Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1975, Az.: III ZR 78/73
Aufhebung eines Schiedsspruchs; Vorliegen eines unzulässigen Schiedsverfahrens; Mitglied des Vertretungsorgans der Klägerin als alleiniger Schiedsrichter; Fehlerhafte Besetzung eines Schiedsgerichts; Verstoß gegen den Grundsatz der Überparteilichkeit des Richters; Erfordernis richterlicher Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1975
- Aktenzeichen
- III ZR 78/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.03.1973
- LG München I
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 65, 59 - 68
- DB 1976, 90-92 (Volltext mit red. LS)
- JZ 1976, 245-247
- MDR 1976, 125-126 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 109-111 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Frankenwald-Presserei Horst R. Inhaber Horst R., S., M. Straße ... a-d,
Prozessgegner
Firma G. Trust Reg., V. (Liechtenstein), P.,
gesetzlich vertreten durch die Mitglieder des Treuhänderrats (Verwaltungsrats) David L. und lic. iur. Walter M.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob in einem nach Entstehung eines Streitfalls geschlossenen Schiedsvertrag ein lediglich mitzeichnungsberechtigter Organvertreter einer der Parteien von diesen gemeinsam zum Schiedsrichter bestellt werden kann.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1975
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kreft sowie
der Richter Dr. Beyer, Dr. Krohn, Dr. Tidow und Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein rechtsfähiges "Treuunternehmen mit Persönlichkeit" liechtensteinischen Rechts (Gesetz vom 10. April 1928, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1928 Nr. 6), gesetzlich vertreten durch ihren nach der Treusatzung (Statut) vom 22. März 1968 aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehenden Treuhänderrat (Verwaltungsrat). Als Mitglieder des Treuhänderrats mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien sind am 27. März 1968 Ingenieur David L. P., Patentanwalt Dr. rer. nat. Klaus H., M., und Rechtsanwalt lic. iur. Walter M., V., in das Öffentlichkeitsregister des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichts Vaduz eingetragen worden. Dr. H. ist Ende 1971 aus dem Treuhänderrat ausgeschieden.
Die Parteien sind Partner eines Lizenzvertrages, der ursprünglich zwischen David L. der Beklagten abgeschlossen und nach Gründung der Klägerin auf diese übertragen worden ist. An den Verhandlungen über diesen Lizenzvertrag war wesentlich Patentanwalt Dr. H. beteiligt, der den Vertrag auch abgefaßt und seine Durchführung bearbeitet hat.
Nachdem sich aus dem Lizenzvertrag wegen der Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühr Differenzen ergeben hatten, schlossen die Parteien, die Klägerin vertreten durch David L., am 22. Juli 1971 auf Veranlassung Dr. H. zur Bereinigung des Streits einen Schiedsvertrag, in dem Dr. H. zum alleinigen Schiedsrichter ernannt wurde. Die Schiedsgerichtsverhandlung fand am selben Tage unmittelbar nach Abschluß des Schiedsvertrages statt. Durch Schiedsspruch vom 27. Juli 1971, im Rubrum berichtigt am 2. Dezember 1971, wurden die Ansprüche der Klägerin im wesentlichen zurückgewiesen.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs.
Sie hat vorgetragen:
Ihr sei die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten verwehrt und das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Bei Abschluß des Schiedsvertrages sei sie nicht wirksam vertreten gewesen. Als Mitglied ihres Vertretungsorgans habe Dr. H. nicht alleiniger Schiedsrichter sein können.
Das Landgericht hat der Aufhebungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Aufhebung des Schiedsspruchs durch das Landgericht mit der Begründung bestätigt, der Schiedsspruch beruhe jedenfalls deshalb auf einem unzulässigen Verfahren im Sinne des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil Dr. H. als Mitglied des Vertretungsorgans der Klägerin nicht alleiniger Schiedsrichter habe sein können.
Der Senat vermag dem nicht beizutreten.
