Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.07.1975, Az.: 3 StR 173/75
Strafbarkeit wegen Mordes und wegen Unterschlagung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ; Voraussetzungen für das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1975
- Aktenzeichen
- 3 StR 173/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 16.12.1974
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Hausfrau Brigitte W. aus M./R., geboren am ... 1942 in B.-C., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Juli 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel
die Richter am Bundesgerichtshof Mayer, Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als beisitzende
Richter
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus M./R. als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Duisburg vom 16. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes und wegen Unterschlagung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Bedenken könnten bereits gegen die Feststellung bestehen, die Angeklagte habe aus Wut, Zorn und Enttäuschung gehandelt. Das Schwurgericht folgert dies - "Daher ..." - daraus, daß die Angeklagte die berechtigten Vorwürfe nicht weiter anhören und das Schreien der Schwiegermutter unterbinden wollte (UA S. 13). Dieser Umstand gibt jedoch für einen solchen Schluß kaum etwas her.
Rechtlich nicht haltbar sind jedenfalls die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht eine Tötung aus niedrigen Beweggründen bejaht. Es geht davon aus, daß die Angeklagte ihre Schwiegermutter aus Wut, Zorn und Enttäuschung über ihren fehlgeschlagenen Plan, sich von ihr Geld zu besorgen, getötet hat. Zwar seien solche Gründe nicht schlechthin als niedrig im Sinne des § 211 StGB anzusehen; hier seien sie es jedoch deshalb, weil die Angeklagte sich in einer selbstverschuldeten finanziellen Schwierigkeit befunden habe, die keineswegs aussichtslos gewesen sei, sondern durch ein klärendes Gespräch mit ihrem Ehemann hätte behoben werden können. Um diesen vernünftigen Ausweg zu vermeiden, habe sie bereits ihre Schwiegermutter bestohlen; sie sei sich des getanen Unrechts voll bewußt gewesen. Vor
"diesem Hintergrund und dem am Rande des Unnatürlichen liegenden Bestreben, auf ungesetzliche Weise wieder zu Geld zu kommen, wie es in den Tatumständen und dem nach der Tat begangenen Einbruchsdiebstahl zum Ausdruck kommt"
, erschienen Wut, Zorn und Enttäuschung über die für sie vorhersehbare Reaktion der Schwiegermutter als sittlich auf unterster Stufe stehend. Darüber hinaus zeige sich die Niedrigkeit der Beweggründe in dem krassen Mißverhältnis zwischen dem geringfügigen Anlaß und dem in den Tatumständen zum Ausdruck kommenden Gewicht der Tat (UA S. 14).
Diese Würdigung des Verhaltens der Angeklagten als Tötung aus niedrigen Beweggründen begegnet rechtlichen Bedenken. Bei der Wertung eines Beweggrundes auf seinen sittlichen Gehalt dahin, ob er niedrig ist, sind die Gesamtumstände und die Persönlichkeit des Täters in Betracht zu ziehen (BGH LM § 211 Nr. 25), wobei auch ein krasses Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Taterfolg auf niedrige Beweggründe hindeuten kann. Wut, Zorn und Enttäuschung sind im allgemeinen nur dann als verachtenswerte, auf tiefster sittlicher Stufe stehende Tatmotive anzusehen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BGH, Urteile vom 7. Mai 1957 - 5 StR 109/57, 3. September 1957 - 5 StR 194/57 und 7. April 1970 - 1 StR 632/69). Ob das hier der Fall ist, geht aus dem Urteil nicht hervor. Das Schwurgericht hat nur darauf abgestellt, daß die Schwiegermutter der Angeklagten mit Recht Vorwürfe wegen des Diebstahls des Sparbuches machte und die Hergabe weiteren Geldes verständlicherweise ablehnte und daß die Angeklagte sich dessen bewußt war. Dagegen ist nicht zu ersehen, ob es auch berücksichtigt hat, daß die Angeklagte sich erst an ihre Schwiegermutter um Hilfe wandte, nachdem sie wegen ihrer Schulden und der deswegen zu erwartenden Vorwürfe ihres Mannes "immer mehr in Verzweiflung geraten war" (UA S. 7) und nachdem ihre Versuche, auf ungesetzliche Weise an Geld zu gelangen, erfolglos geblieben waren. Auch begnügte sich die Schwiegermutter nicht mit den berechtigten Vorhalten, sondern sie hat die Angeklagte als "Diebin", "Schwein" und "Miststück" bezeichnet, sie darüber hinaus mit den Händen auf den Oberkörper und ins Gesicht geschlagen. Schließlich ist sie der Angeklagten, als diese sich zur Tür wandte - offensichtlich um die Wohnung zu verlassen -, bis in den Korridor mit Beschimpfungen gefolgt. Dort erst hat die Angeklagte zurückgeschlagen, aber zunächst nur, um ihre Schwiegermutter zum Schweigen zu bringen. Erst als beide zu Fall gekommen waren, die Schwiegermutter gleichwohl weiter zu schlagen versuchte, beherrschte die Angeklagte ihre Wut und ihren Zorn nicht mehr weiter. Diese Reaktion läßt nicht ohne weiteres auf ein Handeln aus Beweggründen schließen, die nach gesundem Empfinden und nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und verwerflich sind (vgl. BGHSt 3, 132). Ob bei dieser Sachlage ein krasses Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Taterfolg im Sinne der Rechtsprechung zu § 211 StGB vorliegt, erscheint ebenfalls nicht zweifelsfrei. Überdies läßt das Urteil Darlegungen darüber vermissen, ob die Angeklagte sich im Augenblick der Tat der Beweggründe und Ziele bewußt war, welche - nach Auffassung des Schwurgerichts - die Bewertung als niedrig zulassen (vgl. BGHSt 6, 329, 331).
Die Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils. Diese ergreift auch die Verurteilung wegen Unterschlagung, weil sie im Hinblick auf den Anklagevorwurf des Mordes in Raubabsicht mit der Tötung in einem untrennbaren Zusammenhang steht.
Mayer
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth