Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.1975, Az.: 2 StR 300/75
Voraussetzungen einer Strafrahmenmilderung für ein unechtes Unterlassungsdelikt; Voraussetzungen der Berücksichtigung einer Strafmilderung in den allgmeinen Strafgesetzen im Jugendstrafrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.08.1975
- Aktenzeichen
- 2 StR 300/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 25.10.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Prozessführer
Arbeiterin Loni B. aus O., Kreis D., dort geboren am ... 1955
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. August 1975
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Oktober 1974, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Angeklagte ist von der Jugendkammer wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Aussetzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden, weil sie als Hausgenossin einer Freundin durch Unterlassung der gebotenen Pflege und Ernährung den Tod der beiden allein in der Wohnung zurückgelassenen Kleinkinder dieser Freundin mitverschuldet hat. Ihre Revision, mit der sie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, muß mit der Sachrüge zum Strafausspruch durchgreifen, weil die seit dem 1. Januar 1975 geltende Regelung über die Tatbegehung durch Unterlassen (§ 13 StGB 1975) die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB 1975 vorsieht. Das bis dahin geltende Recht kannte für das sogenannte unechte Unterlassungsdelikt eine solche Strafrahmenmilderung nicht. Die nach § 354 a StPO zu beachtende Gesetzesänderung besitzt auch im Jugendstrafrecht, für das nach § 18 JGG die Strafrahmen der allgemeinen Strafgesetze an sich keine Geltung haben, insofern Bedeutung, als sie allgemein die Möglichkeit einer milderen Beurteilung der Tatbegehung durch Unterlassen eröffnet (vgl. BGH NJW 1972, 693).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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