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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1975, Az.: VI ZR 159/74

Unfall im Straßenverkehr als unabwendbares Ereignis; Abwägung hinsichtlich der Verursachung eines Unfalls; Komplettes Zurücktreten einer Betriebsgefahr bei hohem Verschulden eines Beteiligten am Unfall; Unfallabwehr; Notbremsung; Vollbremsung; Hupzeichen; Hupen; Betriebsgefahr des Kfz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1975
Aktenzeichen
VI ZR 159/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 17147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 05.06.1973
OLG Celle - 25.04.1974

Fundstellen

  • VerkMitt 1975, 89
  • VersR 1975, 1121

Prozessführer

Kraftfahrzeughandwerker Horst L., S.-W., Nr. ...

Prozessgegner

1. Rentner Helmut B.

2. Berufsschüler Klaus B.

3. Schüler Franz-Bernd B., geboren am ... 1959,
gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Kläger Nr. 1

4. Schülerin Elfriede B., geboren am ... 1961,
gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Kläger Nr. 1

5. Schülerin Edelgard B., geboren am ... 1966,
gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Kläger Nr. 1

Redaktioneller Leitsatz

Leitsatz der Redaktion:

A: Wenn ein Kraftfahrer die sehr knappe Zeit, die noch zu Maßnahmen der Unfallabwehr zur Verfügung steht, voll auf den Versuch einer Notbremsung verwendet, dann kann das Unterlassen eins Hupzeichens nicht eine Ursachenverteilung zu seinen Ungunsten bewirken.

B. Die Betriebsgefahr eines Pkw, der sich auf einer ausreichend breiten und gerade verlaufenden Bundesstraße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft bei normalen Verkehr befindet, wird weder durch die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 80 km/h noch dadurch erhöht, daß der Fahrer es unterläßt, im Falle der plötzlichen Überquerung der Fahrbahn durch einen Fußgänger ein Warnzeichen zu geben (Hupen).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens,
Dunz,
Dr. Steffen und
Dr. Kullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. April 1974 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 5. Juni 1973 wird zurückgewiesen.

Den Klägern fallen auch die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zur Last.

Tatbestand

1

Am 23. Juli 1972 gegen 20.10 Uhr, also noch bei Tageslicht, befuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen eine gerade Strecke der Bundesstraße 74 mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h. Aus seiner Fahrtrichtung gesehen von links nach rechts überquerte die Ehefrau des Erstklägers und Mutter der übrigen Kläger, die bisher am linken Straßenrand dem Beklagten entgegen gegangen war, plötzlich die Fahrbahn. Obwohl der Beklagte eine Notbremsung vornahm, wurde sie von seinem auf seiner Fahrbahnhälfte verbliebenen Fahrzeug erfaßt und erlitt Verletzungen, denen sie einige Tage später erlag.

2

Die Kläger verlangen Ersatz für die ihnen angeblich entgangenen häuslichen Arbeitsleistungen der Verstorbenen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach in Höhe von 1/5 des Gesamtschadens für gerechtfertigt erklärt und auch der Feststellungsklage in diesem Umfang stattgegeben. Die Revision des Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils.

Entscheidungsgründe

3

A.

Die Revision ist zulässig. Zwar war im Kosteninteresse nur von einem Streitwert von DM 17.600 auszugehen. Dabei ist zu beachten, daß sich die Bedeutung des Feststellungsanspruchs auf weitere Rentenforderungen (über den 24. Oktober 1975 hinaus) beschränkt. Damit kann dem Feststellungsbegehren gegenüber dem Zahlungsanspruch ein selbständiger Wert nur zukommen, soweit der letztere den nach § 13 Abs. 3 GKG zugrundezulegenden Zeitraum nicht ausschöpft.

4

Dagegen ist für die Erwachsenheitssumme (§ 546 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 1 Nr. 2 BGH EntlG) das Feststellungsbegehren in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 9 ZPO zu bewerten, was sich jedenfalls beim Kläger Nr. 1 und den jüngeren Kindern auswirkt. Damit ist der Betrag von DM 25.000 sicher überschritten.

5

B.

I.

Nach Feststellung des Berufungsgerichts ist die Verstorbene zunächst schräg dem Beklagten entgegen über die Fahrbahn und sodann in deren letztem Drittel plötzlich quer zu deren Verlauf auf die andere Straßenseite zu "gelaufen". Etwa einen Meter vor dem gegenüberliegenden Straßenrand wurde sie, obschon der Beklagte heftig gebremst hatte, noch von seinem Fahrzeug erfaßt. Ferner stellt das Berufungsgericht fest, daß die von dem Beklagten vorgenommene Vollbremsung nach der Sachlage richtig war, weil ein Ausweichen nach links noch gefährlicher erscheinen mußte. Das Berufungsgericht kann ein Verschulden des Beklagten auch nicht deshalb feststellen, weil er vor dem Aufprall kein Warnzeichen abgegeben hat. Denn es erwägt hierzu, daß angesichts des unvorhergesehenen Betretens der Fahrbahn durch die Fußgängerin und der Vollbremsung dies dem Beklagten nicht mehr möglich gewesen sein mochte.

6

Trotzdem vermag das Berufungsgericht sich - im Gegensatz zum Landgericht - nicht davon zu überzeugen, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs. 2 StVG) dargestellt hat. Es meint, die Bremsverzögerung des Fahrzeugs des Beklagten habe möglicherweise den Wert von 6 m/sec² überstiegen, bei dem der Unfall nicht mehr vermeidbar gewesen sei. Bei der Verursachungsabwägung (§ 254 i.V.m. § 846 BGB) erkennt das Berufungsgericht zwar an, daß das Verschulden der Getöteten "ganz erheblich" gewesen sei, wenn sich auch bei ihr eine Selbstmordabsicht nicht feststellen lasse. Trotzdem könne demgegenüber die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten nicht völlig außer Betracht bleiben. Denn einmal sei die hohe Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu berücksichtigen, und zum anderen, daß der Beklagte ohne Abgabe eines Warnzeichens auf die späterhin Verstorbene zugefahren sei. Angesichts der demnach "nicht geringen" Betriebsgefahr hält es das Berufungsgericht für angemessen, den Beklagten mit einem Fünftel des Schadens zu belasten.

7

II.

Diese Begründung hält dem Revisionsangriff nicht stand. Dabei kann, wie noch auszuführen sein wird, dahinstehen, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts insofern rechtlichen Bestand hat, als sie ein für den Beklagten unabwendbares Ereignis nicht festzustellen vermag. Jedenfalls geht die Verursachungsabwägung, die als solche allerdings der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist, von Erwägungen aus, denen aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden kann.

8

1.

Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß in die Abwägung nur erwiesene Verursachungsfaktoren einbezogen werden können, also nicht solche, welche nur nicht auszuschließen sind (Senatsurteil vom 17. September 1965 - VI ZR 7/64 - VersR 1965, 1075, 1076 [BGH 17.09.1965 - VI ZR 7/64] m.w.Nachw.). Es dürfte auch nicht verkennen, daß gegenüber besonders hohem Verschulden der Verletzten, wie es hier festgestellt ist, die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs ganz zurücktreten kann. Indessen belastet das Berufungsgericht den Beklagten mit einem Teil des Schadens, weil es von zwei Umständen ausgeht, die nach seiner Ansicht der Betriebsgefahr ein besonderes Gewicht verleihen.

9

Insofern will das Berufungsgericht zunächst einer hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs besondere Bedeutung beimessen, Die Geschwindigkeit von 80 km/h für einen Personenkraftwagen auf einer hinreichend breiten, gerade verlaufenden Bundesstraße außerhalb geschlossener Ortschaften und in Abwesenheit von Verkehrsverdichtungen kann aber nicht als ein Umstand gewertet werden, der die Betriebsgefahr in besonderem Maße wirksam macht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für eine überdurchschnittliche Bremsverzögerung gegeben sind, ohne die nach Feststellung des Berufungsgerichts der Unfall für den Beklagten überhaupt nicht abwendbar gewesen wäre.

10

Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht aber auch nicht zu folgen, soweit es einen den Verursachungsbeitrag des Beklagten erhöhenden Umstand darin erblickt, daß er vor dem Zusammenstoß kein Warnsignal abgegeben hat. Denn der Beklagte handelte richtig, wenn er die sehr kurze, noch zu Maßnahmen der Unfallabwehr zur Verfügung stehende Zeit voll auf den Versuch einer Notbremsung wandte (das räumt ihm das Berufungsgericht selbst ein); dann kann das Unterlassen eines Hupzeichens, wenn man es dem Beklagten überhaupt als Erhöhung des von ihm zu verantwortenden Verursachungsgewichts anlasten will, jedenfalls nicht die Ursachenverteilung zu seinen Lasten verschieben. Daß der Verzicht auf ein Hupzeichen nach den Umständen als verkehrsrichtiger Entschluß erscheinen konnte, beruhte gerade auf dem grob verkehrswidrigen und ganz unvorhersehbaren Verhalten der Verunglückten.

11

2.

Nach allem hat die Schadensverteilung, die das Berufungsgericht vornehmen will, keinen Bestand, zwingt vielmehr zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

12

Da weitere tatsächliche Erhebungen nicht in Frage stehen, vermag das Revisionsgericht selbst eine Sachentscheidung zu treffen (§ 565 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dabei geht es davon aus, daß den Beklagten nur die normale Betriebsgefahr seines Fahrzeugs belastet. Demgegenüber trifft die tödlich verletzte Fußgänger in der Vorwurf eines für den Beklagten nicht zu erwartenden, grob verkehrswidrigen Verhaltens, das nach Auffassung des Berufungsgerichts die Feststellung einer Selbstmordabsicht zwar nicht erlaubt, aber diesen Verdacht, von dem übrigens im Ermittlungsverfahren die Rede war, auch nicht ausschließt. Bei dieser Sachlage muß die von dem Beklagten lediglich zu vertretende Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens gegenüber dem von der Fußgängerin verschuldeten groben Verkehrsverstoß ganz zurücktreten.

13

Deshalb ist unter Zurückweisung der Berufung der Kläger das erste, klagabweisende Urteil wiederherzustellen.

Vorsitzender Richter Dr. Weber
Richter Nüßgens
Richter Dunz
Richter Dr. Steffen
Richter Dr. Kullmann