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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1975, Az.: III ZR 58/73

Untersagung des Betriebs eines Bordells; Ausübung der Gewerbsunzucht ; Anwendung unmittelbaren Zwangs ; Sofortige Vollziehung einer Verbotsverfügung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1975
Aktenzeichen
III ZR 58/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 10.01.1973
LG Hildesheim

Fundstellen

  • DB 1975, 2034 (Kurzinformation)
  • DVBl 1976, 504 (Kurzinformation)
  • MDR 1975, 1006-1007 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 27, 200 - 203

Prozessführer

Kaufmann Hans-Jürgen H ... in W., P. straße ...

Prozessgegner

Stadt Wo.,
vertreten durch den Oberstadtdirektor

Amtlicher Leitsatz

Eine Behörde droht die von ihr beabsichtigte Anwendung unmittelbaren Zwangs ausreichend bestimmt an, wenn sie ankündigt, sie werde unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden, falls der von ihr untersagte Betrieb nicht bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt geschlossen werde. Die Art und Weise der Durchführung des unmittelbaren Zwangs muß vorbehalten bleiben, weil die Behörde sonst nicht mehr, wie es § 36 SOG vorschreibt, jeweils das den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigende Mittel wählen kann.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat ohne mündliche Verhandlung am 14. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft sowie
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle von 10. Januar 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt den Ersatz von Schäden, die am 7. und 8. Oktober 1971 bei der von der Beklagten angeordneten Schließung des von ihm seit August 1971 in Wo. unterhaltenen "E.-Centers" entstanden sein sollen.

2

Am 13. Juli 1971 erörterte der Kläger mit dem Kämmerer und dem Leiter des Liegenschaftsamts der Beklagten, wo das von ihm geplante Unternehmen in der Stadt eingerichtet werden könne. Am 21. Juli 1971 mietete der Kläger das ihm für seine Zwecke geeignet erscheinende und im Zentrum Wo. in der PoststraBe 34 gelegene frühere Hotel "B." Er teilte dies der Beklagten am 22. Juli 1971 Mit und gab der Hoffnung Ausdruck, der Kämmerer werde "nach seiner mündlich gegebenen Zustimmung mit der schnellen Initiative zufrieden sein". Die Beklagte verwahrte sich hiergegen im Schreiben vom 5. August 1971.

3

Am 9. August 1971 untersagte die Beklagte dem Kläger den Betrieb eines Bordells oder bordellartigen Betriebes in dem Haus und verbot ihm, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, dessen Bäume für diese Zwecke zu nutzen oder nutzen zu lassen.

4

Der Kläger führte den Betrieb jedoch unverändert fort. Die Beklagte forderte ihn nunmehr durch Verfügung vom 13. August 1971 auf, die in dem Hause untergebrachten Prostituierten bis zum 18. August 1971 zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, "unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen zum Zwecke der Schließung des Bordells bzw. bordellartigen Einrichtung und Entfernung der dort untergebrachten Prostituierten unter Inanspruchnahme der Vollzugshilfe der Polizei an". Der Kläger kam der Verfügung nicht nach. Am 25.August 1971 räumte die von der Beklagten herangezogene Polizei das Haus. Hit Verfügung vom selben Tage ordnete die Beklagte, - wiederum sofort vollziehbar - die amtliche Versiegelung von 22 einzeln bezeichneten Zimmern nebst den dazugehörenden Zugängen an. Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies den Widerspruch des Klägers gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung durch Beschluß vom 8. September 1971 zurück. Inzwischen hatte der Regierungspräsident in Lüneburg durch die Verordnung vom 2. September 1971 (Amtsbl. f.d.RegBez. Hr. 17 und S. 235) die Ausübung der Gewerbsunzucht in der Stadt Wolfsburg innerhalb eines etwa die Innenstadt umfassenden Sperrbezirks, darunter die Poststraße, verboten.

