Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1975, Az.: 5 StR 424/75
Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) nach pflichtgemäßem tatrichterlichen Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 424/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG in Hamburg - 02.09.1974
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Diebstahl u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. September 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. September 1974 wird verworfen.
Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich im einzelnen gegen die Strafaussetzung zur Bewährung.
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 (§ 56 Abs. 2) StGB nicht verkannt. Trotz der gebotenen engen Auslegung dieser Ausnahmevorschrift ist das Bestehen einer an Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe heranreichenden, unerwarteten und unausweichlichen Konfliktlage des Täters nur ihr hauptsächlicher, aber nicht ihr einziger Anwendungsfall. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen, vielmehr weitgehend nach pflichtgemäßem tatrichterlichen Ermessen zu entscheiden (BGHSt 24, 3 ff; 360, 363). Die Ausübung dieses Ermessens ist im Revisionsrechtszug nur auf rechtliche Fehler nachzuprüfen. Solche treten jedoch in den die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB begründenden Erwägungen des Urteils nicht zutage und werden auch mit dem Vorbringen der Revision nicht aufgezeigt (UA S. 38-41).
Daß besondere Umstände auch in der Verlockung durch eine besondere Gelegenheit bestehen können, wie die Strafkammer bei dem Angeklagten H. angenommen hat (UA S. 40), hat der Bundesgerichtshof in der Sache 5 StR 221/74 in seinem unveröffentlichten Urteil vom 25. Juni 1974 für einen Fall mit noch weit höherem Schuldgehalt und Schadensumfang bereits ausdrücklich anerkannt. Was die Revision gegen die Annahme besonderer Umstände auch bei den Angeklagten N. und S. einwendet, läuft letztlich nur auf unzulässige Beanstandungen des tatrichterlichen Ermessens hinaus und ist daher unbeachtlich. Mit dem der Entscheidung BGHSt 25, 142 zugrundeliegenden Fall, in dem der Bundesgerichtshof die Aussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mißbilligt hat, läßt sich die hier gegebene Begründung für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB nicht vergleichen."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Schmidt
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte