine Gläubiger erbracht hat (vgl. auch BGHZ 50, 227).
IV.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß sich die Klägerin im Berufungsrechtszug auf eine Abtretung der (möglichen) Ansprüche der Unfallhilfegesellschaft gegen den Beklagten berufen hat. Das Landgericht hatte die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, daß eine Abtretung nicht nachgewiesen sei. Im Berufungsrechtszug ist die Klägerin nicht auf die Abtretung zurückgekommen. Sie hat vielmehr "keine Abtretung behauptet" (S. 14 des Schriftsatzes vom 18. Oktober 1972), nachdem der Beklagte die Frage der Abtretung aufgeworfen hatte.
V.
Die Revision der Klägerin ist somit auf ihre Kosten (§ 97 ZPO) zurückzuweisen.
Dr. Krohn
Dr. Tidow
Peetz
Lohmann