5

Der Kläger führte den Betrieb trotz der - inzwischen unbefugt entfernten - Versiegelung fort. Die Beklagte eröffnete ihm daher in der Verfügung vom 29. September 1971. sie sehe sich gezwungen, "in Vollziehung meiner Verfügungen vom 9. 8. und 25.8.1971 das Haus P. straße ... nochmals versiegeln zu lassen, jedoch diesmal dergestalt, daß es von niemanden mehr betreten werden kann". Gleichzeitig verlangte sie die Räumung bis zum 7. Oktober 1971. Der Kläger befolgte die Aufforderung nicht. Die Beklagte ließ das Haus nunmehr am 7.Oktober 1971 zwangsweise räumen, die Zugangsmöglichkeiten durch Bretter und Winkeleisen versperren und die Stromzufuhr unterbrechen.

6

In der darauffolgenden Nacht durchbrach der Kläger in Begleitung von 8 bis 10 Personen die Sperren und drang wieder in das Haus ein. Die Polizei nahm ihn daraufhin vorübergehend fest. Die Beklagte ließ am 8. Oktober 1971 Fenster und Türen des Hauses vermauern.

7

Durch Beschluß vom 14. Oktober 1971 stellte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg auf die Beschwerde des Klägers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 25. August 1971 wieder her, weil die Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht angedroht worden sei, und ordnete die Aufhebung des Vollzugs der Verfügung an. Am 15. Oktober 1971 durchbrach der Kläger die Vermauerung mit Gewalt. Seit dem 21. Oktober 1971 ist das E.-Center wieder in Betrieb.

8

Die Beklagte ging nunmehr auf dem ihr von dem Oberverwaltungsgericht gewiesenen Weg vor und verhängte gegen den Kläger insgesamt sieben Zwangsgelder von je 150 DM. Diese Maßnahmen blieben erfolglos. Durch Verfügungen vom 28. Januar und 2. Juni 1972 drohte die Beklagte dem Kläger erneut die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Widerspruch und Beschwerde des Klägers hier- gegen und gegen die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen blieben erfolglos.

9

Der Kläger hat vorgetragen, der Stadtkämmerer habe ihm am 13. Juli 1971 zugesagt, die Eröffnung eines Eros-Centers in dem Bereich, in dem die Poststraße liege, zu dulden, und habe sogar die beschleunigte Eröffnung empfohlen. Die Beklagte müsse daher für die entgegen dieser Zusage und unter Überschreitung ihrer Befugnisse angeordnete Schließung des Betriebes und die ihm dadurch entstandenen Schäden in Höhe von 42.090,09 DM eintreten. Der Kläger hat, soweit im Revisionsrechtszug noch bedeutsam, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.090,09 DM nebst Zinsen zu zahlen.

10

Die Beklagte hat eingewendet: Sie habe dem Kläger die von ihm behauptete Zusage nicht erteilt. Ihre Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen. Sie bestreite auch die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Schäden.

11

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 35.054,13 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

12

Die Parteien haben Gelegenheit gehabt, die auf Grund des vom Kläger gestellten Aussetzungsantrages herangezogene Akte über den vom Kläger wegen der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung vom 9.August 1971 geführten Verwaltungsprozeß (I A 190/71, VG Braunschweig, I. Kammer Lüneburg) einzusehen. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet.

14

I.

Die Grundlage für das Einschreiten der Beklagten am 7. und 8.Oktober 1971 bildete ihre Verfügung vom 9. August 1971. Mit ihr untersagte die Beklagte dem Kläger, ein Bordell oder einen dem gleichkommenden Betrieb in der P. straße 34 zu unterhalten. Für die vom Kläger angeregte Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO wegen des Verwaltungsprozesses um die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung ist kein Raum, weil dieser Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen ist.

15

1.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat im urteil vom 26. Juni 1973 die Verbotsverfügung als rechtmäßig angesehen und deshalb die gegen sie vom Kläger erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Auf Grund dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung steht auch für den erkennenden Senat die Rechtmäßigkeit der Untersagung des vom Kläger unterhaltenen Betriebes fest. Die Zivilgerichte sind nach ständiger Rechtsprechung wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an verwaltungsgerichtliche Urteile im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden, die zwischen den Parteien ergangen sind (BGHZ 9, 329, 332; 10, 220; 20, 379, 383).

