Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.08.1975, Az.: 4 StR 175/75
Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.08.1975
- Aktenzeichen
- 4 StR 175/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 07.06.1974
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Betrug u.a.
Prozessführer
Kaufmann Karl Friedrich G. aus U., geboren am ... 1946 in K.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 28. August 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus D. als Verteidiger des Angeklagten,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juni 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und 100,00 DM Geldstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Mit der Sachbeschwerde hat das Rechtsmittel dagegen Erfolg.
Das Landgericht hat den fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Stadtsparkasse D. (im Urteil als "Tatkomplex Lastschrift-Einzugsverfahren" bezeichnet) und die fortgesetzte Untreue ("Tatkomplex Jugoslawiengeschäft") als besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3, § 266 Abs. 2 StGB) gewertet. Die ausgeworfenen Strafen von je einem Jahr und 6 Monaten halten sich zwar im Rahmen der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 und des § 266 Abs. 1 StGB. Es ist aber nicht auszuschließen, daß sie in ihrer Höhe von der Annahme besonders schwerer Fälle beeinflußt sind. Diese Annahme unterliegt jedoch rechtlichen Bedenken.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann ein besonders schwerer Fall nur dann angenommen werden, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so weit übertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (ständige Rechtsprechung - vgl. die Nachweise bei Dreher 35. Aufl. Anm. 9 zu § 46 StGB, Anm. 6 zu § 266 StGB). Der Tatrichter hat diese Frage auf Grund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu prüfen. Dabei sind die in Betracht kommenden Umstände sorgfältig gegeneinander abzuwägen, insbesondere müssen die äußeren gegen die inneren Umstände abgewogen werden (BGHSt 2, 181, 182; BGH NJW 1952, 234).
Das Landgericht legt zwar in seinen Ausführungen zur Strafzumessung nicht nur die gegen den Angeklagten, sondern auch die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände dar. Nach den Urteilsgründen ist es aber zweifelhaft, ob sich seine Ansicht, es handele sich um besonders schwere Fälle, auf eine sorgfältige Abwägung aller dieser Umstände gründet. Zu der fortgesetzten Untreue erklärt es nur,
"im Hinblick auf die durch diese Tat erneut zutage getretene Bedenkenlosigkeit des Angeklagten und das Ausmaß des durch sie verursachten Schadens"
, erscheine dieser "Tatkomplex" als besonders schwerer Fall. Es ist danach nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall anzunehmen sei, diese, zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Umstände über Gebühr in den Vordergrund gerückt und demgegenüber die zu dessen Gunsten wirkenden Gesichtspunkte nicht genügend beachtet hat. Im Falle des fortgesetzten Betruges erklärt es zwar,
"unter Beachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe" sei dieser "Tatkomplex"
als besonders schwerer Fall gewertet worden. Auch in diesem Fall ist aber nicht erkennbar, ob es dabei auch sämtliche zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände hinreichend berücksichtigt hat. Die Urteilsgründe lassen jedenfalls nicht erkennen, aus welchen Gründen es trotz dieser Milderungsgründe einen besonders schweren Fall angenommen hat.
Daher waren die Einzelstrafaussprüche wegen fortgesetzten Betruges und wegen fortgesetzter Untreue aufzuheben.
Bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, wird das Landgericht noch folgendes zu beachten haben:
Für die Annahme eines besonders schweren Falles kommen in erster Linie Fälle eines außerordentlich hohen Vermögensschadens in Betracht. Ein besonders schwerer Fall kann aber auch dann vorliegen, wenn eine besondere Hartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen Willens oder eine besondere Gefährlichkeit der angewendeten Mittel festzustellen ist (vgl. Dreher 35. Aufl. Anm. 6 zu § 266 StGB). Wenn nun das Landgericht im Falle des fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß der Stadtsparkasse Dortmund "der auch für ein Kreditinstitut nicht leicht zu verschmerzende Schaden von 52.760,88 DM" entstanden sei, so stellt es dabei auf ein Kreditinstitut ganz allgemein ab.
Das ist aber verfehlt. Es kommt stets auf die besondere Fallgestaltung an. Bei einem kleinen Kreditinstitut wird ein solcher Betrag in der Tat nicht leicht zu verschmerzen sein. Anders kann es dagegen bei einem Kreditinstitut sein, das einen größeren Umfang hat. So kann ein Schaden in dieser Größenordnung für ein solches Institut kaum fühlbar ins Gewicht fallen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, daß nach den Feststellungen lediglich eine konkrete Vermögensgefährdung vorliegt.
Bei der Strafzumessung für die fortgesetzte Untreue hat das Landgericht unter anderem berücksichtigt, daß der Angeklagte durch die Tat "eine nicht zu unterschätzende Schädigung des Rufs der westdeutschen Exportindustrie" verursacht habe, die geeignet gewesen sei, "die Wettbewerbsfähigkeit derselben zu beeinträchtigen". Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß dies eine reine Vermutung ist, die nicht durch Tatsachen belegt wird. Bei dem erheblichen Umfang der Exportgeschäfte deutscher Firmen mit ausländischen Geschäftspartnern ist auch nicht anzunehmen, daß der durch die Tat verursachte Schaden "den Ruf der westdeutschen Exportindustrie" ernsthaft geschädigt oder sogar deren Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt haben kann.
Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche wegen des fortgesetzten Betruges und der fortgesetzten Untreue nötigt zugleich zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen des weiteren Betruges ("Tankstellenbetrug"), denn es ist nicht auszuschließen, daß sich die Höhe der beiden Einzelstrafen auf die Strafzumessung wegen dieser Straftat ausgewirkt hat. Mit der Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Das Landgericht wird bei der neuen Strafzumessung zu beachten haben, daß die zwingende Geldstrafe des § 266 StGB seit dem 1. Januar 1975 in Wegfall gekommen und Geldstrafe nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. möglich ist.
Börtzler
RiamBGH Mayr ist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Unterschriftleistung verhindert Schmidt
Hürxthal
Knoblich