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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1975, Az.: 2 StR 254/75

Bewertung der Beweggründe des Täters als niedrig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1975
Aktenzeichen
2 StR 254/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 26.11.1974

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Chemiearbeiter Hans Rudolf N. aus B., geboren am ... 1947 in D., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Juli 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 26. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2

Zutreffend geht das Schwurgericht bei der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens von dem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsatz aus, wonach als niedrig im Sinne von § 211 StGB die Beweggründe des Täters zu betrachten sind, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich erscheinen. Rechtlich zu billigen ist auch die weitere Auffassung des Schwurgerichts, daß eine Tötung aus Wut und Enttäuschung über verweigerten Geschlechtsverkehr diese Merkmale erfüllen kann.

3

Der Senat vermag dem Urteil indessen nicht zuverlässig zu entnehmen, ob der Schuldspruch auf der gebotenen erschöpfenden Erfassung des Sachverhalts beruht. Bei der Wertung der Beweggründe des Täters sind die gesamten Tatumstände in Betracht zu ziehen; dabei kann auch das Verhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem gewollten Erfolg von Bedeutung sein (BGH GA 1968, 53). Hierzu fehlen Darlegungen im Urteil, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglichen.

4

Zwar stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte habe seine Ehefrau, die ein noch nicht rechtskräftiges Scheidungsurteil erlangt hatte, allein aus Wut und Enttäuschung darüber erwürgt, daß sie entgegen früherer Absprache am Tattage und weiterhin nicht mehr geschlechtlich mit ihm verkehren wollte. Es enthält sich jedoch einer Mitteilung der Gründe, die ihm seine Überzeugung zur Motivlage vermittelt haben. Dazu bestand aber Anlaß.

5

Die Ehefrau hatte zunächst in den vom Angeklagten gewünschten Geschlechtsverkehr - wie früher üblich - eingewilligt und sich entkleidet. Dann lehnte sie den Verkehr jedoch plötzlich ab und wollte sich selbst befriedigen. Auf entsprechende Frage des Angeklagten antwortete sie, sie wünsche keine Schwangerschaft; sie wolle mit ihm nicht mehr verkehren, da sie einen anderen habe, der "es besser könne"; und sie wolle mit keinem "Hampelmann" verkehren.

6

Angesichts dessen lag es nahe, eine Ursache für die anschließende Tötungshandlung des Angeklagten nicht nur im entgangenen Geschlechtsgenuß, sondern auch im Verhalten der Ehefrau, insbesondere den ihm zugefügten Kränkungen zu sehen Hätte der Angeklagte aber aus einem Motivbündel heraus gehandelt, so wäre es geboten gewesen, das Gewicht der einzelnen Beweggründe abzuschätzen und einer Würdigung nach den durch § 211 StGB gebotenen Gesichtspunkten zu unterziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Abwägung zu einem anderen Urteil geführt hätte. Daher drängten sich Erörterungen hierüber auf. Ihr Fehlen stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.

Schumacher
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer