Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1975, Az.: I ZR 81/74
„IFA“
Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit der Bezeichnung "IFA" als Firmenbestandteil; Ursprüngliche Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "IFA" als nicht ganz abgegriffene, aussprechbare Buchstabenzusammenstellung; Unternehmen als Inhaberin eines für die freiwillige Handelskette selbst entstehenden Kennzeichnungsrechtes bei Gründung einer freiwilligen Handelskette unter dem Firmenschlagwort; Zuordnung der Verkehrsgeltung zum Unternehmen durch die Benutzung des Firmenschlagwortes; Verkehrsgeltung bei gemeinschaftlicher Benutzung desselben Firmenschlagwortes durch verschiedene Unternehmen; Bezeichnung "IFA" auch als Hinweis auf die Zugehörigkeit der Einzelunternehmen zur freiwilligen Handelskette; Recht des Einzelunternehmens zur Berufung auf die für die Bezeichnung "IFA" erlangte Verkehrsgeltung; Ansprüche des Einzelunternehmens gegen einen eine identische oder verwechslungsfähige Kennzeichnung benutzenden Außenseiter; Schluss auf geschäftliche Beziehungungen zwischen Unternehmen bei Verwendung übereinstimmender Firmenschlagworte aber gleichzeitiger Branchenverschiedenheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1975
- Aktenzeichen
- I ZR 81/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11679
- Entscheidungsname
- IFA
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 21.06.1974
- LG Duisburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1975, 1981 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1927 (amtl. Leitsatz) "IFA"
Verfahrensgegenstand
IFA
Prozessführer
1. IFA-Internationale Fachring-Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, O., H. straße ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Direktor Joseph I., ebenda,
2. IFA-Internationale Fachring-Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG, O., H. straße ...,
3. IFA-Fédération Internationale Alimentaire 3 rue Francois, 1er P. ...,
vertreten durch ihren Präsidenten Herrn Dr. Ernst D., Ha.,
4. IFA-Zentrale B. & S., L., M. straße,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Gerhard B., ebenda,
5. Firma IFA-Lebensmittel Bernhard Br., W., P.-K. weg ...,
vertreten durch Herrn Bernhard Br., ebenda,
6. Firma Reisebüro Sc. KG, R. ..., A. straße ...,
vertreten durch den Komplementär, ebenda,
Prozessgegner
1. die IFA-Aktiengesellschaft für Investitionsförderung, ... D., U. straße ...,
2. der SBK I Südstrand B. Betreuungsgesellschaft mbH & Co., Erste Beteiligungsgesellschaft, ... B. auf F., B. straße ...,
3. die IFA-Gewerbebau GmbH & Co., Kiel, F. ...,
vertreten durch den Komplementär, ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Besteht für die Kennzeichnung einer freiwilligen Handelskette Verkehrsgeltung in dem Sinne, daß diese Kennzeichnung nicht nur für die freiwillige Handelskette als Herkunftshinweis, sondern auch als Hinweis auf die Zugehörigkeit der angeschlossenen Einzelunternehmen zur freiwilligen Handelskette angesehen wird, so kann sich auch das Einzelunternehmen, das diese Kennzeichnung als Firmenbestandteil oder als besondere Geschäftsbezeichnung führt, in einem Verletzungsprozeß gegen einen Außenseiter auf diese Verkehrsgeltung stützen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann,
Dr. Frhr. v. Gamm und
Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 1974 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerinnen zu 1-5, Mitglieder der - im Lebensmittel- und Gebrauchsgüterhandel tätigen - IFA-Handelskette wenden sich - gestützt auf Namens-, Firmen- und Wettbewerbsrecht - gegen die Benutzung der Bezeichnung IFA für Hotels, Kureinrichtungen und gastronomische Betriebe durch die Beklagten. Die Klägerin zu 6, die ein Reisebüro betreibt, verfolgt den gleichen Unterlassungsantrag wegen Irreführung des Verkehrs (§ 3 UWG).