16

Ob die Verbotsverfügung rechtswidrig gewesen wäre, wenn die Beklagte dem Kläger rechtswirksam zugesagt hätte, wie dieser behauptet hat, sie werde seinen Betrieb dulden, braucht ebenfalls wegen der Bindung des Senats an die im Verwaltungsprozeß festgestellte Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht entschieden zu werden. Denn der Senat wäre selbst dann, wenn er die Zusage - anders als das Berufungsgericht und auch das Oberverwaltungsgericht - als rechtswirksam ansehen würde, wegen dieser Bindung daran gehindert, daraus auf die Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung zu schließen.

17

2.

Die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil sei unzulänglich begründet, soweit es um die Gültigkeit der dem Verbot zugrunde liegenden Sperrbezirksverordnung gehe, kann schon deshalb nicht durchdringen, weil das in den Entscheidungsgründen angeblich übergangene Angriffsmittel zur Begründung der Klage ungeeignet war (BGHZ 39, 333, 338 f). Denn die Verwaltungsgerichte haben in den Anfechtungsprozeß die Sperrbezirksverordnung als gültig und deshalb als geeignete Rechtsgrundlage für die Verbotsrerfügung angesehen. Selbst wenn dem Berufungsurteil insoweit die Entscheidungsgründe fehlen würden, könnte dieser umstand eine Aufhebung des Berufungsurteils wegen der schon erwähnten Bindung des Senats an die im Verwaltungsprozeß festgestellte Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht rechtfertigen.

18

3.

Das Berufungsgericht mußte sich nicht, wie die Revision weiter meint, damit auseinandersetzen, daß der Kläger den Betrieb seit dem 21. Oktober 1971 ununterbrochen fortführt. Das angefochtene Urteil enthält insoweit schon deshalb keine Lücke, weil aus ihm hervorgeht, daß die Beklagte bis kurz vor dem Erlaß des Berufungsurteils versucht hat, die Schließung des Betriebes durchzusetzen. Auch steht fest, daß der Verwaltungsreemtastreit um die Rechtmäßigkeit der Schließungsverfügung zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug am 13. Dezember 1972 noch nicht abgeschlossen war. Es fehlt daher jeder Anhalt dafür, daß der Betrieb des Klägers nach dem 21. Oktober 1971 nicht mehr störend gewirkt hat oder die Beklagte ihn gar inzwischen duldet.

19

II.

Die Beklagte hatte die sofortige Vollziehung ihrer Verbotsverfügung vom 9. August 1971 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, weil durch den Betrieb des Klägers die sittlichen Empfindungen der Einwohner verletzt und somit eine Gefahr für die Allgemeinheit, insbesondere für Kinder und Jugendliche, gegeben sei. Die Verwaltungsgerichte haben diese Anordnung als rechtmäßig angesehen. Deshalb erübrigt sich aber die Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit nicht. Denn Beschlüsse über die sofortige Vollziehbarkeit einer Verfügung binden die Beteiligten wegen ihrer nach § 80 Abs. 6 VwGO Jederzeit möglichen Abänderbarkeit anders als rechtskräftige Urteile nach § 121 VwGO nicht (OVG Koblenz NJW 1965, 881; OLG Karlsruhe DÖV 1968, 703; Eyermann/Fröhler, VwGO 6. Aufl. § 121 Rdn 5: a.A. Redeker/v.Oertzen, VwGO 4. Aufl. § 122 Rdn 6).

20

Das Berufungsgericht hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung als rechtmäßig angesehen und dazu ausgeführt: Die Beklagte habe die groben Verletzungen der Anstands- und Sittenregeln als eine unerträgliche Störung der öffentlichen Ordnung betrachten können und sie nicht bis zum Abschluß der verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinnehmen müssen.

