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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.1975, Az.: IV ZA 8/75

Begünstigung des Ehegatten in einer Lebensversicherung; Begünstigung des Ehegatten in einer Lebensversicherung unter einer auflösenden Bedingung; Bezugsrecht des Ehegatten aus einer Lebensversicherung bei Scheidung der Ehe; Einsetzung des Ehegatten als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1975
Aktenzeichen
IV ZA 8/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
LG Münster

Fundstellen

  • DB 1975, 2274 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1975, 736 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1976, 33 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 290-291 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Bernhard B., M., Me.straße ..., als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des am ... 1972 in M. verstorbenen, zuletzt in M. wohnhaft gewesenen Hubertus Franz P.

Prozessgegner

Hausfrau Maria P., M., Am alten S.hof,

Amtlicher Leitsatz

Benennt ein Versicherungsnehmer in einer Lebensversicherung seinen Ehegatten als Bezugsberechtigten, so ist dessen Bezugsrecht nicht ohne weiteres auflösend bedingt durch die Scheidung der Ehe. Auch § 2077 BGB findet im Falle der Scheidung keine analoge Anwendung.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat
am 17. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Prof. Johannsen, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des 1972 verstorbenen Hubertus Franz P., der Beklagte der Nachlaßpfleger für dessen unbekannte Erben. Vor Scheidung der Ehe hatte der Erblasser bei der A.-Lebensversicherungs-AG eine Lebensversicherung abgeschlossen. In dem Vertragsantrag hatte er als Bezugsberechtigte im Todesfall die "Ehefrau" ohne weitere namentliche Kennzeichnung benannt. Der Erblasser verstarb, ohne die Einsetzung nach der Scheidung abgeändert oder widerrufen zu haben. Die Parteien streiten um die Bezugsberechtigung der Klägerin. Diese verlangt von dem Beklagten die Einwilligung zur Auszahlung der von der Versicherung hinterlegten Versicherungssumme. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Der Beklagte will Revision mit dem Ziel der Klageabweisung einlegen und beantragt hierfür das Armenrecht.

2

Dem Beklagten war das Armenrecht zu versagen, da die beabsichtigte Revision keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Erklärung des Erblassers dahingehend ausgelegt, daß er als Bezugsberechtigte seine damalige Ehefrau, die Klägerin, eingesetzt hat. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Einsetzung sei nicht nachträglich infolge dar Scheidung weggefallen, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

3

Die Einsetzung des Ehegatten als Bezugsberechtigten ist nicht ohne weiteres auflösend bedingt durch die Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles (anders OLG Celle in JW 1935, 716; OLG Hamburg in JRPV 1936, 253; beiläufig auch RGZ Bd. 170, 72, 78). Auch die Verwendung des Ausdrucks "Ehefrau" erlaubt keine derartige Auslegung. Entgegen einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung (OLG Celle a.a.O.; Robrecht in Betrieb 1967, 453 ff) kann nicht immer angenommen werden, daß nach der Lebenserfahrung das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt werden soll, daß die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch besteht. Zwar mag es häufig zutreffen, daß Ehegatten nach der Scheidung dem ehemaligen Partner das Bezugsrecht nicht mehr belassen wollen. Für diesen Fall können sie jedoch das Bezugsrecht abändern oder widerrufen (§ 166 Abs. 1 VVG). Im übrigen kommt es hierauf jedoch nicht an. Entscheidend für die Frage, ob ein Bezugsrecht unbedingt oder auflösend bedingt eingeräumt werden soll, ist allein der bei der Festlegung des Bezugsberechtigten vorhandene und der Versicherung gegenüber auch zum Ausdruck gekommene Wille des Versicherungsnehmers.

4

Zu Recht vermißt hier das Berufungsgericht jeden konkreten Anhaltspunkt dafür, daß der Erblasser die Klägerin nur auflösend bedingt einsetzen wollte. Eine derartige Willensrichtung allein aus der Verwendung des Ausdrucks "Ehefrau" ableiten zu wollen, hieße dem Willen des Versicherungsnehmers Gewalt antun, der sich in der Regel bei der Festlegung des Bezugsberechtigten überhaupt keine Gedanken über den Fortbestand seiner Ehe macht (so mit Recht OLG Bremen in VersR 1959, 689). Bei dieser Überlegung spielt es keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer dem Ausdruck "Ehefrau" den vollen Namen seines Ehegatten beigefügt hat oder nicht. Der Verzicht auf eine volle Namensnennung allein rechtfertigt keine differenzierende Betrachtungsweise (Prölss/Martin, VVG 20, Aufl. 1975 § 167 Anm. 3; Soergel/Schmidt, BGB 10. Aufl. 1967 § 330 Rdn. 5; Robrecht a.a.O.; Oswald in VP 1971 S. 143 ff).

5

Zu Recht lehnt das Berufungsgericht auch eine analoge Anwendung des § 2077 BGB auf den vorliegenden Fall ab (herrschende Meinung, vgl. Prölss/Martin a.a.O.; Soergel/Knopp, BGB 10. Aufl. 1974 § 2077 Rdn. 9; Palandt/Keidel, BGB 34. Aufl. 1974 § 2077 Anm. 6; Oswald a.a.O.; Schulz in Betrieb 1967, 1307 f; OLG Bremen a.a.O.; LG Itzehoe in VersR 1964, 581; LG Hildesheim in VersR 1964, 937 ff; a.A. Robrecht a.a.O.).

Dr. Hauß RiBGH
Prof. Johannsen ist dienstlich ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert
Dr. Hauß
Dr. Buchholz
Dr. Hoegen
Dehner