Die Klägerin zu 1, die IFA-Internationale Fachring-Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, ist im Jahre 1960 in das Handelsregister eingetragen worden. Sie ist die persönlich haftende Gesellschafterin der im Jahre 1966 in das Handelsregister eingetragenen Klägerin zu 2, der IFA-Internationale Fachring-Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG. Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben ihren Sitz in Osnabrück. Die Klägerin zu 3, die IFA-Fédération Internationale Alimentaire, residiert in Paris und ist nach der Behauptung der Klägerinnen nach französischem Recht rechts- und prozeßfähig. Die Klägerin zu 4 betreibt ein Großhandelsunternehmen in Lippstadt/Westfalen und ist unter der Firma Brülle & Schmeltzer in das Handelsregister eingetragen. Als zusätzliche Geschäftsbezeichnung gebraucht sie die Worte "IFA-Zentrale". Die Klägerin zu 5 unterhält einen Einzelhandel in Wallenhorst bei Osnabrück. Neben dem Namen Bernhard Brinkmann führt sie die Bezeichnung "IFA-Lebensmittel, Kurz- und Haushaltswaren". Verschiedene IFA-Warenzeichen und IFA-Verbandszeichen sind zugunsten der Fachring GmbH, Frankfurt, eingetragen, die - nach dem Klagevorbringen - zusammen mit den Klägerinnen zu 1 und 2 sowie mit der Fachring-Handelskontor GmbH die organisatorische Zentrale der IFA-Handelskette sein soll.
Die Beklagte zu 1, die IFA-Aktiengesellschaft für Investitionsförderung, wurde im Frühjahr 1969 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Sie hat seitdem eine Reihe von Kommanditgesellschaften als Beteiligungsgesellschaften gegründet. Diese Beteiligungsgesellschaften haben als sogenannte Abschreibungsgesellschaften ihren Geldgebern aufgrund steuerbegünstigter Investitionen hohe Steuerabschreibungsmöglichkeiten geboten und mit dem zusammengebrachten Kapital eine Reihe von großen Hotelbauten in Angriff genommen oder bereits errichtet, und zwar in der Bundesrepublik, in Spanien und Italien. Diese Hotels werden unter der Bezeichnung IFA geführt, wobei die Beklagte zu 1 die Werbung weitgehend koordiniert. Die Beklagte zu 2, die SBK I Südstrand Burgtiefe Betreuungsgesellschaft mbH & Co. Erste Beteiligungsgesellschaft in Burg auf Fehmarn, errichtete und betreibt das IFA-Hotel Südstrand in Burg auf Fehmarn, die Beklagte zu 3, die IFA-Gewerbebau GmbH & Co. in Kiel, das IFA-Kurpark-Hotel Glücksburg in Glücksburg.
Die Klägerinnen tragen vor: Sie hätten als weltweite Handelskette mit ca. 5000 angeschlossenen Betrieben - mit einem Jahresumsatz von 2 Milliarden DM und einem Anteil von 3 % am Gesamtumsatz des Lebensmitteleinzelhandels in der Bundesrepublik - die Bezeichnung IFA seit 1960, lange vor den Beklagten, zur Firmen- und Warenkennzeichnung in Gebrauch genommen und eine überragende Verkehrsgeltung erlangt. Die IFA-Handelskette wende sich ebenso wie die IFA-Hotels an die Letztverbraucher. Es bestehe die Gefahr, daß der durch die Werbung der Beklagten angesprochene Personenkreis glaube, die von den Beklagten betriebenen Hotels gehörten zur Unternehmensgruppe der Klägerinnen oder es beständen mindestens Verbindungen zwischen beiden Unternehmensgruppen. Es sei wettbewerbsrechtlich zu mißbilligen, daß sich die Beklagten als Abschreibungsgesellschaften an den altbekannten und gut eingeführten Namen der Klägerinnen anhängten und sich dadurch eine Aufwertung ihres Ansehens verschafften. Deshalb bestehe auch die Gefahr der Irreführung des Verkehrs.
Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt,
den Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr für Hotels, Kureinrichtungen und/oder gastronomische Betriebe die Bezeichnung IFA zu verwenden,
und zwar insbesondere bei der Werbung für und/oder beim Betrieb von Hotels, Kureinrichtungen oder gastronomischen Betrieben und/oder bei der Vermittlung und/oder dem Verkauf von Hotelunterkünften,
hilfsweise
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung IFA für Hotels, Kureinrichtungen und/oder gastronomische Betriebe zu verwenden, ohne daß in unmittelbarem räumlichen Anschluß und in gleicher Größe wie die Bezeichnung IFA ein unterscheidungskräftiger Zusatz wie beispielsweise "Internationales Familienhotel" oder "AG für Investitionsförderung" verwendet wird.
