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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1975, Az.: VIII ZR 217/74

Benachteiligung einer Gläubigers durch die Übertragung eines Geschäftsanteils; Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beweislastumkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1975
Aktenzeichen
VIII ZR 217/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 14.06.1974

Fundstellen

  • DB 1975, 2074-2075 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1976, 11-12 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1976, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 2193-2195 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Erich Z. in H., S.straße ...,
als Konkursverwalter im Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der Firma D. I. C. GmbH

Prozessgegner

Speditionskaufmann Hans H., Gesellschafter der Firma T. Überseespeditionsgesellschaft mbH in H., H.

Amtlicher Leitsatz

Auf Verträge von Gesellschaftern einer GmbH untereinander findet die Beweislastumkehr des § 3 Abs. 1 u. 2 AnfG keine entsprechende Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 58, 20).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Juni 1974 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger erwirkte im Oktober/November 1972 als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma "D. I. C. GmbH" vier rechtskräftige Urteile gegen den Speditionskaufmann Ulrich V. über insgesamt fast 146.000 DM, denen Leistungen der Gemeinschuldnerin als Frachtführer zugrunde lagen. Vollstreckungsversuche gegen den Kaufmann V. blieben erfolglos. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt nunmehr der Kläger mit der am 16. Februar 1973 erhobenen Klage den Beklagten aufgrund des Anfechtungsgesetzes in Anspruch. V. und der Beklagte hatten am 28. April 1971 die Firma "T. Ü. ... mbH" gegründet, auf deren Stammkapital von 20.000 DM beide eine Einlage von 10.000 DM leisteten. Da V. - zunächst neben dem Beklagten alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser GmbH - im Herbst 1972 seine Beteiligung an ihr aufgeben wollte, wurde die von ihm übernommene Stammeinlage aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 23. September 1972 in zwei Anteile zu je 5.000 DM geteilt; während V. die eine Hälfte an seinen Sohn - den früheren Beklagten zu 2 - verschenkte, übertrug er mit notariellem Vertrag vom 3. November 1972 die andere Hälfte gegen Zahlung von 5.000 DM auf den Beklagten, blieb jedoch gegen eine Vergütung von monatlich 500 DM zunächst weiterhin Geschäftsführer der GmbH.

2

Mit der Behauptung, V. habe in der dem Beklagten bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, seinen Geschäftsanteil auf den Beklagten übertragen, hat der Kläger diese Übertragung angefochten und den Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den übernommenen Anteil in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

1.

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Übertragung des Geschäftsanteils auf den Beklagten zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt und V. dabei in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat. Jedenfalls scheitere ein auf §§ 3, 7 AnfG gestützter Anfechtungsanspruch daran, daß der insoweit beweispflichtige Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Kenntnis des Beklagten von einer etwaigen Benachteiligungsabsicht des Schuldners Voss nicht hinreichend dargetan habe. Weder der verhältnismäßig geringe Kaufpreis von 5.000 DM noch der Umstand, daß V. trotz seines Ausscheidens als Gesellschafter aus der GmbH weiterhin deren Geschäftsführer geblieben sei, reichten für die Feststellung einer Kenntnis des Beklagten von den Vermögensverhältnissen des Voss und dessen Absicht, seinen Gläubigern Vermögenswerte zu entziehen, aus. Für die Umkehrung der Beweislast in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG sei schon deswegen kein Raum, weil das angefochtene Rechtsgeschäft - die Übertragung des hälftigen Geschäftsanteils - nicht zwischen der GmbH und einem ihrer Gesellschafter, sondern zwischen zwei Gesellschaftern vorgenommen sei, die ihrerseits nicht in verwandtschaftlichen Beziehungen zueinander gestanden hätten.

4

2.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision, die in erster Linie die Verkennung der Beweislast und die unterbliebene entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG rügt, im Ergebnis stand.