21

Die Revision vermißt neben der Berücksichtigung der allgemeinen Situation in einer modernen Großstadt, in der die Bevölkerung schon durch die Massenmedien "abgehärtet" sei, insbesondere eine Auseinandersetzung mit der durch die vielen Fremdarbeiter im Stadtgebiet der Beklagten eingetretenen Lage.

22

Damit zeigt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht auf. Angesichts der von ihm festgestellten erheblichen konkreten Störungen der öffentlichen Ordnung durch den vom Kläger unterhaltenen Betrieb mußte sich das Berufungsgericht nicht mit den von der Revision genannten allgemeinen Gesichtspunkten auseinandersetzen. Es hat ferner nicht übersehen, daß die Beklagte auch die Lage des Klägers berücksichtigen mußte. Bas ergeben nicht nur die Ausführungen auf Seite 17, 18 des angefochtenen Urteils, sondern vor allen der Hinweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18.August 1971 und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13.September 1971, die die vom Kläger beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Widerspruchs ablehnten. Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich bemerkt, die wirtschaftlichen Interessen des Klägers müßten gegenüber dem Schutz der Anwohner zurücktreten.

23

III.

Nach § 35 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl S. 79) - SOG - war die Beklagte befugt, die Befolgung der rechtmäßigen und vollziehbaren Verbotsverfügung vom 9.August 1971 durch Zwangsmittel durchzusetzen. Deren Anwendung mußte nach § 57 Abs. 1 SOG vorher angedroht werden.

24

1.

Das Berufungsgericht hat in der Verfügung der Beklagten vom 13. August 1971, gegen die sich der Kläger nicht gewandt hat, eine wirksame und rechtmäßige Androhung erblickt. In dieser Verfügung hatte die Beklagte ausdrücklich die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Sachen und Personen "zum Zweck der Schließung" des Betriebs für den fall angekündigt, daß der Kläger die in dem Haus untergebrachten Prostituierten nicht bis zum 18. August 1971 entfernt hatte.

25

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dieser Verfügung eine den Anforderungen des § 37 Abs. 1 SOG genügende Androhung erblickt hat. Der Kläger erfuhr durch sie, welches Zwangsmittel angewendet werden sollte. Eine weitergehende Unterrichtung war entgegen der Meinung der Revision nicht geboten. Die Androhung soll den Betroffenen zwar darauf hinweisen, daß und welche Zwangsmaßnahmen gegen ihn angewendet werden sollen, wenn er die von ihm verlangte Handlung nicht binnen der ihm gesetzten Frist vornimmt. Bei der Androhung unmittelbaren Zwanges ist aber eine weitergehende Konkretisierung der geplanten Maßnahmen als es die Beklagte getan hat weder geboten noch tunlich und zum Teil sogar unmöglich.

26

Die Art und Welse der Durchführung des unmittelbaren Zwanges muß vorbehalten bleiben, weil die Behörde sonst nicht mehr, wie es § 36 Abs. 1 SOG vorschreibt, jeweils das den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigende Mittel wählen kann. Worin der unmittelbare Zwang besteht, muß sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles bestimmen, insbesondere dem Verhalten des Schuldners und der sonstigen von der Zwangsmaßnahme betroffenen Personen.

27

Es kann sogar unzweckmäßig sein, dem Schuldner die geplanten Maßnahmen in allen Einzelheiten vorher anzukündigen, weil er sich dann, wenn er ihnen nicht nachkommen oder gar Widerstand leisten will, auf sie einstellen und sie unterlaufen oder vereiteln kann.

28

Hieraus folgt bereits, daß die Behörde auch nicht von vornherein übergehen kann, welche Maßnahmen im einzelnen bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges erforderlich werden. Es kann deshalb auch grundsätzlich nicht von ihr verlangt werden, Einzelheiten über die geplante Vollstreckungshandlung vorher mitzuteilen.

29

2.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe das ihr nach § 35 SOG bei der Auswahl der anzuwendenden Zwangamittel zustehende Ermessen nicht verletzt; die Androhung unmittelbaren Zwangs sei sachgerecht gewesen, wie das vorangegangene und auch spätere Verhalten des Klägers gezeigt habe. Gegen diese rechtsfehlerfreie Auffassung wendet sich die Revision nicht.

30

3.

Der unmittelbare Zwang darf nur der Beseitigung der Störung und der Abwehr der Gefahren dienen, derentwegen die Vollstreckung angeordnet worden ist. Bas hat die Beklagte nach Meinung des Berufungsgerichts beachtet. Es hat dazu ausgeführt, der Kläger hätte das Haus als Hotel weiterhin nutzen können, wenn er, wie ihm aufgegeben worden sei, die Prostituierten bis zum 18. August 1971 entfernt und auf diese Weise das "E.-Center" geschlossen hätte. Biese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

31

4.

Wenn der Polizeipflichtige die von ihm verlangte Handlung nicht binnen der von ihm gesetzten Frist vorgenommen hat, kann das rechtmäßig angedrohte Zwangsmittel angewendet werden. Bas hat die Beklagte unstreitig am 25.August 1971 getan, als sie das Haus räumen und Siegel anlegen ließ. Ber Kläger hat aber nach Entfernung der Siegel weiterhin Prostituierte in dem Haus untergebracht und den früheren Betrieb wieder aufgenommen. Ber polizeiwidrige Zustand war also nur vorübergehend beseitigt worden.

32

Solange die öffentliche Ordnung durch das untersagte Verhalten gestört ist, kann die Behörde Zwangsmittel zur Durchsetzung eines von ihr erlassenen Verbots mit Dauerwirkung anwenden. Zwangsmittel können so oft wiederholt werden, bis der ordnungsmäßige Zustand hergestellt ist. Ihre Anwendung braucht nicht jedesmal erneut angedroht zu werden. Nach § 35 Abs. 4 S. 2 SOG kann das Zwangsmittel bei Ordnungsverboten, also bei der hier interessierenden Schließung eines polizeiwidrigen Betriebes, für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden. Das muß dem Polizeipflichtigen allerdings in einer für ihn ohne weiteres erkennbaren Weise mitgeteilt werden. Die bloß allgemeine Bezugnahme auf § 35 SOG, wie sie die Verfügung der Beklagten vom 13. August 1971 enthielt, genügt dafür regelmäßig nicht. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei in der vom Kläger nicht mit Rechtsbehelfen angegriffenen Verfügung vom 29.September 1971 eine erneute Androhung unmittelbaren Zwangs erblickt. Den dahingehenden Willen der Beklagten konnte das Berufungsgericht der Formulierung entnehmen:

"Da Sie (gemeint ist der Kläger) demzufolge erkennbar nicht die Absicht haben. Ihren Betrieb aufzugeben, und Sie sich auch nicht durch die Maßnahme der Zimmerversiegelung zur Aufgabe des Betriebes bewegen ließen, sehe ich mich nunmehr gezwungen, in Vollziehung meiner Verfügungen vom 9. und 25.8.1971 das Haus P. straße ... nochmals versiegeln zu lassen, jedoch diesmal dergestalt, daß es von niemandem mehr betreten werden kann.

In Ihrem und der Übrigen Bewohner des Hauses Interesse fordere ich Sie deshalb auf, unverzüglich spätestens bis zum Donnerstag, den 7. Oktober 1971, 9 Uhr das Haus Poststraße 34 zu räumen und zu verlassen und dafür zu sorgen, daß auch die übrigen Bewohner das Haus räumen und verlassen..."

33

Die Beklagte hatte danach auch angekündigt, in welcher Weise, und zwar weitergehend als am 25. August 1971. sie ihre Verfugung vom 9.August 1971 nunmehr im Wege unmittelbaren Zwangs durchsetzen werde. Bas Berufungsgericht hat daraus gefolgert, die Verfügung vom 29. September 1971 stelle trotz der Bezugnahme auch auf die Verfügung vom 25. August 1971 eine selbständige Anordnung dar. Hiergegen wendet sich die Revision, Sie meint, das Berufungsgericht habe damit unzulässig in den Ermessensbereich der Behörde eingegriffen, die sich gerade auf die Verfügung vom 25. August 1971 habe stützen wollen.