Die Beklagten haben vorgetragen: Die vollständigen Firmenbezeichnungen der Parteien seien nicht verwechslungsfähig. Aber auch aus der übereinstimmenden Bezeichnung IFA könne eine Verwechslungsgefahr nicht hergeleitet werden. Dieser häufig gebrauchte Firmenbestandteil besitze keine Unterscheidungskraft; auf die - im übrigen keineswegs überragende - Verkehrsgeltung der Handelskette für die Bezeichnung IFA könnten sich die Klägerinnen, insbesondere die Klägerinnen zu 1-3, deren Aufgaben innerhalb der Handelskette nicht geklärt seien, nicht stützen. Aus diesen Gründen und auch wegen der Branchenverschiedenheit scheide eine Verwechslungsgefahr aus. Im übrigen sei ein etwaiger Unterlassungsanspruch verwirkt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiter. Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die von Natur aus gegebene Unterscheidungskraft der Bezeichnung "IFA" und die Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung als Firmenbestandteil der Klägerinnen zu 1-3 und als besondere Geschäftsbezeichnung der Klägerinnen zu 4 und 5 bejaht. Es hat weiter die Meinung vertreten, daß sich die Klägerinnen bei der Geltendmachung ihres jeweils eigenen Kennzeichenrechts nicht auf die - ihrer Behauptung nach von der Handelskette für diese Bezeichnung erlangte - Verkehrsgeltung stützen könnten. Gleichwohl hat es zugunsten der Klägerinnen das Vorliegen einer solchen Verkehrsgeltung unterstellt; die Voraussetzungen einer überragenden Verkehrsgeltung hat es nicht für dargetan erachtet. Unter Berücksichtigung der Verkehrsgeltung für die Klagekennzeichnung hat das Berufungsgericht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr mit dem Firmenbestandteil bzw. mit der besonderen Geschäftsbezeichnung "IFA" der Beklagten verneint; auch die Gefahr einer Irreführung hält es nicht für gegeben.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe müssen im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.
II.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Bezeichnung "IFA" als nicht ganz abgegriffene, aussprechbare Buchstabenzusammenstellung eine ursprüngliche Kennzeichnungskraft besitze und daher als Firmenbestandteil bzw. als besondere Geschäftsbezeichnung schutzfähig sei, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden (vgl. BGHZ 11, 214, 217 - KfA). Die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "IFA" ist jedoch von Natur aus gering, da sich - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt hat - diese Bezeichnung als Abkürzung für eine Fülle von naheliegenden Bezeichnungen im Geschäftsverkehr anbietet und auch tatsächlich gebraucht wird; so finden sich - wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat - u.a. allein im Telephonbuch von Düsseldorf drei verschiedene IFA-Gesellschaften, die mit den Parteien nichts zu tun haben. Von einem nur geringen Grad der Kennzeichnungskraft ist im übrigen auch schon deshalb auszugehen, weil es sich um eine einfache, wenn auch aussprechbare Buchstabenzusammenstellung handelt, der vom Verkehr nur zögernd eine Namensfunktion beigelegt wird (vgl. BGH aaO); an die Unterscheidungskraft solcher Bezeichnungen sind, nicht zuletzt auf Grund des allgemeinen Freihaltebedürfnisses, strenge Anforderungen zu stellen.
III.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts können sich die Klägerinnen zu 1-5, die - aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur "IFA"-Handelskette - die Bezeichnung "IFA" als Firmenbestandteil bzw. als besondere Geschäftsbezeichnung benutzen, für ihren Kennzeichenschutz aus eigenem Recht nicht auf die von der gesamten Handelskette für die Bezeichnung "IFA" erlangte Verkehrsgeltung stützen. Dem kann nicht beigetreten werden.
1.
