Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1975, Az.: 4 StR 417/75
Revisionserfolg bei Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit; Vorübergehender Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen; Fehlende Begründung im Ausschließungsbeschluss; Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit als absoluter Revisionsgrund; Urteilsbildung im Strafprozess; Zum Tatbestandsmerkmal des Abhängigkeitsverhältnisses bei Missbrauch von Schutzbefohlenen; Zur Frage der Abhängigkeit von Jugendlichen von ihrem Sporttrainer; Grundsätze der Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.09.1975
- Aktenzeichen
- 4 StR 417/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 25.02.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Homosexuelle Handlungen
Prozessführer
Professor Dr. phil. Wilhelm B. aus H., geboren am ... 1935 in Bo.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 11. September 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Hürxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen homosexueller Handlungen in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten beanstandet außerdem das Verfahren.
Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten dringt durch mit der Verfahrensrüge, mit der sie eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung geltend macht.
Das Landgericht hat gemäß § 172 Nr. 2 GVG "für die Dauer der Vernehmung des Zeugen S. die Öffentlichkeit ausgeschlossen", den Ausschließungsgrund jedoch nicht angegeben. Darin liegt ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, nach der bei der Verkündung eines solchen Beschlusses stets anzugeben ist, aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Der Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG stellt für sich allein keine ausreichende Begründung dar. Diese Vorschrift ermöglicht den Ausschluß der Öffentlichkeit, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten oder Zeugen oder ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden. Es ist nicht erkennbar, welche dieser Alternativen das Landgericht gemeint hat. Mit diesem Verfahrensverstoß ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nötigt.
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß sich der Ausschluß der Öffentlichkeit lediglich auf den Teil der Hauptverhandlung erstreckt hat, in welchem der Zeuge S. vernommen wurde, der Angeklagte aber von dem Vorwurf, sich auch an diesem Jugendlichen vergangen zu haben, freigesprochen worden ist. Da der Urteilsfindung das gesamte, auf dem "Inbegriff der Verhandlung" beruhende Beweisergebnis zu Grunde liegt (§ 261, § 264 Abs. 1 StPO), zwischen den einzelnen, dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Taten aber ein enger Sachzusammenhang bestand - in allen Fällen gehörten die Jugendlichen dem Sportverein an, bei welchem er als Trainer und Betreuer tätig war -, läßt sich nicht ausschließen, daß das auf diesem Teil der Hauptverhandlung beruhende Beweisergebnis bei der gesamten Urteilsfindung, auch soweit diese zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat, berücksichtigt worden ist.
Da schon auf diese Verfahrensrüge das Urteil aufgehoben werden muß, braucht auf die anderen, von der Revision des Angeklagten erhobenen Rügen nicht eingegangen zu werden.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß der Angeklagte in allen drei Fällen nicht auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt worden ist. Auch dieses Rechtsmittel ist begründet.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Taten, die - jedenfalls in den Fällen 2 (Bernd F.) und 3 (Ulrich B.) - vor dem Inkrafttreten des Vierten Strafrechtsreformgesetzes (BGBl 1973 I 1725) begangen wurden, unter dem Gesichtspunkt des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. zu prüfen sind. Denn diese Bestimmung ist im Vergleich zu § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., dessen Anwendung zur Tatzeit in Betracht gekommen wäre, das mildere Gesetz, weil sie diesem gegenüber den Tatbestand einschränkt und eine mildere Strafandrohung aufweist (§ 2 StGB). Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. abgelehnt hat, halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß in den Fällen 1 (Wolfgang G.) und 2 (Bernd F.) ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift nicht festzustellen sei; im Falle 1 könne zudem, da die "Möglichkeit der Mitinitiative" des Jugendlichen bestehe, nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte
"subjektiv unter Ausnutzung eines etwaigen Abhängigkeitsverhältnisses tätig geworden"
sei. Im Fall 3 (Ulrich B.) hat es die Frage, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen habe, zunächst zwar bejaht, bei der abschließenden Beurteilung aber offen gelassen, da sich auch in diesem Falle angesichts der "Mitinitiative" des Jugendlichen nicht feststellen lasse, daß der Angeklagte "subjektiv unter Ausnutzung" eines solchen Verhältnisses gehandelt habe. Diese Beurteilung des festgestellten Sachverhalts begegnet rechtlichen Bedenken.
Nach den Urteilsfeststellungen waren die Jugendlichen - davon geht das Landgericht ersichtlich aus - Mitglieder der Jugendmannschaft des FC Hö., welcher der Angeklagte als Trainer und Betreuer vorstand. Er trainierte mit dieser Mannschaft zweimal wöchentlich und traf sich mit den Mannschaftsmitgliedern jeden Freitag in einer Gaststätte. Außerdem begleitete er die Mannschaft zu den Sonntagsspielen. Den Feststellungen zufolge sah der Angeklagte "die Schwerpunkte seiner Betreuung" aber nicht nur "im sportlichen, sondern auch im persönlichen Bereich der Jugendlichen", die er durch "gruppendynamische Arbeit und Spiele" bei der "Bewältigung ihrer Probleme" zu unterstützen versuchte. Er begleitete die Mannschaftsmitglieder auch auf zahlreichen Fahrten ins In- und Ausland, die dazu dienen sollten, "den jeweilig beteiligten Jugendlichen die Gelegenheit zu geben, sich näher kennenzulernen und gemeinsam ihre Probleme anzugehen". Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts wird diesem Sachverhalt nicht gerecht.
