Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1975, Az.: IV ZB 22/75
Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten; Vergessen der Einreichung einer Berufungsbegründung als Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1975
- Aktenzeichen
- IV ZB 22/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 14.04.1975
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist der Vertretungsauftrag einer aus zwei Anwälten bestehenden Sozietät erteilt worden, so muß sich die Partei auch das Verschulden desjenigen Anwalts anrechnen lassen, dem die Sachbearbeitung im Innenverhältnis nicht obgelegen hat.
- 2.
Vergißt der Prozeßbevollmächtigte, eine zur Fristwahrung notwendige Handlung vorzunehmen, so ist das regelmäßig als schuldhaft anzusehen; das gilt auch für das Versagen des Gedächtnisses bei einem älteren Anwalt.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 4. Juli 1975
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 1975 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. November 1974 rechtzeitig Berufung eingelegt, die am 20. Februar 1975 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung jedoch versäumt. Am 24. Februar 1975 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, gleichzeitig die Berufung begründet und folgendes glaubhaft gemacht: Sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt von S. jun., habe am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist Rechtsanwalt Dr. von S. sen., den älteren Sozius der Anwaltsgemeinschaft, gebeten, die fertiggestellte Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht abzugeben. Rechtsanwalt Dr. von S. sen., der an diesem Tage eine Sache beim dortigen 8. Zivilsenat zu vertreten hatte, habe dies zugesagt, den Schriftsatz auch mitgenommen, dann aber vergessen, ihn abzugeben.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Sie hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat beide - beim Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsanwälte der Sozietät als Prozeßbevollmächtigte des Klägers angesehen und daher angenommen, daß der Kläger sich auch ein Verschulden, das Rechtsanwalt Dr. von S. sen. bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zur Last fällt, zurechnen lassen müsse. Dem ist zuzustimmen, da das Mandat ersichtlich beiden Anwälten erteilt worden war, mag auch in ihrem Verhältnis zueinander Rechtsanwalt von S. jun. die Sachbearbeitung oblegen haben. Die Ansicht des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH LM ZPO § 232 [Cb] Nr. 14 = VersR 1973, 231 im Anschluß an die Entscheidung des VI. Zivilsenats in BGHZ 56, 355). An ihr ist festzuhalten.
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht ein Verschulden von Rechtsanwalt Dr. von S. sen. darin erblickt, daß er die Einreichung der Berufungsbegründung vergessen hat. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß an. Sie stehen mit den Grundsätzen in Einklang, die der Bundesgerichtshof in seinen in NJW 1964, 2302 = VersR 1964, 1150 und VersR 1975, 40 veröffentlichten Entscheidungen aufgestellt hat. Vergißt der Prozeßbevollmächtigte, eine zur Wahrung einer Frist notwendige Handlung vorzunehmen, so ist dies regelmäßig als ein schuldhaftes Verhalten anzusehen. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan. Das Vorbringen, Dr. von S. habe "im Drange der Geschäfte" nicht mehr an den mitgeführten Schriftsatz gedacht, ist angesichts der in derartigen Fällen typischen Sachlage zu allgemein, als daß eine außergewöhnliche Fallgestaltung anerkannt werden könnte. Dazu reicht auch nicht aus, daß Rechtsanwalt Dr. von S. sen. bereits 73 Jahre alt ist. Mit der gegenteiligen Ansicht würde eine erhebliche und bedenkliche Einschränkung der tatsächlichen Vertretungsfähigkeit von Rechtsanwälten fortgeschrittenen Alters ausgesprochen. Dazu besteht kein Grund. Der Senat verkennt nicht, daß das Gedächtnis bei älteren Menschen erfahrungsgemäß eher versagen kann als bei jüngeren. Wenn keine weiteren, außergewöhnlichen Umstände hinzutreten, muß im Interesse der Rechtspflege von einem Rechtsanwalt aber erwartet werden, daß er dieser Gefahr durch geeignete Gedächtnishilfen soweit wie möglich vorbeugt. Das erscheint auch zumutbar. Der besondere Fall, der Gegenstand der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1926, 1558 war, lag schon deshalb anders, weil dort der Prozeßbevollmächtigte tatsächlich fristgerecht versucht hatte, das betreffende Schriftstück bei Gericht anzubringen, jedoch keinen Beamten angetroffen hatte.
Da die Fristversäumung somit nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig (§ 233 Abs. 1 ZPO).
Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen