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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1975, Az.: 4 StR 260/75

Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Zurechnungsfähigkeit eines Beschuldigten; Zustimmung zu einem Beweisantrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1975
Aktenzeichen
4 StR 260/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 01.10.1974

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Arbeiter Horst Hermann Konrad L. aus G., dort geboren am ... 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 18. September 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... K., als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Oktober 1974, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten, alle von Januar bis März 1972 begangen, zu Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte beanstandet das Urteil mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

2

1.

Zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten L. betrifft, führt die Rüge, daß das Landgericht einen Beweisantrag zu Unrecht wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt hat.

3

a)

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung geltendgemacht, er habe zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten verschiedene Tabletten eingenommen und sei deswegen in Verbindung mit Alkoholeinwirkung zurechnungsunfähig gewesen. Zum Beweis dafür hat der Verteidiger die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beantragt (Bd. III Bl. 520, 528 d.A.). Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung schlicht - ohne weitere Begründung - "wegen Prozeßverschleppung" zurückgewiesen.

4

Diese Begründung reichte zur Ablehnung des Beweisantrags nicht aus. Die Strafkammer hätte vielmehr in dem Beschluß die Gründe der Ablehnung unter Würdigung aller maßgebenden Umstände "ausführlich" darlegen müssen (BGHSt 21, 118, 122/123).

5

b)

Die Strafkammer hat sich dann in den Gründen des schriftlich abgesetzten Urteils eingehend darüber geäußert, weshalb sie eine Verschleppungsabsicht des Angeklagten für festgestellt hält. Aber einmal können die dem Ablehnungsbeschluß anhaftenden Mängel nicht durch Nachschieben von Gründen im Urteil geheilt werden (BGHSt 19, 24, 26). Zum anderen hat die Strafkammer übersehen - oder sie ist jedenfalls nicht darauf eingegangen -, daß den Beweisantrag nicht der Angeklagte, sondern - wie auch in der Sitzungsniederschrift (a.a.O.) festgestellt - der Verteidiger gestellt hat. In diesem Falle kommt es auf die Vorstellungen und Absichten des Verteidigers unabhängig von denen des Angeklagten an (BGH NJW 1964, 2118; BGHSt 21, 118, 121). In der vorliegenden Sache kann jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich der Verteidiger bei Stellung des Beweisantrags der Unmöglichkeit bewußt gewesen sei, durch die beantragte Beweiserhebung eine für den Angeklagten günstige Wendung des Verfahrens herbeizuführen (BGHSt 21, 118, 121 m.weit.Hinw.).

6

2.

Da somit die Verurteilung des Angeklagten L. nicht bestehenbleiben kann, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachbeschwerde - die übrigens alle unbegründet sind - hier nicht eingegangen zu werden.

Schmidt
Börtzler
Spiegel
Hürxthal
Knoblich