Das Berufungsgericht ist zwar - insoweit in Übereinstimmung mit der Centra-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1966, 38, 41) - mit Recht davon ausgegangen, daß das Unternehmen, das unter seinem Firmenschlagwort eine sog. freiwillige Handelskette gründet und den angeschlossenen Unternehmen die Benutzung seines Firmenschlagworts unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, im allgemeinen Inhaber eines für die freiwillige Handelskette selbst entstehenden Kennzeichnungsrechts wird, und ferner, daß diesem Unternehmen auch die durch die Benutzung des Firmenschlagworts entstehende Verkehrsgeltung zuwächst. Das besagt jedoch noch nichts darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sich auch die der freiwilligen Handelskette angeschlossenen Unternehmen auf die Verkehrsgeltung des gemeinsamen im Rahmen der Handelskette benutzten Firmenschlagworts der Kette berufen können. Diese - für die Centra-Entscheidung (aaO) unerhebliche und auch in der Funkberater-Entscheidung (BGHZ 21, 182) offen gebliebene - Frage wird sich nicht allgemein beantworten lassen, da es jeweils davon abhängen wird, wie die rechtliche und wirtschaftliche Verbindung der beteiligten Unternehmen gestaltet ist, wie die beteiligten Unternehmen dem Publikum gegenüber in Erscheinung treten und wie der Verkehr aufgrund dessen die gemeinschaftliche Benutzung desselben Firmenschlagworts durch die verschiedenen Unternehmen wertet. Auf die Bedeutung dieser tatsächlichen Umstände und auf die Möglichkeit einer unterschiedlichen Verkehrsauffassung in solchen Fällen einer Benutzung derselben Kennzeichnung durch verschiedene Unternehmen hat der Bundesgerichtshof wiederholt hingewiesen (vgl. BGHZ 21, 182, 192, 193 - Funkberater: Verkehrsgeltung für Verbandszeichen; BGHZ 34, 299, 309 - Almglocke: Verkehrsgeltung für ein von zwei Schwesterfirmen gemeinsam benutztes Warenzeichen; BGH GRUR 1964, 381, 384 - WKS: Ausstattungsschutz für ein - nicht eingetragenes - Verbandszeichen).
2.
Das Berufungsgericht hat es daher insoweit auch mit Recht auf die tatsächlichen Verhältnisse bei der "IFA"-Handelskette abgestellt.
Hierzu hat es ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Handelskette ihre Tätigkeit im Jahre 1952 unter der Bezeichnung "Fachring" aufgenommen habe; die Handelskette bestehe im wesentlichen aus Großhändlern, unter deren Leitung die jeweils von ihnen belieferten Einzelhändler in Fachring-Vereinen zusammengefaßt seien; die Großhändler seien zugleich Gesellschafter mehrerer juristischer Personen, die ihrerseits u.a. für die Erstellung von Direktiven für die überregionale Arbeit, für die Koordination und Organisation, für die Verwaltung der Kennzeichnungsrechte, für die Bereitstellung von Artikeln unter eigenen Handelsmarken, für einen zentralen Einkauf und für eine zentrale Steuerung der Werbung verantwortlich seien; nur ein Teil der Einzelhandelsumsätze gehe dabei auf den zentralen Einkauf zurück; der Handelskette angeschlossene Großhändler belieferten auch Außenseiter wie umgekehrt der Handelskette angeschlossene Einzelhändler ihre Ware auch von Außenseitern bezögen; beginnend ab 1960 sei die Bezeichnung "IFA" als Abkürzung für Internationale Fachring-Arbeitsgemeinschaft oder Internationaler Fachring in Gebrauch genommen worden, und zwar zunächst für die Klägerin zu 1, ab 1966 für die Klägerin zu 2 sowie nach und nach für einen Teil der angeschlossenen Einzelhandelsgeschäfte.
Diese Verhältnisse bei der "IFA"-Handelskette, so hat das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsverstoß festgestellt, würden vom Verkehr in etwa zutreffend erkannt; der Verkehr habe den Eindruck, daß diese branchengleichen Geschäfte - trotz ihrer verschiedenen Inhaber und ihrer an sich gegebenen rechtlichen Selbständigkeit - in irgendeiner Beziehung zueinander stünden; der Verkehr gehe daher nicht von einem Einheitsunternehmen, sondern sachlich richtig von einer freiwilligen Handelskette aus, wobei jedes angeschlossene Einzelunternehmen noch nicht als Repräsentant der gesamten Handelskette als solcher angesehen werde.