5

a)

Auch bei der Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens gilt der Grundsatz, daß derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch u.a. in denjenigen Fällen, in denen der Schuldner im letzten Jahr vor der Anfechtung einen entgeltlichen, den Gläubiger benachteiligenden Vertrag mit einem nahen Angehörigen abgeschlossen hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG); in einem derartigen Fall überläßt der Gesetzgeber dem nahen Angehörigen als Anfechtungsgegner den Nachweis, daß ihm bei Vertragsschluß eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Ihre rechtspolitische Rechtfertigung findet diese Beweislastumkehr - ähnlich wie bei dem vergleichbaren § 31 Nr. 2 KO - in dem Umstand, daß nahe Angehörige in der Regel die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, daher seine Absichten leichter durchschauen und wegen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit mit ihm eher bereit sind, zum Schaden seiner Gläubiger mit ihm Verträge abzuschließen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1965 - VIII ZR 168/63 = WM 1965, 1152 = NJW 1966, 730; vgl. auch Hahn, Materialien zur Konkursordnung S. 139). Daß bei dem im Gesetz näher umrissenen Kreis von Angehörigen zwar für deren Kenntnis und Unterstützungsbereitschaft eine tatsächliche Vermutung spricht, diese Voraussetzungen aber keinesfalls immer erfüllt sind und die Umkehr der Beweislast daher angesichts der Schwierigkeit, die eigene Unkenntnis nachzuweisen, häufig erhebliche Rechtsnachteile für diese Personen zur Folge haben kann, hat der Gesetzgeber durch die im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gebotene vereinheitlichende Regelung bewußt in Kauf genommen.

6

b)

Im Schrifttum ist es von jeher als unbefriedigend bezeichnet worden, daß die vorgenannte Umkehr der Beweislast (§ 31 Nr. 2 KO; § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG) auf entgeltliche Rechtsgeschäfte, an denen juristische Personen beteiligt sind - insbesondere auf Verträge zwischen einer GmbH einerseits und einem ihrer Gesellschafter oder dessen nahen Angehörigen andererseits -, keine unmittelbare Anwendung findet, weil juristische Personen begrifflich keine "Angehörigen" haben können (Wassertrüdinger LZ 1926, 581; Karger LZ 1927, 1462; Scholz GmbH Rdsch. 1934, 851 und JW 1935, 1520; Kalter KTS 1955, 58; Lent KTS 1958, 129; siehe auch Jaeger/Lent KO 8. Aufl. § 31 Anm. 30; Mentzel/Kuhn KO 7. Aufl. § 31 Anm. 25; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens 1938 § 3 Anm. 36; Böhle-Stamschräder KO 11. Aufl. § 31 Anm. 3 e und AnfG 4. Aufl. § 3 Anm. II, 8). Gerade in derartigen Fällen liegt aber typischerweise der Verdacht eines Zusammenwirkens der Vertragspartner zum Nachteil des Gläubigers nahe, ist mithin eine Interessenlage gegeben, die in § 31 Nr. 2 KO und in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG für die Umkehr der Beweislast durch den Gesetzgeber ausschlaggebend gewesen ist. Der Gesellschafter einer GmbH - wirtschaftlich gesehen Mitträger des Gesellschaftsvermögens und damit an dessen Erhaltung besonders interessiert - wird im Krisenfall häufig bereit sein, dieses dem Gläubigerzugriff zu entziehen, wobei ihm die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Gesellschafter (§§ 46 ff. GabHG) in der Regel einen zuverlässigen Einblick in die Vermögenslage der GmbH und damit die Kenntnis der mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecke ermöglicht. Eine bei dieser Sachlage sinnvolle Umkehr der Beweislast für Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und einem ihrer Gesellschafter wäre aber angesichts der Umgehungsmöglichkeiten weitgehend wirkungslos, wenn man nicht auch die Angehörigen dieses Gesellschafters als Vertragspartner der Gesellschaft in den Kreis der verdächtigen Personen einbeziehen würde.

