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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.08.1975, Az.: 1 StR 283/75

Strafbarkeit wegen Mordes; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Anforderungen an die Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.08.1975
Aktenzeichen
1 StR 283/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 07.10.1974

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Schüler Günter J. aus W., dort geboren am ... 1958, zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. August 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Neifer, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. Oktober 1974 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen zweier Morde zur Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg Verletzung formellen und materiellen Rechts.

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I.

Verfahrensrügen

4

1.

Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, daß der Vorsitzende des Gerichts - zum Teil gegen den Widerspruch von Staatsanwaltschaft und Verteidigung - mehrfach zu der nach dem Gesetz "nicht öffentlich" zu führenden Verhandlung Personen zugelassen habe, denen die Anwesenheit nicht hätte gestattet werden dürfen, so Studenten, Presseberichterstatter und einen Anwalt als "Bevollmächtigten" der nicht als Nebenkläger zugelassenen Hinterbliebenen der Ermordeten; Presseberichterstatter hätten sich auch ohne vorherige Zulassung im Sitzungssaal befunden. Es kann insoweit schon bezweifelt werden, ob die Rüge den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht; die geltend gemachten Verstöße gegen § 48 JGG, Art. 1 und 2 GG liegen jedenfalls nicht vor. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 JGG kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen auch Personen, denen nicht schon nach § 48 Abs. 2 Satz 1 JGG die Anwesenheit gestattet ist, zur Verhandlung zulassen. Eine solche Zulassung ist eine Angelegenheit der Prozeßleitung, über die der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unanfechtbar entscheidet (Dallinger/Lackner, JGG § 48 Rdn. 22; Grethlein/Brunner, JGG § 48 Anm. 2 b). In allen von der Revision angesprochenen Fällen sind Zulassungsentscheidungen ergangen; dabei vermag die Revision weder eine rechtsmißbräuchliche Ermessensausübung - das gilt auch für die Anwesenheit der Pressevertreter - noch eine mit der Zulassung verbundene Beschwer des Angeklagten (vgl. BGHSt 23, 176, 178) darzulegen.

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2.

Mit einer weiteren Rüge wendet sich der Angeklagte gegen die Nichtvereidigung des als Zeugen vernommenen Ersten Staatsanwalts Dr. F.. Er trägt hierzu vor, Dr. F. habe zu demselben Beweisthema ausgesagt wie drei zuvor vernommene Zeugen, die gemäß § 59 StPO - mit Recht - vereidigt worden seien; in dem Absehen der Vereidigung bei Dr. F. gemäß § 61 Nr. 3 StPO liege daher eine willkürliche Differenzierung und damit eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung. Auch darin ist der Revision nicht zu folgen. Die nach § 61 Nr. 3 StPO getroffene Ermessensentscheidung kann grundsätzlich mit der Revision nicht angegriffen werden; eine fehlerhafte Rechtsanwendung infolge Verkennung von Rechtsbegriffen (vgl. Kleinknecht, StPO § 61 Anm. 8) legt der Beschwerdeführer nicht dar.

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3.

Die Revision sieht eine Verletzung der §§ 59, 79 StPO darin, daß der Zeuge Dr. H. nach Anhörung und Vereidigung erneut als Zeuge vernommen worden sei, ohne danach vereidigt worden zu sein oder sich auf den geleisteten Eid berufen zu haben. Dieses Vorbringen geht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde Dr. H. nach seiner Zeugenvernehmung noch einmal als Sachverständiger vernommen. An dem Wesen dieser Vernehmung änderte es nichts, daß dabei auch tatsächliche Angaben, nämlich über Befundtatsachen, erfolgten. Daß es sich dabei in Wirklichkeit um Zusatztatsachen gehandelt habe, für die in einem Sachverständigengutachten wegen Fehlens eines engen Zusammenhangs mit dem zu behandelnden Beweisthema kein Raum gewesen sei, trägt die Revision nicht vor. Als Sachverständiger brauchte Dr. H. indessen nicht vereidigt zu werden.

7

4.

Gerügt wird ferner, daß die Sachverständigen Dr. Sch. und Dr. Schr. den Angeklagten bei Vorbereitung ihrer Gutachten ohne vorherige Belehrung exploriert hätten. Sie hätten auf diese Weise ärztliche Hilfe vorgetäuscht, in Wirklichkeit aber der Strafverfolgungsbehörde Hilfsdienste geleistet, so daß die bei der Befragung des Angeklagten ermittelten Befundtatsachen auf unzulässige Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Auch dieses Vorbringen ist unbegründet. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen ist der Sachverständige auch bei Beschaffung von Anknüpfungstatsachen nicht Strafverfolgungsorgan, so daß er zwar befugt, aber nicht verpflichtet ist, den Beschuldigten über das Recht der Aussageverweigerung zu belehren (BGH JZ 1969, 437 = JR 1969, 231 mit Anm. Peters). Danach war es dem Gericht ohne weiteres möglich, die von den Sachverständigen festgestellten Befundtatsachen als bewiesen zu übernehmen; eine unzulässige Einführung sog. Zusatztatsachen legt die Revision auch hier nicht dar.