1.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß aus der Besetzung eines Schiedsgerichts ein Aufhebungsgrund hergeleitet werden kann (§ 1041 ZPO), nicht nur ein Ablehnungsrecht (§ 1032 ZPO).
Der bisher für Rechtsstreitigkeiten über Schiedsverträge und Schiedssprüche zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dies wiederholt ausgesprochen (BGHZ 51, 255, 258 f., 261 f., 263; 54, 392, 399, 400; LM Nr. 13 zu § 1041 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Der erkennende Senat schließt sich dem an.
a)
Der Gesetzgeber hat mit der Zulassung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1025 ff. ZPO) eine auf dem Willen der Beteiligten beruhende nichtstaatliche Gerichtsbarkeit in privatrechtlichen Angelegenheiten anerkannt. Verfassungsrechtlich bestehen dagegen keine grundsätzlichen Bedenken, die Zulassung der privaten Schiedsgerichtsbarkeit verstößt insbesondere nicht gegen Artikel 92, 101 GG (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 19. Aufl. 1970, vor § 1025 I 5 b; Herzog in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 92 Rdnr. 145 ff., 165; Art. 101 Rdnr. 22; auch BGH LM Nr. 8 zu § 1025 ZPO; BAG AP Nr. 14 zu § 101 ArbGG).
Der über die Austragung eines Rechtsstreits geschlossene Schiedsvertrag schafft zwischen den Beteiligten nicht nur materiellrechtliche Beziehungen, er hat auch prozessuale Bedeutung (BGHZ 48, 35, 46). Das schiedsrichterliche Verfahren vollzieht sich immer auch in prozeßrechtlichen Formen und es hat prozessuale Wirkungen. Ein Schiedsgericht übt zwar keine öffentliche Gewalt aus, setzt keine Hoheitsakte. Schiedsgerichtsbarkeit ist gleichwohl materiell Rechtsprechung (BGHZ 51, 255, 258; 54, 392, 395; ferner Habscheid, NJW 1962, 5, 7; Kornblum, Probleme der schiedsrichterlichen Unabhängigkeit, München 1968, S. 82 ff., 115).
Der Schiedsrichter ist wie der staatliche Richter zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen, er hat wie dieser endgültig und bindend auszusprechen, was rechtens ist. Das Schiedsgericht tritt dabei an die Stelle des staatlichen Gerichts, ist diesem nicht bloß vorgeschaltet. Der Schiedsvertrag begründet nach § 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eine prozeßhindernde Einrede. Der Schiedsspruch hat nach § 1040 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Anders als in den Fällen der §§ 315 ff. BGB, in denen unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer inhaltlichen Überprüfung der Bestimmung der Leistung durch eine Partei durch das ordentliche Gericht besteht, ist eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht grundsätzlich ausgeschlossen.
b)
Zeigt das schiedsrichterliche Verfahren prozessuale Formen und Wirkungen, übt ein Schiedsgericht Rechtsprechung im weiteren Sinne - wenn auch nicht in der Form öffentlicher Gewalt - aus, so muß ausreichend gewährleistet sein, daß die wesentlichen Prozeßgrundsätze eingehalten werden, insbesondere, daß das Schiedsgericht unabhängig und unparteilich ist.
Der Grundsatz der Überparteilichkeit des Richters, das Erfordernis richterlicher Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten, ist für die staatliche Gerichtsbarkeit als selbstverständlich anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß jeder richterlichen Tätigkeit wesentlich ist, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird, weil diese Vorstellung mit den Begriffen von "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft, diesen Begriffen immanent ist (BVerfGE 21, 139, 145 f.).
Daß das Gebot unparteilicher Rechtspflege grundsätzlich auch für Schiedsgerichte gilt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht (BGHZ 51, 255, 258; 54, 392, 395; BGH LM Nr. 13 zu § 1041 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Daran ist festzuhalten. Das Erfordernis, daß ein Rechtsstreit von einem nichtbeteiligten Dritten entschieden wird, ist von so grundlegender Bedeutung, daß es auch im schiedsrichterlichen Verfahren grundsätzlich zu beachten ist.
c)
Ein Verstoß gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot unabhängiger und unparteilicher Rechtspflege rechtfertigt die Aufhebung des Schiedsspruchs. Der Schiedsspruch beruht in einem solchen Fall jedenfalls auf einem unzulässigen Verfahren (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Stein/Jonas/Schlosser § 1032 I 2, auch § 1034 III 2 a).
2.
Ein solcher Aufhebungsgrund ist hier nicht gegeben. Das Gebot unparteilicher Rechtspflege ist nicht verletzt, ein aus der Besetzung des Schiedsgerichts sich ergebender Verfahrensfehler (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor.
a)
Wie ausgeführt, gelten die wesentlichen Grundsätze des Prozeßrechts, insbesondere das Gebot unparteilicher Rechtspflege, grundsätzlich auch für Schiedsgerichte. Dabei kann aber nicht außer acht gelassen werden, daß ein Schiedsgericht anders zustande kommt und seine Befugnisse auf andere Weise erhalt als ein staatliches Gericht. Während der Bürger dem staatlichen Gericht kraft staatlich gesetzten öffentlichen Rechts unterworfen ist, beruht das schiedsrichterliche Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff, ZPO stets auf einem Rechtsgeschäft des Privatrechts, sei es - wie hier - ein Schiedsvertrag, sei es eine letztwillige Verfügung oder eine Satzung (§§ 1025, 1048 ZPO; vgl. BGHZ 48, 35, 43 f.). Das führt dazu, daß die für die staatlichen Gerichte selbstverständlichen und unverzichtbaren Verfahrensgrundsätze im schiedsrichterlichen Verfahren nicht ausnahmslos und ohne Unterschied anzuwenden sind.
Diese Unterschiede zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht haben schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren Niederschlag gefunden. So hat der VII. Zivilsenat für den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§§ 1034 Abs. 1, 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ausgeführt, daß eine strenge Handhabung dieses Grundsatzes auch im Schiedsgerichtsverfahren unentbehrlich sei, daß ein Schiedsgericht aber - anders als möglicherweise ein staatliches Gericht - nicht gehalten sei, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen und sie zur Äußerung hierzu aufzufordern (BGHZ 31, 43, 46 = LM § 1034 ZPO Nr. 3 mit Anm. Rietschel). Zum Grundsatz der Unparteilichkeit des Richters hat derselbe Senat hervorgehoben, daß die insoweit an ein Schiedsgericht zu stellenden Anforderungen "nicht überspannt" werden und "keinesfalls höher" sein dürften als die Anforderungen an einen staatlichen Richter (BGH LM § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Nr. 13).
In der Tat wird der Grundsatz der Unparteilichkeit des Richters in besonderem Maße durch die Eigentümlichkeiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens berührt. Durch die Möglichkeit, das zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufene Gericht selbst zu bestimmen und die Richterbank selbst zusammenzusetzen, werden die Parteien in die Lage versetzt, nach ihrer Wahl Persönlichkeiten für die Entscheidung des Rechtsstreits zu gewinnen, die sie als besonders sachkundig und geeignet ansehen, von denen sie eine sachgerechte und schnelle Entscheidung erwarten und die deshalb von vornherein ihr Vertrauen besitzen. Da solche Personen vielfach in irgendwelchen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu den Parteien stehen werden, bedeutet die diesen verliehene Möglichkeit, die Schiedsrichter selbst auszuwählen, zugleich eine gewisse Gefahr für die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts (so schon BGHZ 54, 392, 396). Andererseits hat das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Streitentscheidung berufenen Personen im Schiedsgerichtsverfahren nicht ganz dieselbe Bedeutung wie im Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Denn es dient nur dem Schutz der Parteien, nicht auch - wie in der staatlichen Gerichtsbarkeit - dem öffentlichen Interesse (Stein/Jonas/Schlosser § 1032 Anm. I 4 b; § 1041 Anm. III 2 c).