7

Der Senat hat daher in seinem zur konkursrechtlichen Absichtsanfechtung (§ 31 KO) ergangenen Urteil BGHZ 58, 20 die Beweislastumkehr auch auf Rechtsgeschäfte zwischen einer GmbH und deren Gesellschaftern sowie deren nahen Angehörigen erstreckt und die beiden letztgenannten Personengruppen als "Angehörige" der GmbH behandelt (vgl. auch OLG Nürnberg KTS 1960, 40). Ihre Rechtfertigung findet diese lückenausfüllende rechtsähnliche Anwendung des § 31 Nr. 2 KO in dem im Jahre 1935 - und zwar in Anlehnung an § 32 Abs. 2 der österreichischen Konkursordnung von 1914 - neu geschaffenen § 108 Abs. 2 VglO, durch den der Gesetzgeber hinsichtlich der beim Vergleichsantrag zu offenbarenden sogen, verdächtigen Rechtsgeschäfte (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VglO) eine derartige Gleichstellung ausdrücklich vorgenommen hat. Was der Senat in der Entscheidung BGHZ 58, 20 für die konkursrechtliche Absichtsanfechtung ausgeführt hat, gilt angesichts der insoweit gleichen Rechts- und Interessenlage auch für die Anfechtung außerhalb des Konkursverfahrens (vgl. Böhle-Stamschräder AnfG § 3 Anm. II, 8; auch Jaeger a.a.O. § 3 Anm. 36).

8

c)

§ 108 Abs. 2 VglO zeigt aber zugleich auch die Grenzen für eine rechtsähnliche Anwendung der Vorschriften über eine Beweislastumkehr (§ 31 Nr. 2 KO, § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG) auf. Bei Erlaß der Vergleichsordnung waren dem Gesetzgeber die Problematik der Anfechtung von Rechtsgeschäften, an denen eine GmbH beteiligt ist, sowie der Wunsch nach Ausfüllung dieser Lücke durch gesetzliche Regelung bekannt (vgl. Karger LZ 1927, 1462; auch Jaeger a.a.O. § 3 Anm. 36 mit weiteren Nachweisen). Wenn er sich gleichwohl darauf beschränkt hat, in § 108 Abs. 2 VglO die Gesellschafter einer GmbH und deren nahe Angehörige als nahe Angehörige der GmbH zu behandeln und damit den Kreis der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 VglO offenzulegenden Rechtsgeschäfte lediglich um die zwischen der GmbH und dem vorgenannten Personenkreis abgeschlossenen zu erweitern, so kommt darin zum Ausdruck, daß nach Ansicht des Gesetzgebers bei entgeltlichen Rechtsgeschäften nur in diesem Rahmen der besonders naheliegende Verdacht einer Gläubigerbenachteiligung besteht, der eine förmliche Umkehr der Beweislast mit den damit für den Anfechtungsgegner verbundenen weitreichenden Folgen (s.o. unter 2, a) rechtfertigt. Zwar regelt § 108 Abs. 2 VglO i.V. mit § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VglO unmittelbar nur die Offenlegung von bestimmten Rechtsgeschäften bei der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Der rechtspolitische Sinn dieser Vorschrift, dem Vergleichsgericht wie auch später dem Vergleichsverwalter u.a. einen Überblick Über besonders verdächtige und im Hinblick auf die Beweislastumkehr erleichtert anfechtbare Rechtsgeschäfte zu geben, gebietet jedoch einen Rückschluß auf die vom Gesetzgeber gewollten Grenzen einer rechtsähnlichen Anwendung der §§ 31 Nr. 2 KO, 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG für das gesamte Insolvenzrecht überhaupt.

9

d)

Für Rechtsgeschäfte von Gesellschaftern einer GmbH untereinander, sofern sie nicht in einem besonderen nahen Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen, bleibt es daher, solange der dazu allein berufene Gesetzgeber keine ausdrückliche abweichende Regelung getroffen hat, bei der allgemeinen, den Anfechtenden treffenden Beweislast (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG); denn die bloße wirtschaftliche Interessenverknüpfung, wie sie bei Mitgesellschaftern einer GmbH vorliegen kann, und enge persönliche Beziehungen reichen für eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Anfechtungsgegners nicht aus. Auch im Schrifttum ist bisher, soweit ersichtlich, eine Beweislastumkehr für Fälle wie den vorliegenden - sieht man von einer mehr beiläufigen und möglicherweise mißverständlichen Bemerkung bei Mentzel/Kuhn (a.a.O. § 31 Anm. 25) ab - weder nach geltendem Recht angenommen noch de lege ferenda vorgeschlagen worden.

