Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1975, Az.: 5 StR 169/75
Konkurrierendes Tatortrecht; Anwendbares Strafrecht bei Straftaten im Grenzbereich zwischen Westberlin und Ostberlin; Bestimmung des Tatortes bei Vornahme von Ausführungshandlungen an verschiedenen Orten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 169/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1975, 1610-1611 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 490 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Prozessgegner
BVG-Angestellter Siegfried S. aus B., geboren am ... 1941 in A.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 10. Juni 1975
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Kammergericht zurückgegeben.
Gründe
1.
Am 9. Oktober 1973 wartete der Angeklagte am Grenzübergang Chausseestraße in Berlin-Wedding auf einen Freund. Er bemerkte, daß ihn ein Uniformierter vom Gebiet der DDR aus fotografierte. Der Angeklagte verbat sich das, indessen vergeblich. Das ärgerte ihn. Er hatte bereits früher versucht, "durch eigene Aktionen an der Mauer in West-Berlin" auf sich aufmerksam zu machen. In einem nahegelegenen Kaufhaus erstand er eine Sprühdose mit schwarzer Farbe und kehrte damit zu seinem vorigen Standort zurück. "Seinem vorher gefaßten Entschluß entsprechend" überquerte er die Demarkationslinie, besprühte das jenseits aufgestellte, dreisprachige Schild mit der Aufschrift "Sie betreten die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik" und konnte "ungehindert wieder auf West-Berliner Gebiet zurückgelangen".
Das Schöffengericht in Berlin-Tiergarten hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung nach § 304 StGB zu Geldstrafe verurteilt. Die Strafkammer hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Hiergegen richtet sich dessen Revision.
Das Kammergericht ist in Übereinstimmung mit den Vorderrichtern der Auffassung, die Tat des Angeklagten sei nach dem hier geltenden Strafrecht abzuurteilen. Es möchte die Revision des Angeklagten verwerfen. Daran glaubt es sich durch die Entscheidungen BGHSt 7, 53 und BGH NJW 1952, 1146 gehindert. In ihnen hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt, für die Strafbarkeit der von einem Deutschen in einem der mehreren deutschen Gebiete begangenen Straftat seien die Regeln des innerdeutschen (interlokalen) Strafrechts maßgebend. Demnach müsse das Strafrecht der DDR angewendet werden. Diese Auffassung hält das Kammergericht nicht mehr für vertretbar, weil in der DDR seit 1968 ein Strafgesetzbuch gelte, das weitgehend von grundsätzlich anderen Wertvorstellungen ausgehe. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Sind auf die in Ost-Berlin begangene Tat eines Deutschen die Vorschriften des StGB oder die des StGB-DDR anzuwenden?
2.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt im wesentlichen ausgeführt:
"Die im Vorlegungsbeschluß zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1952 und 1954 betrafen keine mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren, sondern davon gänzlich verschiedene Sachverhalte. Die Taten der damaligen Angeklagten waren jeweils inmitten des Gebiets der SBZ begangen. In BGH NJW 1952, 1146 ging es um die Bestrafung einer in Thüringen vorgenommenen Abtreibung. Die einschlägigen Ausführungen zum Strafrechtsanwendungsrecht in BGHSt 7, 53 beziehen sich auf Fälschungen sowjetzonaler Lebensmittelkarten in Leipzig.
Demgegenüber hat sich die vom Landgericht rechtlich als Vergehen nach § 304 StGB gewertete Tat des Angeklagten festgestelltermaßen nicht inmitten der DDR bzw. Ostberlins abgespielt, sondern im Grenzbereich zwischen West- und Ostberlin. In einem so gelagerten Fall das Strafrecht der DDR anzuwenden, hat der Bundesgerichtshof weder in den angeführten beiden Entscheidungen noch sonst jemals gefordert. Dafür besteht auch bei Zugrundelegung der ungeschriebenen Regeln des interlokalen Rechts keine Notwendigkeit.
Entgegen der Annahme des Kammergerichts ist die Tat des Angeklagten nach natürlicher Lebensanschauung unter Mitberücksichtigung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 3 StGB a.F. (§ 9 Abs. 1 StGB n.F.) entwickelten Grundsätze nicht (nur) in Ostberlin, sondern (zum mindesten auch) in Westberlin begangen. Begangen ist eine Tat nicht nur an dem Ort, an dem der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist, sondern auch und sogar in erster Linie dort, wo die zum Tatbestand erforderliche Willensbetätigung entfaltet wurde. Deren Entfaltung begann vorliegendenfalls bereits auf Westberliner Gebiet. Der Angeklagte hat hier nicht nur den Tatentschluß gefaßt und durch Beschaffen der Farbsprühdose die zu seiner Ausführung notwendigen Vorkehrungen getroffen. Vielmehr hat er auf Westberliner Gebiet auch unmittelbar zur Verwirklichung der Tat angesetzt, indem er mit der einsatzbereiten Farbsprühdose die Demarkationslinie um die ganz knappe Entfernung bis zu dem unmittelbar dahinter stehenden Schild überschritt. Wäre der solchermaßen zur Tat schreitende Angeklagte in dieser Phase durch einen Angehörigen des Westberliner Zollgrenzdienstes an der Vollendung seines Vorhabens gehindert worden, so würde sein Verhalten sich rechtlich bereits als in Westberlin begangener Versuch einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 2 StGB dargestellt haben. Eine Tat, die im Zuge ihrer Ausführung auf Westberliner Boden bereits das Stadium des tatbestandsmäßigen Versuchs erreicht und auf Ostberliner Boden vollendet wird, hat aber zugleich beide Gebiete zum Tatort.
In einem solchen Falle, in dem der Täter die zur Verwirklichung des Tatbestands erforderliche Ausführungshandlung an mehren Orten vorgenommen hat, ist nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung von den mehreren miteinander konkurrierenden Tatortrechten dasjenige anzuwenden, daß nach konkreter Betrachtung das strengste Gesetz enthält (RGSt 75, 385, 386; 76, 201, 204; BayOblG 1962, 93, 96 m. Nachweisen). Von den hier in Betracht kommenden §§ 163, 183 StGB-DDR, die für vorsätzliche Beschädigung sozialistischen Eigentums bzw. vorsätzliche Sachbeschädigung im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren androhen, und dem eine Höchststrafandrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe enthaltenden § 304 StGB ist aber diese Vorschrift das strengere Gesetz. Nach alledem braucht die Vorlegungsfrage, ob auf die in Ostberlin begangene Tat eines Deutschen die Vorschriften des StGB oder diejenigen des StGB-DDR anzuwenden sind, für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Vielmehr kann das Kammergericht die Revision des Angeklagten wie beabsichtigt verwerfen, ohne damit von den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abweichen zu müssen."
Dem tritt der Senat bei.
Schmidt
Herrmann
Fleischmann
Horstkotte