Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1975, Az.: 1 StR 309/75
Strafbarkeit wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung sowie wegen schweren Raubes; Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung; Nichtanordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 309/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 01.10.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Autostraßenraub u.a.
Prozessführer
Erhard Paul D. aus F., geboren am ... 1939 in Bu./S.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. September 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 1. Oktober 1974
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1StGB a.F. in Tateinheit mit Autostraßenraub (§ 316 a StGB) und im Falle II 3 wegen Raubes (§ 249 StGB) verurteilt wird;
- 2.
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- a)
zu den Einzelstrafen in den Fällen II 2, 3 der Urteilsgründe,
- b)
zur Gesamtfreiheitsstrafe;
- 3.
im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit der Angeklagte im Falle VI der Urteilsgründe freigesprochen worden ist,
- 2.
im Falle II 1 im Strafausspruch,
- 3.
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,
- 4.
soweit von der Anordnung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis abgesehen worden ist.
III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit der Rüge förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf die Fälle II 1 und 3 der Urteilsgründe, im Falle II 1 auf den Strafausspruch, auf den Freispruch im Falle VI der Urteilsgründe und auf die Nichtanordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Die Revisionen haben teilweise Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten
1.
Verfahrensrügen
a)
Den Antrag auf Erholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin H. durfte die Strafkammer mit dem Hinweis auf ihre eigene Sachkunde zurückweisen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines erwachsenen Zeugen ist ureigene Aufgabe des Tatrichters. Im allgemeinen ist er dabei nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen (BGHSt 2, 163; 8, 130, 131; BGH, Urt. v. 13. Mai 1975 - 1 StR 97/75). Die Revision hat keine besonderen Umstände vorgetragen, die abweichend von der Regel die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich gemacht hätte. Derartige Umstände sind im vorliegenden Falle auch nicht ersichtlich.
b)
Auch die Ablehnung der Anträge auf Hinzuziehung weiterer Sachverständiger zur Frage der Zurechnungsfähigkeit verstößt nicht gegen § 244 Abs. 4 StPO, zumal beide Sachverständige zu übereinstimmenden Ergebnissen gekommen sind.
Es ist auch aus dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Gericht die Erholung eines prognostisch-kriminologischen Gutachtens abgelehnt hat. Außergewöhnliche Umstände, die die Anhörung eines Spezialgutachters geboten erscheinen lassen (vgl. BGHSt 10, 116, 118; 23, 176, 186), sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Im übrigen muß die Anordnung der Sicherungsverwahrung schon aus sachlichen Gründen aufgehoben werden.
2.
Sachrüge
a)
Auf die Sachrüge des Angeklagten ist der Schuldspruch unter II 1 der Urteilsgründe dahin zu ändern, daß in Tateinheit zum Autostraßenraub schwerer Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. tritt. Der von der Strafkammer angenommene Straßenraub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) ist weggefallen. Nach den Feststellungen hätte der Angeklagte jedoch nach altem Recht auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, dem § 250 Abs. 1 Nr. 2 n.F. entspricht, verurteilt werden können; der Angeklagte führte einen spitzen schraubenzieherähnlichen Gegenstand mit sich, den er zur Einschüchterung an den Hals des Opfers drückte (UA S. 8). Dieser Gegenstand ist als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF und als Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. anzusehen.
b)
Auch im Falle II 3 der Urteilsgründe entfällt der Straßenraub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.. Der Angeklagte ist nur wegen einfachen Raubes zu verurteilen. Die Änderung des Schuldspruchs führt im Falle II 3 zur Aufhebung im Strafausspruch.
Der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 1 und 3 steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hatte bestritten, ein schraubenzieherähnliches Werkzeug eingesetzt sowie der Verletzten die Geldbörse entrissen zu haben. Er hätte sich gegenüber dem geänderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders verteidigen können.
c)
Im Falle II 2 der Urteilsgründe ist der Tatrichter von einer unzutreffenden Mindeststrafe ausgegangen. Im Tatzeitpunkt (14. Oktober 1973) betrug die Mindeststrafe bei Notzucht ein Jahr Freiheitsstrafe, die erst durch das 4. StRG vom 23. November 1973 auf zwei Jahre erhöht worden ist. Da das Landgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich von einer Mindeststrafe von zwei Jahren ausging, kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Höhe der ausgesprochenen Strafe von diesem Irrtum beeinflußt ist. Es muß daher der Strafausspruch im Falle II 2 aufgehoben werden.
Damit ist aber auch die Grundlage für die Gesamtstrafe entfallen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung steht in Zusammenhang mit der Höhe der Strafe und fällt daher ebenfalls weg (BGHSt 14, 381, 382). Der Tatrichter wird die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung neu zu prüfen haben.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
1.
Verfahrensrügen
Die Revision rügt zu Recht Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO im Falle des Raubes zum Nachteil Angelika L. (VI der Urteilsgründe). Der Freispruch wird von den Urteilsgründen nicht getragen. Nach den gesamten Umständen hätte sich eine spätere Vernehmung der Zeugin angeboten.
Der Freispruch muß daher aufgehoben werden. Auf die Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 2 StPO kommt es nicht mehr an. Es kann dem Tatrichter überlassen bleiben, den Tatkomplex gegebenenfalls abzutrennen.
2.
Sachrüge
a)
Den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer im Sinne des § 316 a StGB im Falle II 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Der Angriff hat sich nach den gegebenen Umständen nicht unter Ausnützung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vollzogen. Der Tatentschluß ist erst beim Halten des Kraftfahrzeugs gefaßt worden (BGHSt 19, 191).
Die Revision bleibt insoweit erfolglos.
b)
Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß die Annahme eines minder schweren Falles jedenfalls unter II 1 nicht hinreichend begründet ist. Diese Annahme setzt voraus, daß das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Urteilsgründe ergeben nicht zweifelsfrei, ob die Strafkammer den minder schweren Fall nur in den persönlichkeitsbedingten Umständen gesehen hat, wie aus der Formulierung gefolgert werden könnte, oder ob die im Urteil angeführten erschwerenden Gesichtspunkte schon bei der Beurteilung als minder schwerer Fall mitberücksichtigt worden sind. Zu bemerken ist, daß die vom Tatrichter hervorgehobene erhebliche kriminelle Energie, die kaltblütige Begehungsweise und die Ausführung der Tat kurze Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft sowie die mehrfache Verletzung von Strafgesetzen die Annahme eines minder schweren Falles in Frage stellen könnten. Aus diesem Grunde ist der Strafausspruch im Falle II 1 aufzuheben.
Damit ist auch insoweit die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe entfallen.
c)
Wie die Revision mit Recht vorträgt, hat der Tatrichter verkannt, daß die Anordnung einer Sperre der Erteilung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 42 n StGB aF (§ 69 a StGB n.F.) nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung vor, die das Landgericht allerdings nicht erörtert hat, so muß es die Sperre anordnen. Lediglich die Dauer der Sperre steht im Ermessen des Gerichts. Die Sperrfrist richtet sich grundsätzlich danach, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs voraussichtlich bestehen wird (BGHSt 15, 393, 397). Von Bedeutung ist vor allem der Grad der vom Täter ausgehenden Gefährlichkeit (BGH VRS 7, 301, 303). Hierzu nimmt das Urteil nicht Stellung. Es ist daher auch insoweit aufzuheben.
Mösl
Pikart
Zipfel
Herdegen