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5.

Einen weiteren Rechtsverstoß glaubt die Revision darin zu finden, daß die Jugendkammer es unterlassen hat, noch den Testpsychologen B., auf den der Sachverständige Dr. Schr. in seinem Gutachten Bezug genommen hatte, als Sachverständigen zu hören. Der Beschwerdeführer meint, Unsicherheiten im Gutachten von Dr. Schr., die dem Gericht nicht entgangen seien und die auch der später hinzugezogene Gutachter Dr. E. nicht behoben habe, hätten zur Aufklärung in der angegebenen Richtung gedrängt. Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kommt jedoch nicht in Betracht. Wie im Urteil ausgeführt ist, hat der Sachverständige Dr. E. darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall jede Begutachtung der seelischen Situation des Angeklagten zur Tatzeit nur mittels einer Konstruktion des Tathergangs vorgenommen werden könne und hypothetisch sein müsse, weil mangels Äußerung des Angeklagten kein Gutachter wisse, was tatsächlich vorgefallen sei, und daß insoweit "auch bei Zuziehung eines Dutzend weiterer Sachverständiger" keiner von ihnen konkret Stellung nehmen könne (UA S. 62). Andererseits hatte die Untersuchung des Angeklagten, wie auch die Revision nicht bestreitet, weder allgemein krankhafte Befunde noch einen Entwicklungsrückstand ergeben (UA S. 54 ff). Bei dieser Sachlage bestand für das Gericht keinerlei dringende Veranlassung, von Amts wegen noch einen weiteren Gutachter hinzuzuziehen. Aus denselben Erwägungen ist auch der Vorwurf der Revision unbegründet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht liege zugleich darin, daß das Gericht dem Sachverständigen Dr. E. keine Gelegenheit zu eingehenderer Untersuchung des Angeklagten - durch Unterbrechung der Hauptverhandlung - gewährt habe.

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6.

Soweit die Revision fernerhin Verstöße gegen § 261 StPO durch unzulässige Einführung des Inhalts nicht verlesener Schriftstücke rügt, ist ihr zu entgegnen, daß schriftliche Erklärungen jedenfalls dann, wenn es nicht aus besonderen Gründen genau auf ihren Wortlaut ankommt (vgl. BGHSt 11, 29), auch durch Vorhalt zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden können (BGHSt 6, 141, 143; 14, 310, 311); das ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift geschehen.

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7.

Alle sonstigen nicht ausdrücklich behandelten formellen Rügen sind offensichtlich unbegründet.

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II.

Sachbeschwerde

12

Die Verurteilung des Angeklagten hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung in vollem Umfang stand. Insbesondere ist der Vorwurf der Revision unbegründet, daß der Schuldspruch auf unvollständigen und widerspruchsvollen Feststellungen beruhe. Daß es nicht möglich war, das eigentliche Tatmotiv festzustellen, hinderte das Gericht nicht daran, sich von einem bestimmten Tatablauf zu überzeugen und daraus die Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB zu entnehmen.

13

Auch gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar ist die im Zusammenhang mit Straferschwerungsgründen gemachte Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe "durch sein Schweigen über die Gründe seiner Straftaten jegliche Feststellung über die Beweggründe der Tötung des Dr. C. unmöglich gemacht", für sich gesehen mißverständlich. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber eindeutig, daß das Gericht insoweit keine zusätzliche Belastung des Angeklagten zum Ausdruck bringen, sondern nur aussprechen wollte, er habe bei der von ihm gewählten Verteidigung die Annahme von Milderungsgründen verhindert und damit die Aufklärung jedenfalls nicht zu seinen Gunsten gefördert; eine solche Erwägung ist im Rahmen der im übrigen angeführten belastenden Gesichtspunkte rechtlich nicht zu beanstanden.

14

Gegen die Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft gemäß § 52 Abs. 2 (jetzt § 52 a Abs. 1 Satz 2) JGG und gegen die Kostenentscheidung sind ebenfalls Einwendungen nicht zu erheben.

15

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Loesdau
Pikart
Neifer
Woesner
Zipfel