Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.08.1975, Az.: 1 StR 381/75
Strafbarkeit wegen fortgesetzter Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger; Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.08.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 381/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 15.11.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Prozessführer
Betriebstelefonist Ewald L. aus N., geboren am ... 1928 in W.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. August 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende
Richter
Bundesanwalt ... in der Verhandlung
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1.)
Die Rüge der Verletzung des § 245 StPO entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Bestimmung des § 245 StPO setzt voraus, daß der geladene Zeuge auch verfügbar ist (Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 245 Anm. 2 c). Die Revision muß also dartun, daß der Zeuge im Zeitpunkt des Beweisantrages tatsächlich anwesend war. Das behauptet sie aber nicht; sie trägt lediglich vor, daß der bereits vernommene Zeuge "nicht entlassen" war. Darauf kommt es jedoch nicht an.
Auch ein Zeuge, der sich eigenmächtig entfernt hat (Löwe-Rosenberg, StPO § 245 Anm. 2 b) oder wegen ungebührlichen Verhaltens in eine Haftstrafe genommen und alsbald zur Haft abgeführt worden ist (BGH bei Dallinger MDR 1954, 17), ist nicht präsent.
Die in der Revisionsverhandlung nachgeschobene Rüge der Verletzung des § 248 StPO ist verspätet.
2.)
Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen H. verstößt auch nicht gegen § 244 Abs. 3 StPO. Die vom Tatrichter angeführten Gründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die polizeiliche Aussage ist auch dann verwertbar, wenn eine Belehrung nach § 55 StPO unterblieben sein sollte (vgl. unter 3).
3.)
Auch die Rüge der Verletzung der §§ 250, 252 StPO greift nicht durch. § 252 StPO gilt nicht für das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Infolgedessen dürfen auch nichtrichterliche Verhörspersonen darüber vernommen werden, was ein Zeuge früher bekundet hat (BGHSt 17, 245, 247). Das Recht des Zeugen zur Verweigerung der Aussage soll ihm den inneren Zwiespalt ersparen, in den er durch den Widerstreit zwischen gesetzlicher Zeugnispflicht und seinem persönlichen Interesse daran, sich nicht selbst belasten zu müssen, geraten könnte; es berührt den Rechtskreis des Angeklagten nicht unmittelbar. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, ob der Zeuge bei seiner früheren Vernehmung nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist (BGH a.a.O.).
II.
Sachrüge
Mit der Sachbeschwerde rügt die Revision, daß die zur Tatzeit (Juli bis September 1973) geltende alte Fassung des § 180 StGB anzuwenden gewesen wäre (§ 2 Abs. 1 StGB). Das trifft insoweit zu, als auch die Merkmale von § 180 StGB aF, nämlich Gewohnheitsmäßigkeit oder Handeln aus Eigennutz erfüllt sein müssen. Aus dem Urteilszusammenhang läßt sich die Gewohnheitsmäßigkeit des Angeklagten (vgl. BGHSt 15, 380) unbedenklich entnehmen. Darüber hinaus hat der Angeklagte nach den Feststellungen auch eigennützig gehandelt, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß er das für den Geschlechtsverkehr seiner Tochter eingenommene Geld ausschließlich dieser zugutekommen lassen wollte (UA S. 16). Nach den Feststellungen diente der Geschlechtsverkehr der Tochter auch der eigenen Befriedigung des Angeklagten, so legte er sich, während der Zeuge H. mit seiner Tochter verkehrte, daneben nackt auf das Bett und tätschelte das Gesäß des Zeugen und verkehrte schließlich mit der Tochter selbst. Es ging ihm also offensichtlich auch darum, die Wohngemeinschaft mit der Tochter aufrechtzuerhalten, um mit ihr auch selbst - zumindest gelegentlich - geschlechtlichen Umgang pflegen zu können. Dies genügt für die Annahme von Eigennutz (vgl. BGHSt 11, 94, 96; BGH, Urteil vom 3. März 1959 - 1 StR 609/58).
Der Tatrichter hat auch in rechtlich zutreffender Weise die Merkmale des § 180 Abs. 2 StGB nF festgestellt. Er hat zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob § 180 Abs. 2 StGB nF das mildere Gesetz i.S. des § 2 Abs. 3 StGB ist. Jedoch ist die Verurteilung nach § 180 Abs. 2 StGB nF im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Vergleich der beiden Strafdrohungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 29/30; 20, 74, 75) ergibt, daß das neue Gesetz das mildere ist. Den Strafzumessungsgründen und der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist zu entnehmen, daß das Landgericht keine mildernden Umstände i.S. des § 180 Abs. 1 StGB aF angenommen hätte. Im übrigen ist aber § 180 Abs. 3 StGB nF insofern milder, als er Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, während nach § 180 StGB aF neben der Freiheitsstrafe (bei gleichem Strafrahmen) zugleich auf Geldstrafe erkannt werden konnte.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Loesdau
Pikart
Woesner
Zipfel