34

Hierauf kommt es indes nicht an. Denn die Beklagte war allein wegen der Fortdauer des polizeiwidrigen Zustandes trotz der Versiegelung am 25. August 1971 zur weiteren Anwendung von Zwangsmitteln befugt. Es ist deshalb auch unerheblich, ob die an diesem Tage - sofort vollziehbar - angeordnete Siegelung des Hauses rechtmäßig war, was das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in dem Beschluß vom 14. Oktober 1971 verneint hat, weil es eine Androhung dieser Zwangsmaßnahme vermißt hat.

35

5.

Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht wegen der von ihm unterstellten Zusage des Kämmerers der Beklagten nicht zu erwägen, ob die Beklagte ihre Verfügungen möglicherweise aus Prestigegründen habe durchsetzen wollen. Hierfür fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Mit bloßen Denkmöglichkeiten brauchte sich das Berufungsgericht nicht zu beschäftigen.

36

6.

Die Revision wendet sich mit Recht nicht gegen die rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es geprüft hat, ob die Beklagte das ihr nach § 36 SOG zustehende Recht zur Auswahl der Mittel bei der Ausübung des unmittelbaren Zwangs am 7. und 8. Oktober 1971 gewahrt hat, was es ebenfalls rechtlich bedenkenfrei angesichts des unstreitigen Sachverhalts bejaht hat. Insbesondere wurde das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) nicht beeinträchtigt, als die Polizei im Auftrag der Beklagten die allgemein zugänglichen Räume des Hauses betrat, um die dort verbotswidrig ausgeübte Crewerbsunzucht zu verhindern (BVerwG Urteil vom 21. März 1972, Buchholz, Allgemeines Polizeirecht - 402-41 Nr. 21).

37

7.

Da die Beklagte hiernach rechtmäßig gehandelt hat, ist auf die hilfsweisen Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Beamten der Beklagten auch nicht schuldhaft gehandelt hätten, nicht einzugehen. Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei Ansprüche des Klägers aus enteignungsgleichem Eingriff verneint, weil die Beklagte rechtmäßig gehandelt hat.

38

IV.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht zweier Mieter, die nicht der Gewerbsunzucht nachgingen, verneint, die nach seinem Vortrag ihre in dem Haus Poststraße 34 gemieteten Zimmer infolge der Häumungsmaßnahmen der Beklagten verloren hatten. Es hat dazu ausgeführt: Die Beklagte habe sie im Interesse der Allgemeinheit nicht schonen können. Sie könnten und müßten sich an den Kläger halten, der ihnen den bestimmungsgemäßen Gebrauch der ihnen vermieteten Zimmer geschuldet, dies aber durch sein Verhalten unmöglich gemacht habe. Daher stehe ihnen ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gegenüber der Beklagten nicht zu.

39

Diese Begründung mag rechtlichen Bedenken begegnen. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht aber beizutreten.

40

Wenn nach § 8 SOG Nichtstörer in Anspruch genommen werden, weil die Beseitigung einer Störung oder Abwehr einer Gefahr auf andere Weise nicht möglich ist, steht dem Betroffenen nach § 40 SOG ein Ausgleichsanspruch gegen den Träger der Polizeikosten nach Maßgabe der §§ 41 bis 43 SOG zu. Nach § 42 SOG kann der zur Entschädigung verpflichtete Kostenträger, das ist hier nach § 61 Abs. 1 SOG die Beklagte, aber Ersatz seiner Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Störer verlangen. Das ist hier nach §§ 6 Abs. 1,7 Abs. 2 SOG der Kläger. Hiernach ergibt sich folgende Lage: Soweit die Beklagte dem Kläger auf Grund der Abtretung zahlen müßte, könnte sie von ihm diese Leistungen sogleich zurückverlangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber eine Rechtsansübung unzulässig, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzuerstatten ist (BGHZ 56, 22, 25).

Kreft
Dr. Krohn
Dr. Tidow
Die Richter Peetz und Lohmann sind beurlaubt und verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
Kreft