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Soweit sich der Kläger darauf berufen will, beide Gesellschafter müssten, da sie nach der Rechtsprechung des Senates jeweils als "Angehörige" der GmbH anzusehen seien, auch untereinander als nahe Angehörige im Sinne der Beweislastvorschriften behandelt werden, verkennt er, daß es - anders als im Verhältnis zwischen GmbH und deren Gesellschaftern - nicht nur an einer vermögensmäßigen Verknüpfung fehlt, sondern sich auch ein Gesellschafter Einblick in die Vermögensverhältnisse seines Mitgesellschafters - als Anhalt für eine etwa bestehende Benachteiligungsabsicht - gerade nicht auf Grund des Gesellschaftsvertrages selbst verschaffen kann, sondern weitgehend auf die Unterrichtung durch seinen Vertragspartner angewiesen ist, es daher insoweit an der typischerweise zu vermutenden Kenntnis der Benachteiligungsabsicht - als Rechtfertigung für eine Beweislastumkehr - fehlt.

11

e)

Daß im vorliegenden Fall die GmbH nur aus zwei Gesellschaftern bestand und der zwischen diesen abgeschlossene, vom Kläger angefochtene Vertrag gerade die Übertragung eines Gesellschaftsanteils zum Inhalt hatte, ändert an der Nichtanwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG nichts; denn die rechtsähnliche Anwendung förmlicher Beweislastregeln gebietet - jedenfalls, soweit es sich um eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Anfechtungsgegners handelt - im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelöste einheitliche Handhabung. - Soweit die Revision schließlich die Umkehr der Beweislast aus § 282 BGB herleiten will, geht diese Ansicht schon deswegen fehl, weil es an schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin einerseits und dem Beklagten andererseits fehlt.

12

f)

Kann sich der Kläger mithin auf eine Umkehr der Beweislast nicht berufen, so kann gleichwohl im Rahmen der Beweiswürdigung dem Umstand, daß der Beklagte und der Kaufmann V. Mitgesellschafter der T.-GmbH waren, für die Frage, ob der Beklagte von der zu unterstellenden Benachteiligungsabsicht seines Vertragspartners Kenntnis gehabt hat, entscheidende Bedeutung zukommen. Das hat jedoch auch das Berufungsgericht, das sich weitgehend die im Berufungsrechtszug im einzelnen nicht angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts zueigen gemacht hat, nicht verkannt. Es hat insbesondere berücksichtigt, daß nicht nur beide Vertragspartner Mitgesellschafter der T.-GmbH waren, sondern auch die von Voss außerdem betriebene Firma "A." zu der GmbH enge geschäftliche Beziehungen unterhielt, beide Firmen benachbarte Büroräume - eine Zeitlang sogar in Bürogemeinschaft - innehatten und V. auch nach seinem Ausscheiden aus der GmbH jedenfalls zunächst - wenn auch nur zu einem verhältnismäßig geringen Gehalt von monatlich 500 DM - Mitgeschäftsführer der GmbH blieb. Es besteht auch kein Anlaß zu der Annahme, das Berufungsgericht habe den von dem Beklagten bei seiner Parteivernehmung im ersten Rechtszug erwähnten, vom Kläger allerdings im Berufungsverfahren nicht aufgegriffenen Umstand daß er von der Meldung des Kaufmanns V. an den sog. "Frachtenausschuß" als eines säumigen Zahlers Kenntnis gehabt habe, bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl nach dem Ergebnis einer umfangreicheren Beweisaufnahme den Nachweis, der Beklagte habe von einer etwaigen Benachteiligungsabsicht seines Vertragspartners V. Kenntnis gehabt, nicht als geführt angesehen hat, so handelt es sich insoweit um eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung, die für den Senat - weil rechtsfehlerfrei zustandegekommen und ordnungsgemäß begründet - bindend ist.

13

3.

Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Braxmaier
Dr. Hiddemann
Wolf
Merz