Hat aber danach der Verkehr das Wesen der "IFA"-Handelskette und die Art der Eingliederung der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen im wesentlichen zutreffend in der vorstehenden Bedeutung erkannt, so beinhaltet die vom Berufungsgericht unterstellte Verkehrsgeltung für die Bezeichnung "IFA", daß der Verkehr darin einen Hinweis sowohl auf die freiwillige Handelskette selbst als auch auf die Zugehörigkeit der so bezeichneten Unternehmen des Lebensmittel- und Gebrauchsgüterhandels zu dieser Handelskette auffaßt. So ist das auch vom Berufungsgericht gesehen worden, wenn es die Bezeichnung "IFA" - in Parallele zum Verbandszeichen - als für den Geschäftsbetrieb der angeschlossenen Unternehmen kennzeichnend ansieht; dies gilt im übrigen um so mehr, als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verschiedene "IFA"-Zeichen als Verbandszeichen bestehen und auch benutzt werden.
3.
Ist aber danach von einer Verkehrsgeltung in dem Sinne auszugehen, daß die Bezeichnung "IFA" nicht nur für die freiwillige Handelskette als Herkunftshinweis, sondern auch als Hinweis auf die Zugehörigkeit der Einzelunternehmen zur freiwilligen Handelskette angesehen wird, so kann sich auch das Einzelunternehmen, das die Bezeichnung "IFA" als Firmenbestandteil oder als besondere Geschäftsbezeichnung führt, auf die für diese Bezeichnung erlangte Verkehrsgeltung stützen, soweit es um die Zugehörigkeit zur "IFA"-Handelskette geht.
Dem steht nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, entgegen, daß das der freiwilligen Handelskette angeschlossene Einzelunternehmen nicht als deren Repräsentant angesehen wird. Dieser Umstand kann nur insoweit von Bedeutung werden, als es sich um die Geltendmachung von Ansprüchen der freiwilligen Handelskette selbst handelt. Hier geht es aber zunächst nur um eigene Ansprüche der der Handelskette angeschlossenen Einzelunternehmen. Deren Zugehörigkeit zur Handelskette wird aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihren "IFA"-Firmenbestandteil gekennzeichnet; der Verkehr entnimmt diesem Firmenbestandteil eines solchen Einzelunternehmens - sachlich richtig - dessen irgendwie gearteten wirtschaftlichen Anschluß an die "IFA"-Handelskette. Dann kann sich aber auch das Einzelunternehmen, das diese Bezeichnung als Hinweis auf seine (tatsächlich gegebene) Zugehörigkeit zur "IFA"-Handelskette führt, darauf berufen, daß sein "IFA"-Firmenbestandteil eine durch Verkehrsgeltung verstärkte Unterscheidungskraft besitzt; ferner ist für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr gegebenenfalls mitzuberücksichtigen, ob der Verkehr durch die Verwendung einer identischen oder verwechslungsfähigen Bezeichnung in der Firmenbezeichnung eines Außenseiters der Handelskette irrig auf ähnliche wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge zur Handelskette und damit auch zu dem betroffenen angeschlossenen Einzelunternehmen schließt.
Eine von den Beklagten befürchtete unübersehbare Vervielfältigung von Ansprüchen und Prozessen gegen einen - eine identische oder verwechslungsfähige Kennzeichnung benutzenden - Außenseiter tritt dadurch nicht ein. Ansprüche der Handelskette selbst, im allgemeinen also des hinter ihr stehenden "Dach"-Unternehmens (oben Ziff. III, 1), können die angeschlossenen Mitgliedsunternehmen nicht ohne weiteres geltend machen; diese ihnen fremden Rechte können sie allenfalls im Weg der Prozeßstandschaft wahrnehmen, soweit sie ein eigenes berechtigtes Interesse an der Durchsetzung dieser Ansprüche besitzen. Auch eigene firmenrechtliche Ansprüche können die der Handelskette angeschlossenen Mitgliedsunternehmen nicht schrankenlos durchsetzen. Das für jede Rechtsverfolgung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt im allgemeinen, wenn die beanstandete Kennzeichnungsbenutzung außerhalb des räumlichen Einzugsgebiets des fraglichen Mitgliedsunternehmens erfolgt; die in ihrem Geschäftsbereich weitgehend örtlich gebundenen Einzelhandelsunternehmen und auch die ersichtlich auf bestimmte räumliche Bereiche beschränkten Großhandelsunternehmen werden in ihren schutzwürdigen Interessen im allgemeinen nur durch eine Kennzeichnungsbenutzung in ihrem eigenen räumlichen Geschäfts- und Tätigkeitsbereich berührt. Bei einer Kennzeichnungsbenutzung außerhalb ihres eigenen Einzugsbereichs wird überdies meist eine kennzeichnungsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr fehlen.
IV.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, wie noch auszuführen sein wird, ohne Rechtsverstoß verneint. Bei der hier gegebenen besonderen Sachlage, bei der die Fragen des Rechtsschutzinteresses weitgehend mit denen der Verwechslungsgefahr zusammenfallen, kann daher ausnahmsweise dahingestellt bleiben, ob mit Rücksicht auf die Begrenzung des Tätigkeits- und Interessenkreises der Klägerin zu 5, eines Einzelhandelsunternehmens in Wallenhorst, und der Klägerin zu 4, eines Großhandelsunternehmens in Lippstadt, ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Rechtsverfolgung anerkannt werden kann. Es bedarf ebenfalls keiner abschließenden Klärung, ob die im Ausland ansässige Klägerin zu 3 überhaupt einen inländischen Firmenschutz beanspruchen kann, und weiterhin, ob die Klägerinnen zu 1 und 2 - wie sie behaupten, als "Dach"-Unternehmen der Handelskette oder zumindest in Prozeßstandschaft der maßgebenden Dachorganisation - nicht nur ihre eigenen firmenrechtlichen Ansprüche, sondern auch die der "IFA"-Handelskette selbst geltend machen können.
V.
1.
Das Berufungsgericht hat zwar irrig die Meinung vertreten, daß sich die Klägerinnen nicht auf die für die Bezeichnung "IFA" beanspruchte Verkehrsgeltung stützen könnten (oben Ziff. III). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr und Branchennähe hat es jedoch den Klägerinnen eine solche Verkehrsgeltung zugerechnet und zu ihren Gunsten berücksichtigt.
Es ist dabei von einer Verkehrsgeltung in dem Sinne ausgegangen, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Bezeichnung "IFA" als namensmäßigen Hinweis sowohl auf die freiwillige Handelskette selbst als auch auf die Zugehörigkeit der so bezeichneten Unternehmen des Lebensmittel- und Gebrauchsgüterhandels zu dieser Handelskette auffaßt. Das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für einen überragenden Grad der unterstellten Verkehrsgeltung hat das Berufungsgericht nicht für dargetan erachtet. Darin liegt kein Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat die von den Klägerinnen angegebene Anzahl von etwa 5.000 Einzelhandelsgeschäften, die sich in einzelnen Teilen der Bundesrepublik sehr ungleichmäßig (mit Schwerpunkt in Ostwestfalen und Baden-Württemberg, dagegen beispielsweise überhaupt nicht im Rhein-Ruhr-Gebiet) der freiwilligen Handelskette angeschlossen haben, unterstellt; es hat ferner den Umfang der Werbemaßnahmen der Handelskette - soweit substantiiert vorgetragen - unterstellt. Wenn es hieraus gleichwohl keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen überragenden Grad der unterstellten Verkehrsgeltung entnehmen zu können glaubte, so kann das nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, läßt sich aus der Anzahl der der Handelskette angeschlossenen Mitgliedsunternehmen schon deshalb nichts Entscheidendes für die beanspruchte überragende Verkehrsgeltung der Bezeichnung "IFA" entnehmen, weil die Mitgliedsunternehmen ursprünglich allein das Fachring-Zeichen führten und auch heute noch nicht sämtliche Unternehmen die IFA-Kennzeichnung benutzen; über den tatsächlichen Benutzungsumfang sowie über Ausstattung und örtliche Bedeutung der angeschlossenen Einzelhandelsunternehmen haben die Klägerinnen nichts näheres vorgetragen. Auch der behauptete Jahresumsatz von 2 Milliarden DM mit einem behaupteten Anteil von 3 % am Gesamtumsatz des Lebensmitteleinzelhandels in der Bundesrepublik besagt unter diesen Umständen nichts für eine überragende Verkehrsgeltung der Bezeichnung IFA; überdies bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur verhältnismäßig lose Verbindungen zu den Einzelhändlern, so daß Einzel- wie auch Großhändler teilweise Waren von dritter Seite beziehen und die Großhändler zum Teil in erheblichem Umfang andere Einzelhändler, die nicht der Handelskette angehören, beliefern. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß von einer Beweiserhebung absehen, zumal die Klägerinnen - trotz des substantiierten Vortrags der Beklagten über den Umsatzrückgang und den Rückgang der Anzahl der der Handelskette angeschlossenen Unternehmen - keine detaillierten Angaben über die letzten Jahre gemacht haben, sich vielmehr auf die Vorlage veralteter Unterlagen und im übrigen auf pauschale Angaben beschränkt hab; das gilt auch für die Eigenmarkenumsätze, die die Klägerinnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts letztmals 1968 festgestellt haben und deren genaue Feststellung nach dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen auf die größten Schwierigkeiten stoßen solle. Die weitere tatrichterliche Würdigung, daß sich die Anzeigenwerbung der Handelskette sowie ihre übrige - in der Berufungsbegründung angeführte - Werbung nicht als besonders umfangreich darstelle, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden; das Berufungsgericht hat sich dabei mit Bedeutung, Umfang und Inhalt der einzelnen Werbemaßnahmen der Handelskette im einzelnen auseinandergesetzt, so daß auch nicht angenommen werden kann, es habe deren Gesamtwirkung übersehen. Bei dieser Sachlage und bei der weitgehenden Unterstellung der Tatsachen, aus denen die Klägerinnen den überragenden Grad der unterstellten Verkehrsgeltung herleiten wollen, bedurfte es keiner Meinungsbefragung über das Vorliegen einer Verkehrsgeltung und ihr Ausmaß. Die aus den unterstellten Tatsachen gezogenen Schlußfolgerungen über den jedenfalls nicht überragenden Grad der Verkehrsgeltung konnte das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde gewinnen.
2.
Die tatrichterliche Würdigung, daß die Branchenverschiedenheit von einerseits Lebensmittel- und Gebrauchsgüterhandel und andererseits Errichtung von Hotels und deren Betrieb so groß sei, daß der Verkehr auch nicht durch die Übereinstimmung der Firmenschlagworte auf geschäftliche Beziehungen zwischen den beiderseitigen Unternehmen schließe, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat dabei insbesondere auch nicht übersehen, daß eine Art Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen und dem Bekanntheitsgrad der Klagebezeichnung besteht (vgl. BGH GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; 1974, 162, 163 - etirex). Gerade im Hinblick auf diese Wechselwirkung hat das Berufungsgericht mit Recht zum Ausdruck gebracht, daß es zwar Fälle geben könne, in denen der Verkehr - etwa auf Grund der von Natur aus gegebenen besonderen Eigenart der Kennzeichnung und auf Grund ihrer überragenden Verkehrsgeltung - zumindest wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen unter dem gleichen Firmenschlagwort auftretenden Unternehmen trotz ihrer Branchenverschiedenheit vermute. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier aber nicht für gegeben erachtet. Nach seinen rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen besitzt die Bezeichnung "IFA" von Natur aus keine besondere Originalität; sie bietet sich vielmehr als Abkürzung für eine Fülle von naheliegenden Bezeichnungen im Geschäftsverkehr an und wird dafür auch tatsächlich von einer Reihe von Unternehmen verwandt, wie bereits ausgeführt worden ist; eine überragende Verkehrsgeltung hat das Berufungsgericht - wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - rechtsfehlerfrei nicht als hinreichend dargetan angesehen. Wenn es bei diesem Sachverhalt in tatrichterlicher Würdigung die Branchenverschiedenheit als so groß beurteilt, daß dem Verkehr - trotz der Benutzung des gleichen Firmenbestandteils bzw. der gleichen besonderen Geschäftsbezeichnung - der Schluß auf Zusammenhänge zwischen den Hotels der Beklagten und der IFA-Handelskette der Klägerinnen zu 1-5 fernliege, so kann das nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.
VI.
Eine Irreführung des Verkehrs, die sich aus der Übereinstimmung des IFA-Bestandteils in den Firmen- bzw. in den besonderen Geschäftsbezeichnungen ergeben könnte und auf die sich die Klägerin zu 6 allein stützt, hat das Berufungsgericht verneint. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.
VII.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Sprenkmann
v. Gamm
Schwerdtfeger