Inwieweit die Eigentümlichkeiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens sich bei der praktischen Handhabung des Grundsatzes der richterlichen Unparteilichkeit auswirken, läßt sich nicht für alle denkbaren Fälle einheitlich beantworten. Da diese Eigentümlichkeiten letzlich darauf zurückzuführen sind, daß das Schiedsgerichtsverfahre seine Grundlage in einem Privatrechtsgeschäft hat, kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sehr unterschiedliche Umstände sein können, unter denen im Einzelfall das Schiedsgericht eingesetzt und der oder die Schiedsrichter bestellt werden. Eine Vielzahl von Abstufungen ist insoweit denkbar. Eine Schiedsklausel kann vertraglicher oder nichtvertraglicher Art sein (§§ 1025, 1048 ZPO), sich auf künftige oder bereits entstandene Rechtsstreitigkeiten beziehen (§ 1026 ZPO). Sie kann ein Gelegenheitsschiedsgericht ins Leben rufen oder auf ein institutionelles Schiedsgericht verweisen, zwischen Kaufleuten oder Nichtkaufleuten vereinbart, in einem Individualvertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein (§ 1027 ZPO). Die Ernennung der Schiedsrichter kann im Schiedsvertrag selbst oder in einer späteren - vor oder nach Entstehung eines konkreten Streits geschlossenen - Zusatzvereinbarung geregelt sein, sie kann beiden Parteien, gemeinsam oder getrennt, oder einem Dritten zustehen; eine Regelung kann schließlich auch ganz fehlen (§§ 1028, 1025 Abs. 2 ZPO). Je nach dem Inhalt der in Frage stehenden Schiedsklausel und den konkreten Umständen, die für die Einsetzung des Schiedsgerichts und die Ernennung der Schiedrichter bestimmend waren, wird eine strengere oder eine großzügigere Handhabung des Grundsatzes der Überparteilichkeit des Schiedsrichters gerechtfertigt sein.
b)
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Grundsatz der richterlichen Unparteilichkeit verletzt ist, wenn der alleinige Schiedsrichter Mitglied des Vertretungsorgans einer am Schiedsgerichtsverfahren als Partei beteiligten juristischen Person ist. Diese Frage braucht hier nicht allgemein und abschließend entschieden zu werden, sondern nur für den hier gegebenen Fall, daß der Schiedsrichter in einem nach Entstehen eines konkreten Streitfalles zur Entscheidung dieses Streites geschlossenen Schiedsvertrag bestellt wird. Unstreitig haben die Parteien den Schiedsvertrag vom 22. Juli 1971 erst geschlossen, nachdem zwischen ihnen Differenzen darüber entstanden waren, in welcher Höhe die Beklagte nach dem Lizenzvertrag der Parteien Lizenzgebühren zu zahlen hatte.
In einem solchen Fall brauchen an die Unparteilichkeit des Schiedsrichters keine scharfen Anforderungen gestellt zu werden. Im Schrifttum (Stein/Jonas/ Schlosser § 1032 I 4, § 1041 III 2 c) wird zu Recht darauf verwiesen, daß im Falle eines Schiedsvertrages über künftige Rechtsstreitigkeiten andere Maßstäbe anzulegen sind als dann, wenn ein konkreter Streit bereits entstanden ist und die Parteien nunmehr hierfür ein Schiedsgericht einsetzen. Im ersteren Falle pflegen die Beteiligten darauf zu vertrauen, daß es zu Streitigkeiten nicht kommen werde; sie messen der Ausgestaltung des Schiedsverfahrens vielfach keine größere Bedeutung bei und sind eher geneigt, sich irgendeiner Schiedsklausel zu unterwerfen. Auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der im Falle eines späteren Konflikts schließlich entscheidenden Schiedsrichter ist deshalb bei einem solchen Sachverhalt besonderer Wert zu legen. Anders liegt es dann, wenn - wie hier - ein bestimmter Streit bereits entstanden ist, die Parteien nunmehr ein Schiedsgericht vereinbaren und sich dabei dem Spruch eines Schiedsrichters unterwerfen. In einem solchen Fall liegen Bedeutung und Tragweite des Schiedsvertrages klar zutage. Die einer rechtlichen Klärung und Entscheidung bedürftigen Streitpunkte stehen genau fest, jeder Teil vermag seine Chancen und Risiken im einzelnen zu überblicken und abzuschätzen. Etwaige "suspekte Eigenschaften" (Stein/Jonas/Schlosser § 1032 I 4 a) der Schiedsrichter, namentlich deren Beziehungen - gleich welcher Art - zu einer Partei, sind den Beteiligten dann in der Regel - wie auch hier - bekannt.