Schon die Stellung des Angeklagten als Trainer der Jugendmannschaft und deren Begleiter auf Reisen und bei Spielen gegen andere Mannschaften mit ihren vielfältigen, die Jugendlichen unmittelbar berührenden Aufgaben begründete ein menschliches und sittliches Autoritätsverhältnis, das über die bloße sportliche Betätigung hinaus die gesamte Lebensführung der Minderjährigen betraf und ihm entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten auf diese eröffnete (vgl. hierzu im einzelnen BGHSt 17, 191, 192). Hinzu kommt, daß der Angeklagte die "Schwerpunkte seiner Betreuung nicht nur im sportlichen, sondern auch im persönlichen Bereich der Jugendlichen" sah, denen er "bei der Bewältigung ihrer Probleme" zu helfen versuchte. Er verstand also selbst seine Stellung als Trainer und Betreuer der Jugendmannschaft dahin, daß sie nicht nur die sportliche Betätigung, sondern die gesamte Lebensführung der Jugendlichen umfassen sollte. Auch von den Jugendlichen wurde seine Stellung offensichtlich in diesem Sinne verstanden. Denn nach den Urteilsgründen sahen diese in ihm, dem "wesentlich älteren und Führer der Gruppe", eine "Bezugsperson". Alle diese Umstände sprechen dafür, daß die Jugendlichen dem Angeklagten "zur Betreuung in der Lebensführung" anvertraut waren.
Da sich dieses Betreuungsverhältnis nicht nur auf die eigentliche sportliche Betätigung, sondern auch auf den "persönlichen Bereich" der Jugendlichen erstreckte, in diesem sogar einer der "Schwerpunkte der Betreuung" lag, kann es entgegen der Meinung des Landgerichts nicht darauf ankommen, ob die Taten bei der "eigentlichen Vereinsarbeit" begangen worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte unter Mißbrauch der mit dem Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit gehandelt hat. Das kann auch außerhalb der Vereinsarbeit der Fall gewesen sein.
Ein solcher Mißbrauch setzt voraus, daß das Abhängigkeitsverhältnis zur Tatzeit gegeben und beiden Teilen auch bewußt ist und daß der Täter nur oder überwiegend infolge dieser Abhängigkeit zum Erfolg gelangt. Er muß dabei erkennen, daß der Jugendliche mit Rücksicht auf das Abhängigkeitsverhältnis einwilligt (vgl. Dreher 35. Aufl. Anm. 3 E zu § 174 StGB mit Nachweisen).
Die Frage, ob ein solcher Mißbrauch vorgelegen habe, hat das Landgericht im Falle 2 (E.) offen gelassen, da das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses für den Zeitpunkt der Tat, die im Anschluß an eine Zusammenkunft begangen worden sei, welche mit der "eigentlichen Vereinsarbeit nichts zu tun gehabt" habe, nicht festgestellt werden könne. Das Landgericht geht hier also rechtsirrtümlich davon aus, daß ein Betreuungsverhältnis allenfalls für die "eigentliche Vereinsarbeit" angenommen werden könne, der Mißbrauch eines solchen Verhältnisses außerhalb dieser Vereinsarbeit demgemäß nicht möglich sei. Das Urteil kann insoweit schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben.
Im Falle 1 (G.) hat das Landgericht mangels ausreichender Feststellungen das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses zur Tatzeit verneint, ohne jedoch im einzelnen darzutun, aus welchem Grunde seines Erachtens die Feststellungen nicht ausreichen. Es ist anzunehmen, Jedenfalls aber nicht auszuschließen, daß es auch insoweit die Umstände, die für das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses sprechen, unzutreffend beurteilt hat.
Darüber hinaus geben in diesem Falle sowie im Fall 3 (B.), in denen das Landgericht ausdrücklich auch den Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses verneint hat, seine Ausführungen zu dieser Frage Anlaß zu Zweifeln, ob es dabei das gesamte Beweisergebnis berücksichtigt und rechtlich zutreffend gewürdigt hat. Während es zunächst in beiden Fällen dartut, daß die "Mitinitiative" der Jugendlichen die Feststellung, der Angeklagte habe unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses gehandelt, nicht zulasse, erklärt es in den Ausführungen zur Strafzumessung:
"Immer ging die Hauptinitiative zu den sexuellen Handlungen von ihm als wesentlich älteren und Führer der Gruppe - die Jugendlichen sahen in ihm eine Bezugsperson - aus".
Das könnte darauf schließen lassen, daß der Angeklagte bei den Taten jeweils seine Stellung als "Führer der Gruppe" und "Bezugsperson" der Jugendlichen, für diese erkennbar, ausgenutzt hat und die Jugendlichen mit Rücksicht auf diese Stellung auf seine Ansinnen eingegangen sind. Darin würde ein Mißbrauch des durch seine Stellung begründeten Abhängigkeitsverhältnisses liegen. Daß neben der von ihm ausgegangenen "Hauptinitiative" auch eine gewisse "Mitinitiative" seitens der Jugendlichen vorhanden gewesen ist, kann demgegenüber für die Tatbestandsmäßigkeit nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht diese naheliegende Möglichkeit gesehen und gegebenenfalls rechtlich zutreffend geurteilt hat.
Das Urteil muß sonach auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.
Es sei darauf hingewiesen, daß die Revision der Staatsanwaltschaft zudem mit Recht die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung - entgegen § 75 Abs. 1 StGB a.F. (gleichlautend § 54 Abs. 1 StGB n.F.) ist die höchste Einzelstrafe nicht erhöht worden - beanstandet.
Börtzler
Hürxthal
Salger
Knoblich