Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1975, Az.: 2 ARs 167/75
Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Führungsaufsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1975
- Aktenzeichen
- 2 ARs 167/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Weiden - AZ: Ks 3/56
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1975, 1791 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessgegner
Hilfsarbeiter Klaus W. aus W.,
geboren am ... 1921 in K. Kreis P., zur Zeit untergebracht im Rheinischen Landeskrankenhaus
in D.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 2. Juli 1975
beschlossen:
Tenor:
Das Landgericht in Weiden ist für die Entscheidungen über die Führungsaufsicht zuständig.
Gründe
I.
Das Schwurgericht bei dem Landgericht in Weiden hat den Hilfsarbeiter W. am 12. Dezember 1956 wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Durch Beschluß vom 11. Januar 1971 hat die Strafkammer dieses Landgerichts gemäß § 42 f Abs. 2 StGB aF die Entlassung des damals im Rheinischen Landeskrankenhaus in D. Untergebrachten angeordnet.
Im Dezember 1974 hat die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 314 Abs. 2 EGStGB 1975 beantragt, die Dauer der Führungsaufsicht festzusetzen und einen Bewährungshelfer zu bestellen. Die Strafkammer des Landgerichts in Weiden ist der Ansicht, daß für die Entscheidung hierüber gemäß § 462 a Abs. 1 StPO 1975 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Aachen zuständig sei, in dessen Bezirk das Landeskrankenhaus D. liege. Nachdem sich diese Strafvollstreckungskammer für unzuständig erklärt hatte, hat das Landgericht in Weiden die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Das Landgericht in Weiden ist für die Entscheidungen über die Führungsaufsicht zuständig.
1.
Wie der Senat in seinem in NJW 1975, 1130 = JR 1975, 205 veröffentlichten Beschluß vom 27. Februar 1975 entschieden hat, besteht eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO 1975 - abgesehen von dem in Abs. 4 dieser Vorschrift geregelten Fall - nur dann, wenn dieser Kammer auch schon die Zuständigkeit nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO 1975 zugefallen war; dies gilt ebenso wie für die Entscheidungen nach Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung für die Entscheidungen über die Führungsaufsicht (§ 463 StPO 1975). Eine Zuständigkeit nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO 1975 wurde aber bisher für die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Aachen nicht begründet, da der Untergebrachte schon vor dem 1. Januar 1975 aus dem Landeskrankenhaus D. bedingt entlassen worden ist. Demnach ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO 1975 das Landgericht in Weiden als das Gericht des ersten Rechtszuges für die nachträglichen Entscheidungen zuständig.
2.
Die abweichende Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte (so OLG Celle Nds. Rpfl. 1975, 50; OLG Nürnberg, Beschluß vom 14. Februar 1975 - Ws 52/75; OLG München, Beschluß vom 19. Februar 1975 - 1 Ws 124/75; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. März 1975 - 1 Ws 81/75) gibt dem erkennenden Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern. Selbst wenn im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine andere als die Gesetz gewordene Lösung ins Auge gefaßt worden sein sollte, würde dies nichts daran ändern, daß der Wortlaut des § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO 1975 völlig eindeutig ist.
Daß die Rechtsprechung des Senats nicht zu sachfremden oder sinnwidrigen Ergebnissen führt, hat Peters in seiner zustimmenden Anmerkung zu dem Beschluß des Senats vom 27. Februar 1975 im einzelnen dargelegt. Besondere Bedeutung kommt in diesen Ausführungen dem Hinweis auf die Übergangsregel zu, "nach der bereits begonnene Verfahrensabschnitte nach bisherigem Recht weitergeführt werden, falls keine Sonderregelung ergangen ist" (JR 1975, 206). Diese Regel gewährleistet die Rechtssicherheit bei der Anwendung des Gesetzes durch gleiche Behandlung aller gleichgelagerten Fälle. Hier führt sie dazu, daß nach § 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO 1975 das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig bleibt, solange nicht nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO 1975 die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet worden ist. Erst wenn die Strafvollstreckungskammer nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO 1975 zuständig geworden ist, "bleibt" sie es auch für das weitere Verfahren. Gerade dieses Ergebnis hat den Vorteil der angestrebten Entscheidungsnähe, da dasjenige Gericht die nachträglichen Entscheidungen zu treffen hat, das auch schon über die bedingte Entlassung entschieden hat und sich dabei notwendig ein umfassendes Bild von der Person des Verurteilten oder Untergebrachten machen mußte.
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