Unter solchen Umständen erscheint es angebracht, dem in voller Kenntnis seiner Tragweite gebildeten Parteiwillen den weitestmöglichen Raum zu geben. Das ist die sachgerechte Folgerung daraus, daß die Einsetzung des Schiedsgerichts und die Auswahl der Schiedsrichter in die Hand der Parteien gelegt ist und der Grundsatz der richterlichen Unparteilichkeit im Schiedsgerichtsverfahren allein ihrem Schutz dient. Wird nämlich einer Vereinbarung der Parteien, ihren Streit durch eine bestimmte Person als Schiedsrichter entscheiden zu lassen, die Anerkennung versagt und das Schiedsgericht als fehlerhaft besetzt angesehen, so läuft dies auf einen Schutz der Parteien vor ihren eigenen Entschlüssen hinaus. Zu einem solchen Schutz besteht in aller Regel kein Anlaß, wenn die Parteien Bedeutung und Tragweite ihrer Vereinbarung klar zu überblicken vermögen.
Das alles setzt freilich voraus, daß jede Partei beim Abschluß des Schiedsvertrages und bei der Besetzung des Schiedsgerichts ihren Willen frei zu bilden und zur Geltung zu bringen vermag. Etwas anderes wird gelten müssen, wenn eine Partei auf das Zustandekommen und den Inhalt des Schiedsvertrages und insbesondere auf die Auswahl des Schiedsrichters einen größeren Einfluß nehmen konnte als die andere. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 51, 255, 258 ff.; 54, 392, 396 ff.; LM § 1041 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Nr. 13) wie im Schrifttum (Stein/Jonas/Schlosser § 1032 Anm. I 3 d, § 1025 Anm. II 4 c; Kornblum a.a.O. S. 191 ff.) ist anerkannt, daß das Übergewicht einer Partei gegenüber der anderen bei der Ernennung der Schiedsrichter auch dann zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führen kann, wenn die Voraussetzungen des § 1025 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen im vorliegenden Fall aber keine Bedenken gegen die Besetzung des Schiedsgerichts. Denn unstreitig haben sich die Parteien - wie es im Schiedsvertrag vom 22. Juli 1971 heißt - auf Dr. H. als Schiedsrichter "geeinigt", haben ihn also gemeinsam ernannt, Daß eine der Parteien hierbei unter dem Einfluß wirtschaftlicher Überlegenheit der anderen gestanden habe oder ihren Villen aus anderen Gründen nicht frei habe bilden und zur Geltung bringen können, ist nicht behauptet worden.
Die vorstehenden Erwägungen gelten für den hier gegebenen Fall, daß das Schiedsgericht mit einem (oder mehreren) von den Parteien gemeinsam bestellten Schiedsrichter(n) besetzt ist. Welche Grundsätze in anderen Fällen Anwendung finden (etwa: Auswahl des Schiedsrichters durch eine Partei; Besetzung des Schiedsgerichts mit mehreren Schiedsrichtern, die teils von der einen, teils von der anderen Partei bestellt werden), braucht hier nicht entschieden zu werden.
c)
Die Regel, daß in einem Fall wie dem vorliegenden dem in voller Kenntnis seiner Tragweite gebildeten Parteiwillen der weitestmögliche Raum zu geben ist, findet ihre Grenze in dem auch für Schiedsgerichte geltenden Grundsatz, daß niemand Richter in eigener Sache sein darf (BGHZ 51, 255, 258). Die Parteien haben es daher nicht in der Hand, eine Partei selbst oder - bei juristischen Personen - deren vertretungsberechtigtes Organ als solches zum Schiedsrichter zu bestellen (vgl. Stein/Jonas/Schlosser § 1032 Anm. I 4 a). Ob dies auch für Mitglieder von Vertretungsorganen gilt, braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. Denn gegen die Bestellung Dr. H. zum alleinigen Schiedsrichter bestehen jedenfalls deshalb keine Bedenken, weil er trotz seiner Stellung als mit zeichnungsberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans der Klägerin zu dieser eine in Wirklichkeit nur lose Verbindung hatte.
Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vorbringen der Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin eine sog. Briefkastenfirma mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein) ist, die wirtschaftlich dem in Paris wohnhaften Ingenieur David L. gehört und von diesem auch weitgehend allein betrieben wird. Aus verschiedenen vorgelegten Urkunden ergibt sich, daß Littman für die Klägerin oft allein rechtsgeschäftliche Erklärungen abgab, teilweise auch ausdrücklich - z.B. für den Bankverkehr - alleinige Vollmacht besaß. Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht L. sind zwar im einzelnen zwischen den Parteien streitig, die tatsächliche, insbesondere auch nach außen wirkende besondere Stellung L. ergibt sich aber jedenfalls auch daraus, daß sowohl im Schiedsvertrag selbst als auch im Protokoll über die Schiedsverhandlung und im Schiedsspruch die Klägerin als "L." bezeichnet ist, im Protokoll und in der ursprünglichen Fassung des Schiedsspruchs sogar in besonders hervortretender Weise.
Demgegenüber fällt der Umstand, daß neben L. auch Patentanwalt Dr. H. in München und Rechtsanwalt M. in Vaduz Mitglieder des Vertretungsorgans der Klägerin waren, nicht entscheidend ins Gewicht. Rechtsanwalt M. war, wie sich aus der Kundmachung im Öffentlichkeitsregister des Landgerichts Vaduz vom 27. März 1968 ergibt, der örtliche Repräsentant der Klägerin. Dr. H. der schon vor Gründung der Klägerin den ursprünglich zwischen L. und der Beklagten abgeschlossenen und später dann auf die Klägerin übertragenen Lizenzvertrag abgefaßt hatte, bearbeitete entsprechend den in der Satzung niedergelegten speziellen Zwecken der Klägerin in erster Linie bestimmte Aufgaben auf patent-, lizenz- und markenrechtlichem Gebiet. Seine Stellung als mitzeichnungsberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans der Klägerin war also mehr formaler Natur, seine Verbindung zur Klägerin tatsächlich eine nur entfernte.
Die Rechtslage wäre anders zu beurteilen, wenn etwa Littman, obwohl auch er mitzeichnungsberechtigter Organvertreter war, zum Schiedsrichter bestellt worden wäre. Denn dann wäre - bei der notwendigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - die Partei selbst Schiedsrichter geworden.
d)
Hiernach bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Parteien Dr. H. zum alleinigen Schiedsrichter bestellt haben. Der Grundsatz der richterlichen Unparteilichkeit ist nicht verletzt.
3.
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob - wie die Revision meint - einer auf die Schiedsrichtertätigkeit Dr. Hoffmanns gestützten Aufhebungsklage der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht jedenfalls § 242 BGB entgegensteht.
II.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Aufhebungsgründe (keine wirksame Vertretung der Klägerin bei Abschluß des Schiedsvertrags; Zurückweisung eines Rechtsanwalts im Schiedsverfahren; Versagung rechtlichen Gehörs) nicht geprüft. Insoweit ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden haben wird.
Dr. Beyer
Dr. Krohn
Dr. Tidow
Lohmann