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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1975, Az.: 3 StR 218/75

Strafbarkeit wegen Bannbruchs ; Gewerbsmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln; Anforderungen an die Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.07.1975
Aktenzeichen
3 StR 218/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heidelberg - 10.01.1975

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in besonders schweren Fällen u.a.

Prozessführer

Klaus-Dieter W., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1950 in N. Kreis Ha.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. Juli 1975
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 10. Januar 1975

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß

    1. a)

      im Falle II 1 die Verurteilung wegen Bannbruchs und die Angabe der zugehörigen Gesetzesbestimmung des § 396 AbgO wegfallen,

    2. b)

      im Falle II 2 die Worte "und Einführens von" durch das Wort "mit" ersetzt werden,

  2. 2.

    im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

2

1.

Dazu hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:

"a)
Soweit die Revision zum Fall II 1 der Urteilsgründe einen rechtlichen Hinweis auf § 396 AbgO vermißt, scheitert sie schon daran, daß die Anwendung dieser Vorschrift ohnedies in Wegfall kommen muß. Da die Einfuhr von Cannabisharz schon nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG verboten ist, kommt eine tateinheitliche Bestrafung wegen (einfachen) Bannbruchs nach der Subsidiaritätsbestimmung des § 396 Abs. 2 AbgO nicht in Betracht (BGH in NJW 1973, 1707 - BGHSt 25, 215).

b)
Zum Fall II 2 der Urteilsgründe trifft es zwar zu, daß der Angeklagte nicht gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen wurde, daß eine insoweit zulässige (vgl. BGH a.a.O.) tateinheitliche Bestrafung wegen (gewerbsmäßigen) Bannbruchs nach den §§ 396, 397 AbgO in Betracht käme. Da dem Angeklagten aber bei insoweit unverändertem Sachverhalt ohnedies u.a. auch die gewerbsmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln angelastet wurde, ist ausgeschlossen, daß er sich nach einem solchen Hinweis anders und wirksamer hätte verteidigen können, zumal da ausweislich der Strafzumessungsgründe die tateinheitliche Annahme dieses Verstoßes neben den anderen keinen Einfluß auf die Strafzumessung gehabt hat.

c)
Die tatsächliche Änderung hinsichtlich des gegenüber dem Anklagevorwurf erhöhten Gewinns nötigte nicht zu einem Hinweis nach § 265 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO. Sie ergab sich im übrigen, wie aus der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Beweisaufnahme folgt (UA S. 8/12), auch für den Angeklagten erkennbar zwanglos aus dem Gang der Hauptverhandlung."

3

Dem tritt der Senat bei.

4

2.

Die Fassung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen T. läßt offen, wie es sich mit der vorgeschriebenen Berufung der Dolmetscherin auf den geleisteten Eid (§ 189 Abs. 2 GVG) verhielt. Die Worte "allgemein vereidigt" können von der Protokollführerin eingefügt worden sein, weil ihr die Tatsache der Vereidigung, etwa aus früherer Tätigkeit der Dolmetscherin, bekannt war; der Vermerk kann aber auch auf eine dahingehende Erklärung der Dolmetscherin zu Beginn der Vernehmung zurückgehen. Der Verfahrensverstoß ist somit nicht bewiesen.

5

Abgesehen davon könnte auf ihm das Urteil nicht beruhen. Die Alternative, d.h. der prozeßordnungsgemäße Weg, wäre nach Lage der Umstände nämlich nicht, wie die Revision meint, die persönliche Anhörung des Zeugen vor der Strafkammer, sondern der schlichte Verzicht auf die Verwertung seiner Aussage gewesen. Die Verlesung der Niederschrift war nach dem Sitzungsprotokoll "im Einvernehmen mit den Beteiligten" (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO) geschehen. Ersichtlich hatten aber auch die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgelegen. Der Angeklagte hatte auch die zweite Tat eingeräumt und lediglich geltend gemacht, er habe nur 200 g des Heroins verkauft und das übrige selbst verbraucht. Zur Widerlegung dieses Einwands konnte die Zeugenaussage nichts beitragen; sie wird auch im Urteil nicht erwähnt und war von durchaus untergeordneter Bedeutung. Bei dieser Sachlage würde das Landgericht, hätte es den Mangel der Niederschrift erkannt, dem Zeugen eine Anreise aus den USA nach der Überzeugung des Senats nicht zugemutet haben, und es hätte dadurch auch nicht gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.

6

II.

Die Sachbeschwerde ist im wesentlichen unbegründet. Sie führt zu zwei Änderungen im Schuldspruch und hat im übrigen nur hinsichtlich der Verfallerklärung Erfolg.

7

Das Einführen von Betäubungsmitteln geht im Falle II 2 im Handeltreiben auf (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12. November 1974 - 1 StR 538/74 S. 5). Die ausdrückliche Verurteilung auch wegen jener Tätigkeit muß daher entfallen. Auf den Strafausspruch war sie ebenso ohne Einfluß wie die bereits behandelte zusätzliche Verurteilung wegen Bannbruchs im Falle II 1, deren Wegfall am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ebenfalls nichts ändert.

8

Bei der Anordnung des Verfalls der sichergestellten 10.000 Dollar und zweier Kraftwagen hat das Landgericht die Bestimmung des Art. 307 Abs. 2 Satz 2 EGStGBübersehen, nach der an die Stelle der Anordnung des Verfalls eines Gegenstands der Verfall des Wertersatzes tritt. Ergänzend wird dazu auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts unter II 2 verwiesen.

Scharpenseel
Mayer
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth